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Krankenversicherung der Studenten

In Deutschland besteht Versicherungspflicht für Studierende. Das bedeutet, um an einer staatlichen Hochschule (Fachhochschule, Universität) studieren zu …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundprinzip und Versicherungsdauer
  2. 2. Beginn, Vorrang und Ausschluss
  3. 3. Befreiung, Meldung und Krankenkassenwahl
  4. 4. Versicherung der Praktikanten
  5. 5. Beiträge für Studierende und Praktikanten

Grundprinzip und Versicherungsdauer

In Deutschland müssen Studierende für die Einschreibung an einer staatlichen Hochschule, also an einer Fachhochschule oder Universität, einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bietet den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zu vergleichsweise niedrigen Beiträgen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 21 KVLG 1989; für die Pflegeversicherung gilt § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI. Dabei gilt der Grundsatz „Pflege- folgt Krankenversicherung“.

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine kostenfreie Familienversicherung über die Eltern möglich, sofern deren Voraussetzungen, insbesondere die Einkommensgrenzen, erfüllt sind. Ab dem 26. Lebensjahr oder früher, wenn die Familienversicherung nicht möglich ist, besteht grundsätzlich eigene Versicherungspflicht. Voraussetzung ist die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule.

Die Versicherungspflicht gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die frühere Begrenzung auf 14 Fachsemester entfiel zum 1. Januar 2020 ersatzlos. Eine Verlängerung über das 30. Lebensjahr hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wegen Behinderung, Kindererziehung, anderer familiärer oder persönlicher Gründe, der Art der Ausbildung oder – eingeschränkt – wegen des Erwerbs von Zugangsvoraussetzungen an einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges. Die Verlängerung ist grundsätzlich um die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit möglich; familiäre und persönliche Gründe müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein Promotionsstudium verlängert die KVdS nicht, weil es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört.

Die Mitgliedschaft endet bei Studierenden mit der Exmatrikulation und spätestens mit dem Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, sofern kein Verlängerungstatbestand vorliegt. Die tatsächliche Beendigung erfolgt zum Semesterende. Übergangsweise kann nach dem Ende der KVdS für ein halbes Jahr eine Versicherung als Examenskandidat gewählt werden. Bei Praktikanten endet die Mitgliedschaft mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und während der Elternzeit sowie bei Wehr-, Zivil- oder freiwilligem Dienst bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Beginn, Vorrang und Ausschluss

Das Sommersemester beginnt an Hochschulen im April und an Fachhochschulen im März; das Wintersemester beginnt an Hochschulen im Oktober und an Fachhochschulen im September. Die Versicherungspflicht der Studierenden beginnt grundsätzlich mit dem Semesterbeginn, bei späterer Einschreibung am Tag der Einschreibung (§ 186 Abs. 7 SGB V). Bei Praktikanten beginnt sie am Tag der Beschäftigungsaufnahme (§ 186 Abs. 8 SGB V). Entfällt ein Ausschlusstatbestand oder eine vorrangige Versicherung, beginnt die studentische oder praktikantenbezogene Pflichtversicherung am Folgetag.

Andere Versicherungen können Vorrang haben. Dazu gehören unter anderem die Versicherung als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Leistungsbezug nach SGB III, die Versicherung von Landwirten, Künstlern, Rehabilitanden, behinderten Menschen und Rentnern in der KVdR, eine Familienversicherung nach § 10 SGB V sowie bestimmte Versicherungsansprüche im Ausland. Die studentische Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist gegenüber der Praktikantenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V vorrangig. Nachrangig sind unter anderem freiwillige Versicherung, Rentenantragstellerversicherung, bestimmte Auslandsversicherungen und die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Nicht versicherungspflichtig sind Studierende und Praktikanten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hinweise darauf können die Gewerbeanzeige oder -genehmigung, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, der zeitliche Umfang und das Einkommen der selbstständigen Tätigkeit sein; die Bedeutung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist laut Artikel derzeit strittig. Weitere Ausschlüsse gelten bei Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V, etwa für Jahresarbeitsentgeltüberschreiter, Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten, Geistliche, bestimmte Lehrer an Privatschulen, beihilfeberechtigte Pensionäre sowie EU-Beamte und ihre Familienangehörigen. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V schließt die Pflichtversicherung aus.

