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Berufslenkung
Als Berufslenkung werden in einer weiter gefassten Wortbedeutung Aktivitäten (vor allem des sich dafür zuständig haltenden Staates) bezeichnet, die darauf …
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Begriff und Abgrenzung
Berufslenkung bezeichnet im weiten Sinn vor allem staatliche Maßnahmen, die Menschen von überfüllten Ausbildungswegen oder Berufen in Mangelberufe führen sollen. Sie kann auch Bewerber, die als ungeeignet gelten, von bestimmten Berufen fernhalten oder attraktive Berufe mittels Anreizen oder Quoten für benachteiligte beziehungsweise politisch oder ethnisch privilegierte Gruppen öffnen oder reservieren. Letzteres wird als positive Diskriminierung bezeichnet.
Im engeren Sinn unterscheidet sich Berufslenkung von staatlicher Berufsplanung dadurch, dass die Wünsche der Betroffenen bei Berufslenkung völlig ignoriert werden können und dürfen. „Berufsplanung“ meint meist jedoch nicht staatliche Konzepte, sondern langfristige Überlegungen Einzelner zu ihrem Lebensweg. Neuere Steuerungsbemühungen richten sich außerdem stärker auf das Erkennen und Fördern besonderer Begabungen.
Berufsfreiheit und staatliche Steuerung in der Bundesrepublik
Art. 12 Abs. 1 GG lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Verwaltungs- und Verfassungsjuristen verstehen dies als Abwehrrecht gegen staatliche Berufslenkung. Das Bundesverfassungsgericht legte im Apotheken-Urteil vom 11. Juni 1958 grundlegend fest, welche Abwehrmöglichkeiten bei einer Verletzung der Berufsfreiheit bestehen.
Im demokratischen Deutschland ist Berufslenkung verboten, Berufsplanung aber erlaubt. Hans-Peter Schneider betont zugleich, dass jede staatliche Maßnahme, die Angebot oder Nachfrage bei Berufen oder ihren Ausbildungsgängen beeinflusst, einen berufslenkenden Effekt hat. Staatliche Berufsplanung soll das Missverhältnis zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage verringern. Sie ist jedoch keine systemkonforme Antwort, wenn freie Berufswahl garantiert wird: Mit diesem Recht kann grundsätzlich keine Arbeitsplatzgarantie verbunden werden.
Erlaubt ist, Ausbildung in unterschiedlichen Berufen unterschiedlich zu fördern. Die Grenze zur unerlaubten „erdrosselnden“ Berufslenkung ist überschritten, wenn Ausbildungswege oder Berufe gar nicht mehr zugänglich sind oder durch das Absenken von Minimalstandards völlig unattraktiv werden. Seit den 1970er Jahren sollen flexiblere Ausbildungsabschlüsse und ein flexiblerer Arbeitsmarkt die Anpassungsprobleme vermindern; dem steht eine zunehmende Spezialisierung und frühe Profilbildung entgegen.
Mittel und Grenzen der Berufsplanung
Ein wichtiges Instrument ist die Berufsberatung. Sie soll Ratsuchende dazu anregen, neben Neigung und Eignung auch ihre Beschäftigungsfähigkeit und die vermutete künftige Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Der Staat darf Berufe durch materielle Vorteile attraktiver machen, etwa Lehrerberufe und Landärzte fördern, sowie gezielt für bestimmte Berufe werben.
Neben Anreizen gibt es den Numerus clausus und andere Qualifikationshürden. Diese beruhen nicht auf einem freiwilligen Verzicht der Bewerber und schließen Interessierte von Ausbildungs- und besonders Studienangeboten aus. Der Gesetzgeber darf aber über staatliche Finanzmittel entscheiden; deshalb ist ein Recht auf staatliche Leistungen durch den „Vorbehalt des Möglichen“ begrenzt. Dadurch kann der Staat auch das Studienplatzangebot steuern.
Der 1988 eingeführte Arzt im Praktikum senkte die Vergütung angehender Ärzte stark und sollte Weiterbildungswillige abschrecken. Er wurde 2004 vor allem wegen des Ärztemangels in Kliniken, daneben wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, abgeschafft. Private Unternehmen können in einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht gezwungen werden, Ausbildungs- oder Arbeitsplätze anzubieten. Eine Ausbildungsplatzabgabe war politisch umstritten; entsprechende Pläne wurden 2004 durch den Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs aufgegeben.
Berufswünsche enden auch zwangsweise, wenn Zugangsvoraussetzungen oder Prüfungen nicht erfüllt werden. Durch eine Neudefinition des Anspruchsniveaus lassen sich Bewerberüberangebot und -unterangebot regulieren, ohne dass dies als verbotene Berufslenkung gilt.
