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Beschluss (EU)

Vereinfachte Änderungen der Verträge, wie Übertragung von Materien in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder den Übergang von der einstimmigen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Wesen und Verbindlichkeit
  2. 2. Entscheidungen in Einzelfällen
  3. 3. Beschlüsse in der Außen- und Sicherheitspolitik
  4. 4. Durchführungsbeschlüsse
  5. 5. Frühere Beschlüsse vor dem Vertrag von Lissabon

Wesen und Verbindlichkeit

Ein Beschluss ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und gehört zum sekundären Recht der Union. Er wird je nach Thema nach einem der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschlüsse werden verwendet, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Anlass für eine Verordnung oder Richtlinie besteht.

Nach Art. 288 AEUV sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich. Sie können an bestimmte Adressaten wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein oder an die Allgemeinheit. Ist ein Beschluss an bestimmte Adressaten gerichtet, ist er grundsätzlich nur für diese verbindlich. In Ausnahmefällen kann er jedoch eine begünstigende Wirkung gegenüber Dritten haben. Das ist möglich, wenn ein an einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegenüber einzelnen Bürgern enthält.

Beschlüsse werden unter anderem für Einzelfallentscheidungen, Ernennungen, Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die Verhandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte nach Art. 218 AEUV sowie für Maßnahmen der Unionsorgane, etwa Geschäftsordnungen, eingesetzt. Auch vereinfachte Vertragsänderungen können durch Beschlüsse erfolgen, beispielsweise die Übertragung von Materien in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder der Übergang von einstimmiger Beschlussfassung im Rat zur qualifizierten Mehrheit.

Entscheidungen in Einzelfällen

Einzelfallentscheidungen der Europäischen Union erfolgen durch Beschlüsse. Sie entsprechen damit den Verwaltungsakten im innerstaatlichen Recht. Sie richten sich an bestimmte Adressaten und sind nur für diese verbindlich. Üblicherweise erlässt die Europäische Kommission solche Beschlüsse; teilweise können auch andere Organe der Europäischen Union zuständig sein.

Ein wichtiges Beispiel ist das Wettbewerbsrecht. Die EU entscheidet durch Beschlüsse über die Genehmigung von Fusionen zwischen Unternehmen. Weitere Anwendungsbereiche von Kommissionsbeschlüssen sind die Gentechnik und das Gefahrstoffrecht. Dabei kann das Inverkehrbringen eines bestimmten gentechnischen Produkts oder eines potenziell gefährlichen Stoffes gestattet, verboten oder beschränkt werden.

Einzelfallentscheidungen können sich auch an Mitgliedstaaten als solche richten. Der Rat der Europäischen Union kann nach Art. 126 AEUV wegen übermäßiger Defizite Geldbußen verhängen. Außerdem kann Mitgliedstaaten durch Beschluss erlaubt werden, von bestimmten Verordnungen oder Richtlinien abzuweichen.

Beschlüsse in der Außen- und Sicherheitspolitik

In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werden ebenfalls Beschlüsse gefasst. Nach Art. 22 EU-Vertrag beschließt der Europäische Rat die strategischen Interessen der Europäischen Union. Diese wurden früher als Gemeinsame Strategie bezeichnet.

Der Rat der Europäischen Union erlässt nach Art. 25 EU-Vertrag Beschlüsse über drei Bereiche: die von der Union durchzuführenden Aktionen, die von der Union einzunehmenden Standpunkte und die Einzelheiten der Durchführung dieser Beschlüsse. Die früheren Bezeichnungen dafür waren Gemeinsame Aktionen und Gemeinsame Standpunkte.

Durchführungsbeschlüsse

Durchführungsbeschlüsse nach Art. 291 AEUV enthalten detaillierte Vorschriften für die einheitliche Umsetzung von Gesetzgebungsakten. Ihre Funktion besteht somit darin, die praktische und möglichst gleichmäßige Anwendung bereits erlassener Rechtsakte zu regeln.

Beispiele gibt es im EU-Datenschutzrecht: Die Standardvertragsklauseln wurden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 erlassen. Der Datenschutzrahmen EU-USA beruht seitens der EU auf dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795.

Frühere Beschlüsse vor dem Vertrag von Lissabon

Vor dem Vertrag von Lissabon wurden im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union, der Polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Beschlüsse des Rates der Europäischen Union auf Grundlage der Artikel 29–42 des EU-Vertrags in der damaligen Fassung erlassen. Diese Beschlüsse entsprachen in ihrer Funktion den Verordnungen im Rahmen der ersten Säule, den Europäischen Gemeinschaften.

Bereits ergangene Beschlüsse gelten weiter, bis sie nach den durch den Vertrag von Lissabon geänderten Verträgen verändert werden. Bis zur erstmaligen Änderung richteten sich insbesondere die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs gegenüber diesen Beschlüssen weiterhin nach den früheren Vertragsbestimmungen. Diese Übergangsregelung trat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft.

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