Studierende und Praktikanten mit privater Krankenversicherung können nach § 5 Abs. 9 SGB V vorzeitig kündigen. Wird der private Vertrag binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt (§ 205 Abs. 2 VVG, Stand 2009), endet er rückwirkend; die Beiträge sind zu erstatten. Der Eintritt der Versicherungspflicht muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse angezeigt werden. Bei verspäteter Anzeige endet der Vertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherungspflicht angezeigt wurde.

Befreiung, Meldung und Krankenkassenwahl

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V möglich, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden, die bei Eintritt der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Die Frist läuft auch nach dem Ende einer vorrangigen Familienversicherung; erst danach beginnt die studentische Pflichtversicherung. Wird die Frist versäumt, ist eine Befreiung für die Dauer des Studiums oder Praktikums ausgeschlossen. Eine genehmigte Befreiung gilt für den gesamten versicherungspflichtigen Zeitraum und ist unwiderruflich. Nach einer Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes im Sommer 2012 wirkt sie nicht auf ein weiteres Studium fort, das mehr als einen Monat nach dem Ende des ersten Studiums beginnt.

Nach § 199a SGB V tauschen Krankenkassen und Hochschulen die Meldungen seit Anfang 2022 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus. Der Artikel weist jedoch darauf hin, dass der dargestellte Abschnitt teilweise nicht mehr aktuell sei und Informationen zu Meldungen bei Beitragssäumigkeit, deren Wegfall und bei Exmatrikulation fehlten. In der dort beschriebenen älteren Abfolge wählt der Studienbewerber zunächst eine Krankenkasse oder beantragt Befreiung. Die Krankenkasse stellt eine Versicherungsbescheinigung für die Hochschule und für das BAföG-Amt aus. Nach der Einschreibung reicht der Student die Immatrikulationsbescheinigung bei der Krankenkasse ein; diese führt die Versicherung durch. Die Versicherung besteht bis zur Exmatrikulation.

Nach § 173 SGB V besteht ein Wahlrecht zwischen der AOK am Wohnort, geeigneten Ersatzkassen, bestimmten Betriebs- oder Innungskrankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der zuletzt zuständigen Krankenkasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn dort zuletzt eine entsprechende Versicherung bestand, und der Krankenkasse des Ehegatten. Studierende können zusätzlich eine AOK oder Ersatzkasse am Hochschulort wählen. Praktikanten können außerdem Kassen am Beschäftigungsort sowie die Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Betriebs wählen.

Versicherung der Praktikanten

Für Praktikanten hängt die Versicherung davon ab, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und ob der Praktikant an einer Hochschule eingeschrieben ist.

Ist das Praktikum vorgeschrieben, gilt für eingeschriebene Zwischenpraktikanten Versicherungsfreiheit als Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung; zugleich besteht Versicherungspflicht als Student. Eine kostenfreie Familienversicherung ist nur bei Einhaltung der dort geltenden Einkommensgrenzen möglich. Nicht eingeschriebene Vor- oder Nachpraktikanten mit Arbeitsentgelt sind als Beschäftigte versicherungspflichtig; die Regeln über Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung gelten nicht. Nicht eingeschriebene Vor- oder Nachpraktikanten ohne Arbeitsentgelt sind in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten versicherungspflichtig sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, sind eingeschriebene Zwischenpraktikanten in allen Sozialversicherungszweigen als Beschäftigte versicherungsfrei, wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild weiterhin als Studenten gelten („20-Stunden-Theorie“) und das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet; hierfür gelten die Regeln zum Minijob. Nicht eingeschriebene Vor- oder Nachpraktikanten mit Arbeitsentgelt sind als Beschäftigte versicherungspflichtig, wobei die Regeln zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung angewendet werden. Ohne Arbeitsentgelt besteht in diesem Fall weder Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigter noch als Praktikant in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Beiträge für Studierende und Praktikanten

Der Studentenbeitrag wird als Einkommensgrundlage × Beitragssatz berechnet. Die Einkommensgrundlage ist ein fester Betrag und unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen. Sie richtet sich nach § 236 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG nach dem Bedarfssatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern leben.

