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Rahmenkollektivvertrag
Ein Rahmenkollektivvertrag war ein übergeordneter Tarifvertrag in der DDR zwischen Gewerkschaften und den betrieblichen oder staatlichen Leitungen, …
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Bedeutung in der DDR
Ein Rahmenkollektivvertrag (RKV) war in der DDR ein übergeordneter Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und betrieblichen oder staatlichen Leitungen. Er galt unmittelbar und bildete die Grundlage für nachgeordnete Verträge oder Vereinbarungen, etwa Betriebskollektivverträge. Im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland gab es keine Rahmenkollektivverträge.
RKV regelten die Lohn- und Arbeitsverhältnisse einer Wirtschaftsbranche. Sie orientierten sich an den gesetzlich verankerten Volkswirtschaftsplänen und weiteren allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Anders als in Systemen mit Tarifautonomie konnten Gewerkschaften und Arbeitgeber die Bedingungen nicht unabhängig vom Staat aushandeln: Das Arbeitsrecht der DDR kannte keine Tarifautonomie.
Vertragsparteien und Geltung
RKV wurden meist zwischen Fachministerien, Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) oder Kombinaten auf der einen Seite und den Einzelgewerkschaften des Freien Deutschen Gewerkschaftsbunds (FDGB) auf der anderen Seite abgeschlossen.
Für genossenschaftliche Einrichtungen und die bezirksgeleitete volkseigene Wirtschaft konnten Verträge auch zwischen zentralen genossenschaftlichen Leitungsinstanzen und Räten der Bezirke sowie dem FDGB-Bundesvorstand und den Bezirksvorständen zustande kommen. Vor ihrem Inkrafttreten mussten RKV beim Staatskomitee beziehungsweise Staatssekretariat für Arbeit und Löhne registriert werden.
Für private Betriebe, besonders Handwerk und Kleingewerbe, wurden dagegen Vereinbarungen mit der traditionellen Bezeichnung „Tarifvertrag“ geschlossen. Vertragspartner waren dabei Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern sowie Einzelgewerkschaften des FDGB.
Regelungsinhalte und begrenzter Spielraum
Nach dem Gesetzbuch der Arbeit (GBA) von 1961 und dem Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) von 1977 sollten RKV vor allem genauere Bestimmungen zu Arbeitslohn, Arbeitszeit und Erholungsurlaub enthalten.
Der Verhandlungsspielraum war jedoch gering. Die Volkswirtschaftspläne, beispielsweise Sieben- oder Fünfjahrespläne, enthielten bereits konkrete Vorgaben für die lohnpolitische Entwicklung. Außerdem vereinbarten das Staatskomitee für Arbeit und Löhne beziehungsweise das spätere Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und der Bundesvorstand des FDGB (BuV) Eingruppierungsgrundsätze für die Branchen bereits im Voraus.
Umgang mit Konflikten
Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien gab es kein geregeltes Verfahren. Wenn Konflikte entstanden, wurden sie in der Regel zurückgestellt. Die Beteiligten versuchten stattdessen gemeinsam, gegenüber der Staatlichen Plankommission möglichst günstige Bedingungen für ihre Branche oder ihr Kombinat zu erreichen.
Beispiele und Regelungen im Ausland
Beispiele aus der DDR sind der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Tarifvertrag der volkseigenen Güter, der im November 1949 in Kraft trat.
In Österreich gilt ein Rahmenkollektivvertrag meist für Wirtschaftszweige mit mehreren ähnlichen Branchen. Er legt einen gemeinsamen Grundstandard fest; Zusatzkollektivverträge können ergänzende Regeln für einzelne Branchen bestimmen. Die Bündelung von Branchen kann die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer stärken, macht Verhandlungen aber schwieriger und aufwändiger, weil unterschiedliche Gruppeninteressen zusammengeführt werden müssen.
Als österreichische Beispiele nennt der Artikel den Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie zwischen GPA-djp und Bundessektion Industrie der WKÖ sowie Verträge für die Mineralölindustrie, die Reinigung und Hausbetreuung und Angestellte der Großbäcker. In der Schweiz wird der Gesamtarbeitsvertrag genannt. Im angelsächsischen Raum kann das Collective Agreement als Äquivalent gelten, beruht jedoch auf einer vollkommen anderen Rechtstradition.