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Arbeitsrecht (DDR)
Das Arbeitsrecht in der DDR ist die Gesamtheit der staatlichen Gesetze, Verordnungen und anderen Regelungen zur Gestaltung und Entwicklung der …
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Gegenstand und beteiligte Seiten
Das Arbeitsrecht der DDR war die Gesamtheit staatlicher Gesetze, Verordnungen und anderer Regelungen zur Gestaltung und Entwicklung der Arbeitsverhältnisse zwischen den Werktätigen und den Betrieben. Teilweise galt es auch für ehrenamtliche oder andere öffentliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
Im offiziellen Sprachgebrauch wurden die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ vermieden. Nach marxistischer Auffassung verkauft beziehungsweise übergibt der Lohnabhängige seine Arbeitskraft und Arbeitsleistung, während der Betrieb diese entgegennimmt. Das Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) und andere Quellen sprachen deshalb von „Betrieben“ und „Werktätigen“.
Die meisten Werktätigen waren in staatlich geleiteten, meist volkseigenen Betrieben und Institutionen beschäftigt. Private Arbeitgeber waren bereits vor der Gründung der DDR zurückgedrängt worden. Ab den 1970er Jahren gab es nur noch einzelne, meist handwerkliche oder im Handel tätige Privatbetriebe; sie durften höchstens 10 Beschäftigte haben.
Eine wichtige Rolle spielten Genossenschaften. Ihre gewählten Vorstände verwalteten und bewirtschafteten das genossenschaftliche Eigentum. Zu den Formen gehörten unter anderem Bäuerliche Handelsgenossenschaften (BHG), Konsumgenossenschaften, Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG), Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH), Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG), Gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG), Fischereiproduktionsgenossenschaften der Hochsee- und Küstenfischer (FPG), Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (PGB), Produktionsgenossenschaften werktätiger Pelztierzüchter (PwP) und Produktionsgenossenschaften werktätiger Zierfischzüchter (PwZ). Daneben bestanden in der Landwirtschaft Volkseigene Güter (VEG), deren staatliche Leiter als Arbeitgeber auftraten.
Zum Geltungsbereich des AGB gehörten Arbeiter und Angestellte einschließlich Heimarbeitern und Lehrlingen, Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe, im Auftrag ihres Betriebes oder eines zuständigen Staatsorgans im Ausland tätige Werktätige, Rehabilitanden, Absolventen von Hoch- und Fachschulen sowie Schüler und Studenten mit Ferienarbeit.
Rechtliche Grundlagen und Arbeitsverhältnisse
Das Recht auf Arbeit und das Recht auf einen Arbeitsplatz waren in Artikel 24 der Verfassung der DDR formuliert. Das AGB enthielt die wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Weitere Grundlagen waren unter anderem die Verordnung über die Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen, das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsschutzverordnung (ASVO), Arbeitsschutzanordnungen (ASAO), Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen (ABAO), technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL), der Rahmenkollektivvertrag (RKV) mit dem FDGB, Betriebskollektivverträge (BKV), die Neuererverordnung sowie die Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18. Januar 1958. ASAO und ABAO waren in ihrer Funktion etwa mit Unfallverhütungsvorschriften der heutigen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar; die TGL entsprachen ungefähr DIN-Normen. Der RKV ähnelte einem gesamtstaatlichen Mantel-Tarifvertrag.
Arbeitsrechtsverhältnisse entstanden durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl. Ihre Beendigung sollte möglichst im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungs- oder Überleitungsvertrag erfolgen. Daneben gab es die fristgemäße Kündigung und die fristlose Entlassung.
Bei Kündigungen und Entlassungen war nach dem AGB zwingend die Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich. Verweigerte die betriebliche Gewerkschaftsleitung (BGL) ihre Zustimmung, entschied auf Antrag des Betriebes die übergeordnete Gewerkschaftsleitung beziehungsweise der übergeordnete Vorstand endgültig. Einen besonderen Kündigungsschutz oder zusätzliche Zustimmungserfordernisse gab es unter anderem für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Naziregimes, Schwangere und Mütter kleiner Kinder, Werktätige im Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst, Werktätige bei Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne oder Erholungsurlaub, Schwerbehinderte und bestimmte Erkrankte, Werktätige mit höchstens fünf Jahren bis zum Renteneintritt, Jugendliche unter 18 Jahren sowie Facharbeiter bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Lehrabschluss. Gegen Änderungsverträge und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten Werktätige Einspruch einlegen.
Zusätzliche Tätigkeiten und besondere Berufsgruppen
Der RKV und die BKV regelten die Einkommensstruktur in der Volkswirtschaft der DDR. Leistungen, die darüber hinausgingen, konnten von den Werktätigen formal nicht eingefordert werden. Politischer und moralischer Druck führte jedoch häufig zu Leistungen über die arbeitsrechtlichen Pflichten hinaus. In der Aktivistenbewegung wurden durch besondere Einsatzbereitschaft Effizienzsteigerungen in der Produktion erreicht. Später wurden engagierte Mitarbeiter als „Aktivisten der sozialistischen Arbeit“ ausgezeichnet. Nach dem Artikel erbrachten Beschäftigte dabei tatsächlich Leistungen über die festgelegten Normative hinaus und handelten oft bewusst im Interesse des Betriebes oder der Gesellschaft.
