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Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und …
Inhalt6 Abschnitte
Überblick und Aufbau
Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) schützt in Absatz 1 fünf eigenständige Grundrechte: die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, zusammen auch Kommunikationsgrundrechte genannt. Absatz 3 schützt zusätzlich die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Kunstfreiheit, also besonders schutzwürdige Formen der Kommunikation. Die Rechte aus Absatz 1 dürfen nach Absatz 2 durch allgemeine Gesetze, den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt werden; die Rechte aus Absatz 3 nur durch kollidierendes Verfassungsrecht. Der Wortlaut von Art. 5 GG ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 unverändert. Wichtig: „Eine Zensur findet nicht statt“ und „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Die Norm ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, enthält aber auch Gestaltungsaufträge und Einrichtungsgarantien (besonders bei der Rundfunkfreiheit) und wirkt als mittelbare Drittwirkung auf das Zivil- und Strafrecht. Nach Art. 18 GG kann das Grundrecht verwirkt werden, wer es als Waffe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht – das wurde bisher nie ausgesprochen.
Entstehungsgeschichte
Die Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 forderte die Staaten auf, die Pressefreiheit zu garantieren; die Karlsbader Beschlüsse von 1819 führten aber erneut zu umfassender Pressezensur. § 143 der Paulskirchenverfassung von 1849 gewährte jedem Deutschen das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung frei zu äußern; die Verfassung setzte sich wegen Widerstands zahlreicher Staaten jedoch nicht durch. Die Reichsverfassung von 1871 enthielt keinen Grundrechtskatalog. Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) garantierte die Meinungsfreiheit und knüpfte an § 143 der Paulskirchenverfassung an; Kunst und Wissenschaft waren ebenfalls geschützt, die Presse nicht ausdrücklich. Im Nationalsozialismus verloren diese Rechte durch die Notverordnung vom Februar 1933 und das Ermächtigungsgesetz vom März 1933 ihre praktische Geltung; Presse und Rundfunk unterstanden der staatlichen Kontrolle, Wissenschaft und Kunst wurden unterdrückt (z. B. Bücherverbrennung 1933). Nach 1945 stellten die westlichen Alliierten die Kommunikationsfreiheiten wieder her; der Parlamentarische Rat (1948/1949) schuf mit Art. 5 GG eine erweiterte Gewährleistung gegenüber der WRV: Einbezug von Nichtdeutschen, Verbot jeder Vorzensur, Freiheit des Rundfunks und Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Die DDR-Verfassung von 1949 garantierte Meinungsfreiheit (Art. 27) und Kunstfreiheit (Art. 34) nur dem Wortlaut nach – ausgeübt werden durften sie nur im Sinne des Marxismus-Leninismus. Das Bundesverfassungsgericht legt Art. 5 GG weit aus und betrachtet ihn als Grundlage des demokratischen Gemeinwesens.
Meinungs- und Informationsfreiheit
Schutzbereich: Art. 5 GG schützt jedermann – natürliche Personen und, nach Art. 19 Abs. 3 GG, inländische Personenvereinigungen; ausländische juristische Personen sind nicht geschützt (EU-vereinsansässige, in Deutschland tätige Vereinigungen jedoch wegen des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV). Staatlich beherrschte juristische Personen sind keine Grundrechtsträger; öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dagegen schon. Die Meinungsfreiheit schützt Äußerung und Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild. Der Begriff „Meinung“ umfasst Aussagen mit Stellungnahme- und Dafürhaltenselement (subjektive Werturteile) – auch verfassungswidrige Meinungen und kommerzielle Äußerungen mit Meinungsbildungsgehalt (z. B. Schockwerbung, Benetton-Entscheidungen 2000/2001). Keine Meinungen sind Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit beweisbar ist. Tatsachenbehauptungen werden aber mitgeschützt, wenn sie Meinungen tragend sind; erwiesenermaßen unwahre Behauptungen und solche, deren Unwahrheit dem Äußernden bekannt ist, sind nicht geschützt. Mehrdeutige Aussagen sind im Zweifel so auszulegen, dass der größtmögliche Schutz gilt (außer bei Unterlassungsklagen). Beispiele: die Bezeichnung von Soldaten als „Mörder“ und der Ausspruch „CSU – die NPD Europas“ wurden als Meinungsäußerungen bewertet. Die Informationsfreiheit schützt das ungehinderte Unterrichten aus allgemein zugänglichen Quellen (Quellen, die für einen unbestimmbaren Personenkreis geeignet und bestimmt sind), z. B. Zeitungen, Radio, Fernsehen. Sie schützt die Rezipientenfreiheit (etwa Antennenanspruch von Mietern) und umfasst nicht das Akteneinsichtsrecht oder Ansprüche auf Eröffnung neuer Quellen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber Bundesbehörden sowie in fast allen Bundesländern nach entsprechenden Gesetzen.
