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Bundesregierung (Vereinigte Staaten)
Durch ein System der Gewaltenteilung (Checks and Balances) hat jeder dieser Zweige die Möglichkeit und Aufgabe, eigenständig zu arbeiten und auf die anderen …
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Aufbau und Gewaltenteilung
Die Bundesregierung der Vereinigten Staaten umfasst alle Staatsorgane auf Bundesebene. Der deutsche Ausdruck ist daher missverständlich: Gemeint ist nicht nur die Regierung im engeren Sinn, sondern auch die gesetzgebende und die rechtsprechende Gewalt. Grundlage ist die US-Verfassung, die am 4. März 1789 nach dem Verfassungskonvent in Philadelphia in Kraft trat. Sitz der Bundesregierung ist Washington, D.C.
Die Bundesgewalt gliedert sich in drei getrennte Zweige:
- die Legislative, also der Kongress aus Senat und Repräsentantenhaus,
- die Exekutive mit Präsident, Kabinett und dem nachgeordneten Verwaltungsapparat,
- die Judikative mit dem Obersten Gerichtshof und den weiteren Bundesgerichten.
Das System der Gewaltenteilung wird als „Checks and Balances“ bezeichnet. Jeder Zweig arbeitet eigenständig, kann aber zugleich die anderen Zweige kontrollieren und begrenzen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die staatliche Macht vollständig bei einem Organ konzentriert.
Kongress und Gesetzgebung
Artikel 1 der Verfassung überträgt die gesamte gesetzgebende Gewalt des Bundes dem Kongress. Er besteht aus zwei Kammern. Im Senat hat jeder Bundesstaat unabhängig von seiner Einwohnerzahl zwei Mitglieder; gegenwärtig sind es insgesamt 100. Im Repräsentantenhaus richtet sich die Verteilung der Sitze dagegen nach der Bevölkerung der Bundesstaaten. Eine feste Zahl der Abgeordneten schreibt die Verfassung nicht vor.
Die Mitglieder beider Kammern werden in fast allen Bundesstaaten nach relativem Mehrheitswahlrecht gewählt: Es gewinnt, wer mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhält. Louisiana und Washington bilden Ausnahmen; dort gibt es Stichwahlen, wenn niemand die absolute Mehrheit erreicht.
Obwohl die Verfassung keine besonderen Regeln zur Einrichtung von Kongressausschüssen enthält, wurden solche Ausschüsse wegen des wachsenden Umfangs der Gesetzgebungsarbeit geschaffen. Der 108. Kongress von 2003 bis 2005 besaß 19 ständige Ausschüsse im Repräsentantenhaus und 17 im Senat. Hinzu kamen vier gemeinsame dauerhafte Ausschüsse beider Kammern zu Library of Congress, Presse, Steuern und Wirtschaft sowie etwa 150 Unterausschüsse.
Der Kongress beschließt nicht nur Gesetze, sondern beaufsichtigt auch die Exekutive. Diese Kontrolle soll unter anderem Verschwendung und Bestechung verhindern, Grundrechte sichern, die Durchsetzung der Gesetze prüfen, Informationen für Gesetzesentwürfe sammeln und die Arbeit der Verwaltung bewerten. Sie erstreckt sich auf das Präsidentenamt, Ministerien, Verwaltungsbehörden und Aufsichtskommissionen. Instrumente sind beispielsweise Untersuchungen und Anhörungen, Berichte des Präsidenten, Studien des Congressional Budget Office und des General Accountability Office sowie die Beratung und Zustimmung des Senats zu bestimmten Ernennungen und Bundesverträgen. Das Repräsentantenhaus kann Amtsmissbrauch untersuchen; über eine Amtsenthebung entscheidet der Senat. Der Kongress wirkt außerdem an Entscheidungen nach dem 25. Verfassungszusatz mit, wenn der Präsident sein Amt nicht mehr ausüben kann oder das Amt des Vizepräsidenten frei wird.