Für Freischaffende und Angestellte in besonderen Berufen galten teilweise eigene Regeln. Zu diesen Gruppen gehörten unter anderem Künstler, Ärzte, Wissenschaftler, Journalisten und Schriftsteller. Arbeitsverhältnisse der Freischaffenden waren nicht im AGB geregelt, sondern unterlagen Einzelverträgen. Angestellte fielen grundsätzlich unter das AGB, für sie bestanden aber Besonderheiten. So ermöglichte § 178 Abs. 3 AGB besondere Regelungen zur Überstundenarbeit. Zusätzlich enthielten die jeweiligen BKV eigene Bestimmungen.
Gesellschaftliche und ehrenamtliche Tätigkeiten hatten in der DDR einen hohen Stellenwert. Sie sollten die Verbundenheit mit dem herrschenden System zeigen und dem Anspruch entsprechen, dass eine sinnvolle, der Allgemeinheit dienende Tätigkeit aus innerer Überzeugung und nicht nur gegen Bezahlung ausgeübt werde. Solche Tätigkeiten waren jedoch nicht vollständig vom Arbeitsrecht getrennt. § 182 AGB regelte die Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen. Werktätige waren danach unter anderem für gesellschaftliche, sportliche und kulturelle Veranstaltungen freizustellen, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden konnten.
Ein Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus dem 10. Kapitel des AGB galt auch für Tätigkeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Nach § 220 Abs. 3 AGB wurden Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten Arbeitsunfällen gleichgestellt. Ehrenamtliche Tätigkeiten gab es in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens; sie konnten gesellschaftlich organisiert oder privat motiviert sein.
Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Rechtsschutz
Nach dem offiziellen sozialistischen Selbstverständnis wurden Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor allem mit einer Verletzung der Gesetzlichkeit, unvollständigen oder unklaren Regelungen oder fehlender Gesetzeskenntnis erklärt. Politisch motivierte Konflikte sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lohnforderungen, Streiks und anderen Konflikten wurden vom Arbeitsrecht der DDR nicht geregelt.
Für Streitigkeiten zwischen Betrieben und Werktätigen waren zunächst Konfliktkommissionen zuständig; nach ihrer Abschaffung 1990 traten Schiedsstellen für Arbeitsrecht an ihre Stelle. Die früher selbstständigen Arbeitsgerichte wurden 1963 in die Kreis- und Bezirksgerichte eingegliedert. An die Stelle der Kreisarbeitsgerichte traten die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte, an die Stelle der Bezirksarbeitsgerichte die Senate für Arbeitsrecht der Bezirksgerichte. Oberste Instanz war der Senat für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts der DDR.
Arbeitsrechte waren de facto eingeschränkt oder außer Kraft, wenn eine Tätigkeit den Zielen der SED oder der Staatsmacht widersprach. Zugleich bestanden nach dem Artikel die große Mehrheit der Arbeitsrechtsverhältnisse auf den genannten rechtlichen Grundlagen, und Streitfragen wurden überwiegend danach geregelt.
Für 1988 werden 15.137 vor ordentlichen Gerichten beantragte Arbeitsrechtsverfahren genannt; hinzu kam ungefähr die vierfache Zahl vor Gesellschaftlichen Gerichten. Von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wurden 14.937 abgeschlossen. Nach dem Streitgegenstand entfielen 1.420 auf Beendigungen des Arbeitsrechtsverhältnisses, 3.679 auf Lohn- oder Vergütungsforderungen einschließlich Rückforderungen, 4.517 auf die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen oder des Betriebes und 5.321 auf sonstige Arbeitsrechtsstreitigkeiten.
Wandel nach 1989 und Übergang zum Bundesrecht
Nach der Wende im Herbst 1989 änderte sich das politische Leben der DDR grundlegend. Die erstmals am 18. März 1990 frei gewählte Volkskammer, die sich am 5. April 1990 konstituierte, leitete auch im Arbeits- und Sozialrecht eine Neuorientierung ein. Ziel war es, politisch und ideologisch begründete Bestandteile des DDR-Rechts aufzuheben, Ergebnisse der gesellschaftlichen Diskussion aufzunehmen und bewährte Strukturen des bürgerlichen und bundesdeutschen Rechts zu übernehmen.
Zwischen dem 5. April 1990 und dem 3. Oktober 1990 hob die Volkskammer zahlreiche Gesetze auf, änderte sie oder verabschiedete neue Regelungen. Dazu gehörten die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990, die Verordnung über gesetzliche Feiertage vom 16. Mai 1990, das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AGB vom 22. Juni 1990, das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 22. Juni 1990, das Gesetz über die Sozialversicherung (SVG) und das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 sowie die Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990. Weitere Regelungen betrafen unter anderem ausländische Beschäftigte und die Förderung der Beschäftigung von Bürgern mit gestörtem Sozialverhalten.
Der Einigungsvertrag regelte ab dem 3. Oktober 1990 die Überleitung des Bundesrechts auf das Gebiet der beigetretenen DDR und die Fortgeltung einzelner DDR-Rechtsnormen. Dies betraf im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Arbeitsrechtsordnung, den technischen und sozialen Arbeitsschutz, das Sozialrecht einschließlich Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung, Entschädigung und Rehabilitation sowie die Förderung der Vermögensbildung.
Neben den neuen Nachwenderegelungen galten ältere DDR-Vorschriften teilweise und befristet fort. Dazu gehörten unter anderem das AGB vom 16. Juni 1977, die Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) und die Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), beide vom 17. November 1977, die Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978, die Rentenverordnung vom 23. November 1979, Vorschriften zu Berufskrankheiten vom 26. Februar und 21. April 1981, die Verordnung über die besondere Unterstützung von Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 sowie Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Auch Unfallversicherungsschutz für organisierte gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Tätigkeiten blieb in bestimmten Vorschriften berücksichtigt.