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
Pressefreiheit: Geschützt sind Druckerzeugnisse, die zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignet und bestimmt sind – unabhängig von ihrer Seriosität, auch der Anzeigenteil. Ob Internetpublikationen Presse sind, ist umstritten; die überwiegende Auffassung verlangt ein Druckerzeugnis, elektronische Medien fallen unter die Rundfunkfreiheit. Die Pressefreiheit schützt die organisatorische Betätigung (rechtmäßiges Erlangen und Verbreiten von Informationen, Redaktionsgeheimnis, Tendenzfreiheit, Zeugnisverweigerungsrechte; Auskunftsverweigerung nur beim redaktionellen Teil) und enthält eine Institutionsgarantie (Spiegel-Urteil 1966): Die Presse muss privatwirtschaftlich und möglichst staatsfrei organisiert sein; aus den Landespressegesetzen folgen Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegen staatliche Stellen. Rundfunkfreiheit: Rundfunk ist die Übermittlung von Inhalten mittels elektromagnetischer Wellen an einen unbestimmten Personenkreis; geschützt sind Herstellung und Verbreitung (im Unterschied zur Presse, bei der die Informationen in einem Medium verkörpert sind). Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG leitet das Bundesverfassungsgericht einen Schutzauftrag ab: Der Staat muss eine freiheitliche Rundfunkordnung schaffen, die die bestehende Meinungsvielfalt angemessen abbildet (pluralistische Organisation, begrenzter Staatseinfluss, mediale Grundversorgung), begründet mit Aktualität, Breitenwirkung, Suggestivkraft, Kostenintensivität und begrenzten Frequenzen. Berechtigt sind private Veranstalter und öffentlich-rechtliche Anstalten, denen auch ein Anspruch auf funktionsgerechte Finanzmittelausstattung zusteht. Filmfreiheit: schützt Produktion und Verbreitung von Filmen; da Filme meist der stärkeren Kunstfreiheit unterfallen, ist sie von geringer praktischer Bedeutung.
Eingriff und Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG)
Ein Eingriff liegt vor, wenn hoheitliches Handeln den Gewährleistungsinhalt verkürzt – etwa Strafverurteilungen wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung, die Aufnahme eines Presseorgans in einen Verfassungsschutzbericht oder die Beeinträchtigung des Zugangs zu einer Informationsquelle. Rechtfertigung (Schrankentrias nach Art. 5 Abs. 2 GG): (1) Allgemeine Gesetze – Normen, die sich nicht gegen eine spezifische Meinung richten und ein bedeutendes Rechtsgut schützen (z. B. Beleidigungsdelikte, Deliktsrecht). Kein allgemeines Gesetz ist § 130 Abs. 4 StGB (Verbot der Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft); das Bundesverfassungsgericht hielt ihn in der Wunsiedel-Entscheidung 2009 dennoch für verfassungsgemäß, weil Grundrechte durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden können – die Ablehnung des NS-Regimes sei eine grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes. (2) Jugendschutz – Regelungen gegen Gefahren durch Druck-, Ton- und Bilderzeugnisse, die Gewalt glorifizieren, Rassenhass provozieren, Krieg verherrlichen oder Sexualität grob schamverletzend darstellen; zulässig nach Güterabwägung. (3) Recht der persönlichen Ehre – entspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; z. B. Unterlassung von Berichterstattung oder Berichtigungspflicht, mit Interessenabwägung im Einzelfall. Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) ist eine Schranken-Schranke: unzulässig ist die Vorzensur, also die Pflicht, ein Werk vor Veröffentlichung genehmigen zu lassen; nicht darunter fallen vorherige Eignungsprüfungen für einen bestimmten Zweck (z. B. Zulassung eines Buches als Lehrmittel). Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts bei ehrenrührigen Äußerungen: Unterscheidung Meinung/Tatsache. Schlicht herabsetzende Meinungen → einzelfallbezogene Abwägung; menschenwürdeverletzende Äußerungen, Formalbeleidigung, Schmähkritik → Ehrenschutz geht vor. Wahre Tatsachen: bei Berührung der Sozialsphäre Abwägung, bei der Intimsphäre Ehrenschutz. Unwahre Tatsachen: erwiesenermaßen unwahre Äußerungen sind nicht geschützt; sonst Prüfung der Sorgfaltspflicht – bei fehlender Sorgfalt geht der Ehrenschutz vor.
Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Wissenschaftsfreiheit: „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ sind keine drei getrennten Grundrechte, sondern Ausprägungen eines einheitlichen Grundrechts. Geschützt ist jedermann, der mit wissenschaftlicher Methodik Erkenntnisse gewinnen will (Hochschulangehörige, freie Wissenschaftler, Studenten); auch Forschungseinrichtungen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger – auch staatliche, als Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 GG, weil Hochschulen weitgehend selbstständig sind. Wissenschaft ist jeder ernsthafte planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit. Die Forschungsfreiheit umfasst Unabhängigkeit des Forschers, freie Wahl von Gegenstand und Methodik sowie Umgang mit Erkenntnissen; die Lehrfreiheit erfasst die Weitergabe wissenschaftlichen Wissens, nicht aber die Lehre an öffentlichen Schulen (dort Art. 7 GG). Der Staat ist verpflichtet, freie Forschung zu ermöglichen, z. B. durch autonome staatliche Hochschulen. Kunstfreiheit: Der Kunstbegriff ist schwer definierbar; ergänzende Formeln sind der materiale Kunstbegriff (freie schöpferische Gestaltung, Mephisto-Urteil 1971), der formelle Kunstbegriff (Zugehörigkeit zu einer Werkart wie Roman, Gemälde, Film) und der offene Kunstbegriff (unterschiedliche Interpretierbarkeit durch ein verständiges Publikum). Geschützt sind Werkbereich (Herstellung) und Wirkbereich (Verbreitung, auch Werbung); nicht geschützt sind rein kommerzielle Interessen (dann Art. 12, 14 GG). Berechtigt sind in erster Linie Künstler, aber auch Verleger, Filmproduzenten u. a., sowie juristische Personen einschließlich staatlicher Kunst- und Musikhochschulen. Die Kunstfreiheit enthält zudem eine objektive Wertentscheidung mit staatlicher Förderungspflicht. Konkurrenzen: Forschungs- und Kunstfreiheit gehen der Meinungsfreiheit als lex specialis vor. Eingriffe: alles, was Erkenntnisgewinnung oder künstlerische Betätigung und Verbreitung behindert; Zugangsvoraussetzungen zu Forschungsinstituten und das Fördern einzelner Kunstrichtungen sind keine Eingriffe. Schranken: Art. 5 Abs. 3 GG kennt keine Gesetzesvorbehalt-Schranken des Abs. 2; Einschränkungen ergeben sich nur aus kollidierendem Verfassungsrecht im Verhältnis praktischer Konkordanz, z. B. Funktionsfähigkeit von Forschungseinrichtungen, Berufsfreiheit (Art. 12), allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG – immer vorrangig), Tierschutz (Art. 20a GG), Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und die Treuepflicht der Lehre zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG). Beispiele zulässiger Beschränkungen der Kunstfreiheit: Indizierung eines pornografischen Romans aus Jugendschutzgründen und das Verbot eines Romans, der intime Details einer Beziehung ohne Einwilligung beschrieb (Schutz des Persönlichkeitsrechts). Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt für Art. 5 Abs. 3 GG nicht, da kein Gesetzesvorbehalt besteht.