Kompetenzen des Bundes
Die Verfassung nennt bestimmte Bereiche, in denen der Kongress Bundesgesetze erlassen darf. Dazu gehören das Bundessteuerrecht, das Haushaltsrecht, das Wehr- und Verteidigungsrecht, der Handel mit dem Ausland und zwischen den Bundesstaaten, das Einbürgerungsrecht, die Währung und das Strafrecht gegen Geldfälschung. Weitere Zuständigkeiten betreffen die Bundespost, das Urheberrecht, die Bundesgerichtsbarkeit unterhalb des Obersten Gerichtshofs, das Strafrecht gegen Piraterie und das Recht innerhalb des amerikanischen Regierungsbezirks.
Zusätzlich darf der Kongress alle Gesetze verabschieden, die zur Ausübung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben notwendig sind. Gesetzgebungskompetenzen, die nicht dem Bund übertragen wurden, verbleiben bei den Bundesstaaten.
Präsident und Bundesverwaltung
Nach Artikel 2 der Verfassung besteht die Exekutive aus dem Präsidenten und seinen Delegierten. Der Präsident ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und höchster Diplomat. Er muss dafür sorgen, dass die Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden. Dazu leitet er einen Verwaltungsapparat mit etwa vier Millionen Beschäftigten, darunter eine Million Militärangehörige im aktiven Dienst.
Innerhalb der Exekutive kann der Präsident nationale Angelegenheiten verwalten und durch einen Erlass, eine „Executive Order“, Organisation und Arbeit der Verwaltung bestimmen. Er kann außerdem den nationalen Notstand ausrufen. Gegen vom Kongress beschlossene Gesetze besitzt er ein Vetorecht. Er darf Personen begnadigen, die gegen Bundesrecht verstoßen haben, und ernennt gemeinsam mit dem Senat die Richter des Obersten Gerichtshofs und der übrigen Bundesgerichte. Den Kongress kann er weder auflösen noch außerordentliche Wahlen ansetzen.
Bei Verrat, Korruption und anderen groben strafbaren Handlungen kann ein Amtsenthebungsverfahren stattfinden. Nach einer Untersuchung durch das Repräsentantenhaus kann der Senat den Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit absetzen.
Der Vizepräsident ist offiziell das zweithöchste Mitglied der Bundesregierung, besitzt aber keine allgemeine unmittelbare Machtbefugnis. Er übernimmt das Präsidentenamt, wenn es durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung frei wird; dies ist bisher neunmal geschehen. Außerdem ist er Präsident des Senats und kann dort bei einem Patt die entscheidende Stimme abgeben. In der Praxis wurde das Amt zusätzlich durch die Tätigkeit als wichtiger Berater des Präsidenten aufgewertet.
Die alltägliche Verwaltung und Ausführung der Bundesgesetze übernehmen 15 Bundesministerien. Der Präsident ernennt ihre Minister mit Beratung und Zustimmung des Senats. Gemeinsam mit weiteren Regierungsmitgliedern bilden sie das Kabinett. Dazu gehören derzeit auch der Vizepräsident, der Stabschef des Weißen Hauses, die Leitung der Environmental Protection Agency, der Direktor des Office of Management and Budget, der Handelsvertreter, der UNO-Botschafter und der Vorsitzende des Council of Economic Advisers.
Weitere Ämter sind im Executive Office zusammengefasst, darunter das Weiße Haus, der Nationale Sicherheitsrat und Einrichtungen für Haushalt, Wirtschaftsberatung, Handel, Drogenkontrollpolitik sowie Wissenschafts- und Technologiepolitik. Daneben bestehen unabhängige Behörden wie die Central Intelligence Agency, die Food and Drug Administration und die Environmental Protection Agency.