Entwicklung bis 1945
Die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 enthielt in § 158 erstmals für Deutschland die Bestimmung, dass jeder Ausbildung und Beruf frei wählen könne. Zuvor bestanden besonders in süddeutschen Staaten ähnliche Rechte, die bei der jüdischen Bevölkerung mit einschränkenden oder fördernden Eingriffen verbunden waren: Ihr Anteil an Handelsberufen sollte sinken, während sie in Landwirtschaft und Industrie gelenkt werden sollte. In Preußen wurde Berufslenkung oft diskutiert; 1919 wurde dort Berufsberatung eingeführt. In der Weimarer Republik standen liberale Vorstellungen der Berufsfreiheit Ideen einer Arbeitsdienstpflicht für junge Menschen gegenüber. Wegen der Überfüllung akademischer Berufe sollten Abiturienten durch Arbeitserfahrung vom Studium abgebracht und in landwirtschaftliche Mangelberufe gelenkt werden. Der Rückgang der Studierendenzahlen nach 1933 beruhte wohl vor allem auf schlechten Berufsaussichten, nicht primär auf Berufssteuerung.
Seit 1934 war die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (RAfAuA), die dem Reichsarbeitsministerium unterstand, für Berufslenkung zuständig. Sie gewann durch die Aufrüstung im Vierjahresplan 1935 besondere Bedeutung. Schon vor dem Zweiten Weltkrieg durfte sie Arbeitsplatzwechsel verbieten und Beschäftigte gegen ihren Willen zu Arbeiten von „staatswichtiger Bedeutung“ heranziehen. So sollte die Abwanderung aus Metall-, Bau- und Landwirtschaft verhindert und berufsfremd eingesetzte Facharbeiter sollten in ihre ursprünglichen Berufe zurückgeführt werden.
Seit 1935 wurde Berufslenkung zudem durch rassische und politische Auslese betrieben. Der Reichsarbeitsdienst bewertete die „Studierwürdigkeit“ von Abiturienten; dies erhöhte vor allem den Konformitätsdruck und taugte nicht als Auswahlinstrument. Die Hitlerjugend lenkte Berufsanfänger durch Berufsberatung, sozialen Druck, charakterliche Beurteilungen und Lehrlingsheime, seit 1939 verstärkt in kriegswichtige Berufe. Junge Frauen sollten besonders durch das Pflichtjahr in Berufe gelenkt werden, die dem nationalsozialistischen Frauenbild entsprachen. Wegen des Arbeitskräftemangels der Kriegswirtschaft wurde dieses Ziel später aufgegeben.
Die Idee geriet besonders in Misskredit, weil auch die Zuführung zur Zwangsarbeit als Berufslenkung galt. Ab 1938 erfasste und rekrutierte die RAfAuA reichsdeutsche Juden auf Grundlage eines geheimen Erlasses systematisch zur Zwangsarbeit. Seit etwa 1941 erhielt die deutsche Wirtschaft einen Teil der benötigten Arbeitskräfte nur noch durch die zwangsweise Rekrutierung von Ausländern.
Berufslenkung in der DDR und anderen Staaten
In der DDR sollten Arbeiter- und Bauernkinder über Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten, Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges von 1949 bis 1963, verstärkt in akademische Berufe gelangen. Zugleich war die freie Studien- und Berufswahl gehobener Sozialschichten eingeschränkt. Ziel war eine loyale „Arbeiter- und Bauernintelligenz“. Ein Ausbildungsvertrag benötigte die Zustimmung des Amtes für Arbeit; Berufswünsche hingen von politischer Zuverlässigkeit und sozialer Herkunft ab. Auch Spezialschulen dienten der Berufslenkung.
Art. 24 der DDR-Verfassung von 1968 verband ein Recht auf Arbeit und freie Arbeitsplatzwahl „entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation“ mit der Pflicht zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit. Oppositionelle konnten damit von gewünschter Ausbildung oder Berufsausübung ausgeschlossen und zu unerwünschter Arbeit gezwungen werden. In politischen Fällen war der arbeitsrechtliche Schutz faktisch aufgehoben. Politisch motivierte Entlassungen, strafweise Versetzungen und berufliche Zurücksetzungen wirkten wie Berufsverbote, wurden aber nicht so bezeichnet. Eingriffe reichten von Beförderungen und „Kaderentwicklungsplänen“ bis zur Verhinderung beruflicher Entwicklung, finanzieller Zurücksetzung und angeordneten Tätigkeitswechseln, welche Qualifikationen entwerten sollten. Meist war nicht Erwerbslosigkeit, sondern ein neuer, gut kontrollierbarer Arbeitsplatz vorgesehen. Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg zählt Berufslenkung zu den Strukturen von Repression und Unterdrückung, die Stasi-Methoden zugrunde lägen.
Auch in anderen Staaten bestehen moralisch oder ethnisch begründete Systeme. In Indien bevorzugt Affirmative Action Angehörige unterer Kasten beim Zugang zum öffentlichen Dienst und zu Studienplätzen öffentlicher Hochschulen; für hochqualifizierte Angehörige anderer Kasten kann dies die Berufsfreiheit erheblich einschränken. Ähnliche ethnische Zugangsregelungen gibt es in Malaysia und Südafrika; potenziell werden dort Chinesischstämmige beziehungsweise Weiße diskriminiert.