Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland.
Inhalt5 Abschnitte
Aufgabe und Grundprinzip
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung in Deutschland. Es trat am 1. September 1971 in Kraft; die letzte genannte Änderung trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Umgangssprachlich bezeichnet „BAföG“ auch die Geldleistung selbst.
Ziel ist, Chancengleichheit im Bildungswesen zu erhöhen und damit mittelbar soziale Mobilität zu fördern. Die bedarfsgeprüfte Unterstützung soll besonders Studierenden aus einkommensschwächeren Familien einen Zugang zu höherer Bildung ermöglichen, unabhängig von der Finanzlage des Elternhauses. Das Förderungsziel ist grundsätzlich mit einem Hochschulabschluss erreicht; bei konsekutiven Studiengängen zählt auch der darauf aufbauende Master. Ein Promotionsstudium ist nicht förderungsfähig.
Das Aufstiegs-BAföG für berufliche Aufstiegsfortbildungen, früher Meister-BAföG, gehört nicht zum BAföG, sondern ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.
Welche Ausbildungen und Personen gefördert werden
Förderbar sind allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10, Fachschulen, Berufsfachschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs, Akademien und Hochschulen. Für Schülerinnen und Schüler gelten dabei erhebliche Einschränkungen. Eine duale Ausbildung wird nicht nach dem BAföG gefördert; dafür kann Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht kommen.
Im Regelfall wird nur eine erste Ausbildung gefördert. Ein Fachrichtungswechsel oder Abbruch ist bis zum Ende des zweiten Semesters normalerweise ohne Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters oder bei höchstens drei verlorenen Fachsemestern ist ein „wichtiger“ Grund nötig; später nur ein „unabweisbarer“ Grund. Ein Master wird gefördert, wenn er auf den Bachelor aufbaut und in der Regel nahtlos anschließt, also konsekutiv ist. Fernstudien werden höchstens 12 Monate unterstützt, wenn sie in dieser Zeit abgeschlossen werden können und in Vollzeit stattfinden.
Auch Ausbildungen im Ausland können gefördert werden. Seit dem 1. Januar 2008 gilt dies auch für ein vollständig in der EU oder der Schweiz absolviertes Hochschulstudium. Auslands-BAföG kann sich wegen höherer Lebenshaltungskosten, Reisekosten und gegebenenfalls Studiengebühren selbst für Personen lohnen, die im Inland wegen des Familieneinkommens keine Förderung erhalten. Der Europäische Gerichtshof entschied am 23. Oktober 2007 in der Rechtssache C-11/06, dass die vorher verlangte einjährige Ausbildung in Deutschland gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern verstößt.
Die Ausbildung muss voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden; grundsätzlich zeigt dies der regelmäßige Besuch der Ausbildungsstätte. Ab dem fünften Hochschulsemester ist normalerweise der Leistungsstand des vierten Semesters nachzuweisen. Ausnahmen sind etwa bei Krankheit, Behinderung oder Kinderbetreuung möglich. Ausländer erhalten BAföG meist bei einem ausbildungsunabhängigen Aufenthaltsrecht; bei bestimmten Gruppen, etwa Personen mit Duldung, gilt eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten. Ein nur zu Ausbildungszwecken bestehendes Aufenthaltsrecht genügt in der Regel nicht. Bei Beginn eines Ausbildungsabschnitts müssen Auszubildende grundsätzlich jünger als 45 Jahre sein; Ausnahmen gelten beispielsweise für Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger oder den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg.
Bedarf und Anrechnung
Die Leistung richtet sich nach pauschalen Bedarfsbeträgen. Auf diesen Bedarf werden eigenes Einkommen und Vermögen sowie meist das Einkommen von Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern angerechnet. BAföG ist daher grundsätzlich familienabhängig.
Die Bedarfssätze hängen von Ausbildungsart und Wohnsituation ab. Seit dem 25. Juli 2024 betragen die Sätze für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung 666 Euro außerhalb und 276 Euro bei den Eltern; mit Berufsausbildung 775 beziehungsweise 498 Euro. Für Studierende an Fach- und Hochschulen gelten 442 Euro Grundbedarf und zusätzlich 475 Euro Unterkunft außerhalb oder 59 Euro bei den Eltern. Hinzukommen können Zuschläge für selbst zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter engen Voraussetzungen ein Härtefallzuschlag. Seit Juli 2024 kann außerdem eine nicht auf BAföG anzurechnende Studienstarthilfe von 1.000 Euro beantragt werden. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt für im Haushalt lebende eigene Kinder unter 14 Jahren 160 Euro je Kind (Stand 2025).
Vom Einkommen aus Nebenjobs bleiben bei Studierenden 556 Euro brutto monatlich beziehungsweise 6.672 Euro in 12 Monaten anrechnungsfrei. Ausbildungsvergütung wird dagegen vollständig angerechnet; Kindergeld zählt seit 2001 nicht zum BAföG-Einkommen. Nach dem normalerweise einjährigen Bewilligungszeitraum wird mit dem tatsächlichen Einkommen endgültig abgerechnet: Überzahlungen werden zurückgefordert, zu geringe Zahlungen nachgezahlt.