Der englische Begriff „Administration“ kann sowohl den gesamten Regierungsapparat unterhalb des Präsidenten als auch den Präsidenten selbst bezeichnen. Er wird deshalb im deutschen Journalismus häufig statt „Bundesregierung“ verwendet. Die Bundesregierung umfasst nach dem Artikel insgesamt 87.504 Behörden, Ämter und Abteilungen.
Bundesgerichte und richterliche Unabhängigkeit
Die Judikative des Bundes besteht aus dem Obersten Gerichtshof und den vom Kongress geschaffenen nachgeordneten Gerichten. Das gegenwärtige System umfasst den Obersten Gerichtshof, 13 Bundesberufungsgerichte, 94 Bundesbezirksgerichte und zwei Fachgerichte. Der Kongress kann nachgeordnete Gerichte errichten oder auflösen und die Zahl ihrer Richter festlegen. Den Obersten Gerichtshof darf er nicht abschaffen, wohl aber die Zahl seiner Richter bestimmen.
In der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es drei Ebenen. Die Bundesbezirksgerichte sind die erstinstanzlichen Gerichte, bei denen straf- und zivilrechtliche Verfahren beginnen. Die Bundesberufungsgerichte prüfen Berufungen und Revisionen gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte sowie Entscheidungen bestimmter Bundesbehörden. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Berufungsgerichte oder der obersten Gerichte der Bundesstaaten, wenn verfassungsrechtliche Fragen betroffen sind. In einer sehr kleinen Zahl von Fällen ist er selbst erstinstanzlich zuständig.
Spezialgerichte behandeln bestimmte Arten von Fällen. Insolvenzgerichte sind den Bezirksgerichten zugeordnet, gelten aber technisch nicht als Teil der „Artikel III“-Gerichtsbarkeit, weil ihre Richter nicht auf Lebenszeit ernannt werden. Auch das Steuergericht ist kein Artikel-III-Gericht.
Die Bundesgerichte sind insbesondere für Fälle zuständig, die die Verfassung, Bundesgesetze, Bundesverträge, ausländische Botschafter, Minister und Konsuln oder Insolvenzen betreffen. Hinzu kommen Verfahren, in denen die Bundesregierung, ein Bundesstaat oder ein fremder Staat Kläger oder Beklagter ist. Der 11. Verfassungszusatz schließt allerdings Klagen von Bürgern eines Bundesstaats gegen einen anderen Bundesstaat aus der Bundesgerichtsbarkeit aus. Ein Bundesstaat kann vor Bundesgerichten weiterhin gegen Bürger eines anderen Bundesstaats klagen.
Bundesgerichte behandeln sowohl zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder andere Entschädigungen als auch Straftaten nach Bundesrecht. Zwischen der Bundesgerichtsbarkeit und den Gerichten der Bundesstaaten besteht ein komplexes Verhältnis: Manche Bereiche gehören ausschließlich zu einem der beiden Systeme, andere fallen in eine gemeinsame Gerichtsbarkeit. Fälle nach dem Recht eines einzelnen Bundesstaats werden gewöhnlich nicht von Bundesgerichten entschieden; umgekehrt können Gerichte der Bundesstaaten bestimmte Fälle behandeln, die zur Bundesgerichtsbarkeit gehören.
Die Unabhängigkeit der Bundesrichter wird durch mehrere Verfassungsregeln geschützt. Der Präsident schlägt sie vor, der Senat bestätigt sie. Richter des Obersten Gerichtshofs und andere Artikel-III-Bundesrichter werden auf Lebenszeit ernannt und bleiben gewöhnlich bis zu ihrem Tod, Ruhestand oder Rücktritt im Amt. Wegen Amtsmissbrauchs können sie jedoch wie der Präsident und andere Regierungsmitglieder ihres Amtes enthoben werden. Ihr Gehalt darf während ihrer Amtszeit nicht gesenkt werden; der Kongress darf lediglich die Bezüge für künftig berufene Richter verringern.
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