Der Beitragssatz umfasst den Studenten- und Praktikantenbeitrag, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den Pflegeversicherungsbeitrag. Der Studenten- und Praktikantenbeitrag beträgt 70 % des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und damit 10,22 % (§ 245 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 SGB V). Der Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V wird von jeder Krankenkasse selbst festgesetzt und ist von Studierenden vollständig zu zahlen. Der Artikel nennt im Fließtext 3,6 % für die Pflegeversicherung und einen Zuschlag von 0,6 % für kinderlose Studierende ab 23 Jahren; die tabellarischen Angaben nennen für die dargestellten Zeiträume dagegen 3,05 % beziehungsweise 0,25 %. Diese abweichenden Angaben werden hier nicht vereinheitlicht.

Für den Zeitraum ab 01.09.2020 beziehungsweise 01.10.2020 nennt die Tabelle eine Einkommensgrundlage von 752,00 €, 10,22 % KV, 3,05 % PV, 0,25 % Zuschlag und Summen von 76,85 € KV beziehungsweise 24,82 € PV; der BAföG-Zuschuss beträgt 84,00 € beziehungsweise 25,00 €. Frühere Tabellenwerte sind: ab 01.08.2019 744,00 €, 10,22 %, 3,05 %, 0,25 %, 76,04 €/24,55 €, Zuschuss 84,00 €/25,00 €; ab 01.01.2017 649,00 €, 10,22 %, 2,55 %, 0,25 %, 66,33 €/18,17 €, Zuschuss 71,00 €/15,00 €; ab 01.09.2016 beziehungsweise 01.10.2016 649,00 €, 10,22 %, 2,35 %, 0,25 %, 66,33 €/16,87 €, Zuschuss 71,00 €/15,00 €. Für 01.01.2015 nennt die Tabelle 597,00 €, 10,22 %, 2,35 %, 0,25 %, 61,01 €/15,52 €, Zuschuss 62,00 €/11,00 €; für 01.01.2013 597,00 €, 10,85 %, 2,05 %, 0,25 %, 64,77 €/13,73 €; für 01.03.2011 beziehungsweise 01.04.2011 597,00 €, 10,85 %, 1,95 %, 0,25 %, 64,77 €/13,13 €; und für 01.01.2011 512,00 €, 10,85 %, 1,95 %, 0,25 %, 55,55 €/11,26 €.

Für 01.10.2010 nennt die Tabelle 512,00 €, 10,43 %, 1,95 %, 0,25 %, 53,40 €/11,26 €; für 01.07.2009 512,00 €, 10,43 %, 1,95 %, 0,25 %, 53,40 €/11,26 €; für 01.01.2009 512,00 €, 10,85 %, 1,95 %, 0,25 %, 55,55 €/11,26 €; für 01.10.2008 512,00 €, 10,7 %, 1,95 %, 0,25 %, 54,78 €/11,26 €; für 01.07.2008 466,00 €, 10,6 %, 1,95 %, 0,25 %, 49,40 €/10,25 €; für 01.10.2007 466,00 €, 10,6 %, 1,7 %, 0,25 %, 49,40 €/9,09 €; für 01.10.2005 466,00 €, 10,2 %, 1,7 %, 0,25 %, 47,53 €/9,09 €; für 01.07.2005 466,00 €, 10,3 %, 1,7 %, 0,25 %, 48,00 €/9,09 €; und für 01.01.2005 466,00 €, 10,0 %, 1,7 %, 0,25 %, 46,60 €/9,09 €. Die jeweiligen BAföG-Zuschüsse sind in den Tabellen mit 62,00 €/11,00 €, 50,00 €/9,00 €, 47,00 €/8,00 € oder 50,00 €/9,00 € angegeben.

Zusätzlich können nach § 236 Abs. 2 SGB V auf Renten vergleichbare Einnahmen, sogenannte Versorgungsbezüge, sowie Arbeitseinkommen neben Rente oder Versorgungsbezügen Beiträge anfallen, allerdings nur, soweit diese die genannten studentischen Beitragssätze überschreiten. Bei Vor- und Nachpraktikanten mit Arbeitsentgelt trägt der Arbeitgeber bei einem Arbeitsentgelt unter einem Siebtel des Gesamteinkommens die Beiträge allein; darüber hinaus werden die Beiträge grundsätzlich paritätisch geteilt. Paritätisch getragen werden der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse und die Pflegeversicherung. Nicht paritätisch geteilt werden der Zusatzbeitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 und der Sonderbeitrag seit 1. Juli 2005. Bei Vor- und Nachpraktikanten ohne Arbeitsentgelt entsprechen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Regeln für Studenten; die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt der Arbeitgeber allein (§ 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III).

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