Eigenes Vermögen wird oberhalb von 15.000 Euro angerechnet, bei Studierenden ab 30 Jahren oberhalb von 45.000 Euro. Der Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten oder Personen in Lebenspartnerschaft sowie für jedes Kind um jeweils 2.300 Euro. Ein Zwölftel des übersteigenden Vermögens mindert monatlich den Bedarf. Fahrzeuge zählen seit Januar 2011 mit ihrem Zeitwert. Jährlich werden Personen gemeldet, die im Vorjahr mehr als 100 Euro Kapitalerträge hatten; sie müssen ihr tatsächliches Vermögen nachweisen.
Beim Einkommen von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern zählt gewöhnlich das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum. Die festen Freibeträge betragen 1.605 Euro für Ehegatten, Lebenspartner und getrennt lebende Elternteile sowie 2.415 Euro für zusammenlebende Eltern. Für weitere berücksichtigte Personen gelten zusätzliche Freibeträge. Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden; die Förderung wird dann vorläufig nach einer Einkommensprognose berechnet. Verweigern Eltern Auskünfte oder Unterhalt, sind Vorausleistungen möglich. Elternunabhängige Förderung gilt insbesondere im Zweiten Bildungsweg sowie unter den in § 11 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzungen, etwa nach fünfjähriger Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Ausbildung und insgesamt 72 Monaten Berufstätigkeit.
Dauer, Förderungsform und Rückzahlung
Bei Studiengängen wird BAföG grundsätzlich bis zur Förderungshöchstdauer gezahlt, die der Regelstudienzeit entspricht. Eine Verlängerung ist unter engen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wegen erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung oder Gremientätigkeit. Eine Studienabschlussförderung von höchstens 12 Monaten kommt in Betracht, wenn die Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer angemeldet wird und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden kann.
Schülerinnen und Schüler erhalten einen verlorenen Zuschuss, also Geld ohne Rückzahlung. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien bekommen regelmäßig je zur Hälfte Zuschuss und zinsloses Staatsdarlehen. Die Studienabschlusshilfe wird seit September 2019 als zinsfreies Staatsdarlehen gewährt. Mehrbedarfe einer Auslandsausbildung, etwa Reise- und Studiengebühren, sind bis zu bestimmten Grenzen Zuschüsse.
Das Staatsdarlehen wird in monatlichen Raten von 130 Euro zurückgezahlt; alle drei Monate sind drei Raten fällig. Bei einer Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage können Zinsen anfallen. Bis zu einem nach BAföG berechneten Monatseinkommen von 1.605 Euro (Stand ab August 2022) besteht eine Rückzahlungsfreistellung; der Betrag erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige. Wer ab 1. September 2019 erstmals ein BAföG-Darlehen erhielt, kann nach 77 gezahlten Monatsraten mindestens in Höhe von 42 Euro einen Restschuldenerlass erhalten. Nach 20 Jahren kann die Restschuld durch Kooperationserlass erlassen werden, wenn Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nur geringfügig verletzt wurden. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt.
Verhältnis zu anderen Leistungen und Entwicklung
BAföG hat grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II. In besonderen Härtefällen kann Bürgergeld als Darlehen gewährt werden, etwa wenn ein fast abgeschlossenes Studium ohne diese Hilfe abgebrochen werden müsste. Schülerinnen und Schüler sowie bei den Eltern wohnende Studierende können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ergänzende Leistungen erhalten; nicht bei den Eltern wohnende Studierende grundsätzlich nicht. Nicht ausbildungsbedingte Mehrbedarfe, etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder kostenaufwändiger Ernährung, bleiben möglich.
Das BAföG wurde 1971 zunächst als Vollzuschuss eingeführt und schuf einen einklagbaren Rechtsanspruch. Bei Einführung wurden 47 % der Studierenden gefördert. Von 1983 bis 1990 bestand für Studierende eine Volldarlehensförderung; bei durchschnittlich zehn Semestern konnten bis zu 70.000 DM Schulden entstehen. Seit 1990 wird die Förderung im wiedervereinigten Deutschland zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als Darlehen gewährt. Nach Einschränkungen sank der Anteil geförderter Studierender 1998 auf knapp 13 %. Die Reform von 2001 führte unter anderem das Deckelungsprinzip ein, nach dem insgesamt höchstens 10.000 Euro Darlehen zurückzuzahlen sind; 2003 erhielten wieder mehr als 25 % der Studierenden Förderung. 2016 waren es 20 %.
Für Rechtsbehelfe im Ausbildungsförderungsrecht fallen keine Verwaltungskosten an. BAföG- und Sozialdaten unterliegen den Regeln des SGB X. Nach einem erfolgreichen Antrag werden die Daten sechs Jahre gespeichert, bei einem wegen Vermögens abgelehnten „Null-Bescheid“ ein Jahr. Betroffene haben unter den genannten Voraussetzungen ein kostenloses Auskunftsrecht zu gespeicherten Daten.