Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Betriebliches Bündnis für Arbeit
Im Zentrum stehen die Senkung der Arbeitskosten und die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen. Es werden auch Themen verhandelt, die nach den Bestimmungen des …
Inhalt5 Abschnitte
Grundidee und Zweck
Betriebliche Bündnisse für Arbeit in Deutschland sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei verzichten Arbeitnehmer auf bestimmte Rechte und erhalten im Gegenzug vom Arbeitgeber eine Arbeitsplatzgarantie. Der Artikel weist darauf hin, dass die Angaben nicht hinreichend mit Belegen ausgestattet sind.
Im Zentrum solcher Vereinbarungen stehen zwei Ziele: die Senkung der Arbeitskosten und die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen. Verhandelt werden dabei auch Themen, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz eigentlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Solche Themen können zum Direktionsrecht der Unternehmensleitung gehören oder durch Tarifparteien geregelt sein. Tarifparteien sind die Organisationen, die Tarifverträge abschließen, also in der Regel Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber.
Konflikt mit Tarifverträgen
Betriebliche Bündnisse können problematisch werden, wenn sie die Grenzen geltender Flächentarifverträge verletzen. Ein Flächentarifvertrag ist ein Tarifvertrag, der für eine ganze Branche oder Region gilt. Ein Beispiel für eine mögliche Verletzung ist untertarifliches Arbeitsentgelt, also Bezahlung unterhalb des tariflich vereinbarten Niveaus.
Als Beispiel nennt der Artikel den Fall der Firma Viessmann aus dem Jahr 1996. Der Arbeitgeber wollte ein neues Werk in Tschechien bauen. Der Betriebsrat verhandelte daraufhin mit der Unternehmensleitung darüber, welche Kosteneinsparungen nötig wären, damit die Investition stattdessen in Deutschland möglich würde. Am Ende wurden drei unentgeltliche Überstunden pro Woche vereinbart.
Rechtliche Streitpunkte
Rechtlich sind betriebliche Bündnisse umstritten. Nach einigen Gerichtsentscheidungen können sie die Tarifautonomie aushöhlen. Tarifautonomie bedeutet, dass Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Arbeitsbedingungen selbstständig durch Tarifverträge regeln können, ohne dass der Staat oder einzelne Betriebe diese Regelungen beliebig ersetzen.
Außerdem können betriebliche Bündnisse nach der im Artikel dargestellten Rechtslage gegen das in Art. 9 GG festgeschriebene Recht auf Koalitionsfreiheit verstoßen. Koalitionsfreiheit bedeutet, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Wahrung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenschließen dürfen, etwa in Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden.
Der Artikel nennt dazu umstrittene Urteile des Bundesarbeitsgerichtes. Dazu gehört der sogenannte Burda-Beschluss von 1999: BAG, Beschluss vom 20. April 1999 – 1 ABR 72/98. Der 4. Senat fällte im Jahr 2003 allerdings ein Urteil, das sich stark von der vorherigen Rechtsprechung des 1. Senats unterschied. Es betraf die Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruchs der Gewerkschaften: BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 4 AZR 271/02.
Positionen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
Die Arbeitgeberseite bewertet betriebliche Bündnisse positiv. Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände lobt sie als wichtiges Mittel zur Modernisierung und Flexibilisierung des Branchentarifs.
Gewerkschaften sehen betriebliche Bündnisse für Arbeit dagegen kritisch. Sie befürchten, dass Tarifverträge nur noch einen unverbindlichen Rahmen bilden sollen. Damit wäre aus ihrer Sicht die verbindliche Wirkung tariflicher Regelungen geschwächt.
Politische Debatten
CDU und FDP strebten an, betriebliche Bündnisse für Arbeit gesetzlich abzusichern. Ein von der FDP 2002 eingebrachter Entwurf eines „Gesetzes zur Sicherung betrieblicher Bündnisse für Arbeit“ wurde von der Bundestagsmehrheit abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde 2003 ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion unter dem Oberbegriff „Modernisierung des Arbeitsrechts“, der unter anderem betriebliche Bündnisse für Arbeit regelte.
Im Bundestagswahlkampf 2005 kündigten CDU, CSU und FDP an, im Falle eines Wahlsieges betriebliche Bündnisse für Arbeit gesetzlich abzusichern und ihnen eine zentrale Rolle in der Tarifpolitik einzuräumen. Darauf reagierten Gewerkschaftsvertreter mit scharfer Kritik: Michael Sommer, damals Vorsitzender des DGB, drohte für den Fall, dass die Lohnfindung in die Betriebe verlagert werde, mit „Häuserkampf“ und kündigte außerdem eine Verfassungsbeschwerde an. Hubertus Schmoldt, damaliger Vorsitzender der IG Bergbau, Chemie, Energie, drohte mit einem Streik.