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Alte Eidgenossenschaft

Sie bestand aus den als «Orte» bezeichneten autonomen Mitgliedsstaaten (ab 1353 Acht Alte Orte, ab 1513 Dreizehn Alte Orte) mit ihren jeweiligen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Entstehung
  2. 2. Konflikte, Konfessionen und Ende
  3. 3. Staatenbund und Kantone
  4. 4. Zugewandte und gemeinsam beherrschte Gebiete
  5. 5. Schutzverhältnisse und Untertanengebiete

Begriff und Entstehung

Die Alte Eidgenossenschaft bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft vom ersten Bündnisgeflecht im späten 13./frühen 14. Jahrhundert bis zum Einmarsch französischer Truppen und dem Beginn der Helvetik 1798. Sie war kein einheitlicher Staat, sondern ein lockerer Staatenbund. Zu ihm gehörten autonome Mitgliedsstaaten, die «Orte» genannt wurden, ihre Untertanengebiete, Zugewandte Orte und Gemeine Herrschaften.

Eine eindeutige Gründung gab es nicht, sondern einen längeren Entwicklungsprozess. Die auf 1291 datierte, von Uri, Schwyz und «einem unteren Tal» – möglicherweise Unterwalden – besiegelte Urkunde erhielt erst Ende des 19. Jahrhunderts zentrale Bedeutung und wurde später Bundesbrief genannt. Zuvor galten der Bund von Brunnen von 1315 und das Bündnis Luzerns mit den drei Waldstätten von 1332 als Gründungsdaten. König Heinrich VII. bestätigte 1309 die Reichsunmittelbarkeit von Uri und Schwyz und bezog Unterwalden ein. Die neuere Forschung sieht darin einen wichtigen Schritt zur späteren Bündnisbildung; die Bedeutung des Bundesbriefs wird teils als überschätzt bewertet.

Die Bündnisse sollten Landfrieden und Gerichtsbarkeit sichern, Privilegien und Freiheitsrechte bewahren sowie das Gebiet gegen Rechtsansprüche und Angriffe schützen. Die ältere Geschichtsschreibung deutete sie vor allem als Abwehr gegen Habsburg; ein besonderes habsburgisches Interesse an der Innerschweiz lässt sich nach neuerer Forschung jedoch nicht belegen. Kriege und Expansion prägten die Entwicklung, etwa Morgarten 1315, Sempach 1386, die Eroberung von Aargau und Thurgau 1415 sowie Konflikte im Tessin und in der Lombardei. Auf den Sieg bei Novara 1513 folgte bereits 1515 die Niederlage bei Marignano. Dabei kämpften Söldner aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft gegeneinander; von politischer Einheit konnte keine Rede sein.

Konflikte, Konfessionen und Ende

Der Alte Zürichkrieg von 1436 bis 1450 zeigte die Zerbrechlichkeit des Bündnisgeflechts. Zürich und Schwyz stritten besonders um den Zugang zum Rickenpass, der für die Getreidezufuhr der Waldstätte wichtig war. Nach den Burgunderkriegen drohte 1481 ein Streit über die Aufnahme von Freiburg und Solothurn die Gemeinschaft zu spalten. Das Stanser Verkommnis von 1481 bezog alle beteiligten Orte ein und gilt nach neuerer Forschung als erstes verfassungsähnliches Vertragswerk. Es erleichterte den erfolgreichen Widerstand gegen Maximilian I. im Schwabenkrieg 1499 und trug zur späteren Loslösung vom Heiligen Römischen Reich bei.

Die Zahl der Orte wuchs schrittweise: 1291–1332 bestanden drei Orte aus Uri, Schwyz und Unterwalden; 1353–1481 acht Orte; 1481–1501 zehn; 1501–1513 zwölf; von 1513 bis 1798 dreizehn Orte. Die Reformation teilte sie in reformierte und katholische Lager. Zürich, Bern und Basel wurden reformiert; die Waldstätte, Luzern und Zug bildeten die katholischen «Fünf Orte». Es kam zu den Kappelerkriegen 1529 und 1531 sowie den Villmergerkriegen 1656 und 1712. Konfessionelle Gegensätze verhinderten auch eine stärkere Weiterentwicklung des Bundes.

Die ältere Vorstellung, die Eidgenossenschaft sei 1648 im Westfälischen Frieden rechtlich und seit 1499 tatsächlich vollständig unabhängig vom Reich geworden, gilt als veraltet. 1648 gingen Zürich, Bern und Luzern auf Distanz zum Reich, während kleinere Länderorte wegen ihrer Freiheitsrechte bis ins 18. Jahrhundert daran festhielten.

Die Französische Revolution und die Kündigung der Soldverträge nach dem Sturm auf die Tuilerien verschlechterten das Verhältnis zu Frankreich. Die Eidgenossenschaft blieb im Ersten Koalitionskrieg neutral, tolerierte aber 1792 die teilweise Besetzung der Drei Bünde und die Annexion des nördlichen Teils des Fürstbistums Basel. Eine ausserordentliche Tagsatzung in Aarau am 26. Dezember 1797 fasste keine konkreten militärischen Beschlüsse. Nach Beginn der Helvetischen Revolution am 17. Januar 1798 führte die Campagne d’Helvétie vom 28. Januar 1798 bis 28. Mai 1799 zum französischen Sieg, zur Besetzung weiter Teile der heutigen Schweiz und zur Helvetischen Republik. Der Franzoseneinfall beendet traditionell die Alte Eidgenossenschaft.

Staatenbund und Kantone

Die dreizehn souveränen Stände bildeten die eigentliche Eidgenossenschaft: Zürich (1351), Bern (1353), Luzern (1332), Uri (1291), Schwyz (1291), Unterwalden mit Ob- und Nidwalden (1291), Glarus (1352/ca. 1388), Zug (1352), Freiburg (1481), Solothurn (1481), Basel (1501), Schaffhausen (1501) und Appenzell (1513). Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell waren vor ihrem Beitritt bereits Zugewandte Orte.

Man unterschied Länderorte und Städteorte. In den republikanischen Länderorten war die Landsgemeinde, die Versammlung aller männlichen Landbewohner mit Bürgerrecht, der oberste Souverän. Landrat und Landammann führten die laufenden Geschäfte. In den Städteorten bestimmte die Bürgerschaft der Stadt die Politik. Zürich, Basel und Schaffhausen waren Zunftstädte, in denen Grosser und Kleiner Rat aus Zunftvorständen den Souverän bildeten. Bern, Solothurn, Freiburg und Luzern waren Patriziate: Ihre Räte lagen in den Händen einer erblichen, sozial geschlossenen Oberschicht aus Land- und Militäradel. Hintersassen – Zugezogene ohne Bürgerrecht – und die Bevölkerung der Untertanengebiete hatten keine politischen Rechte.

Es gab keinen von allen dreizehn Orten unterzeichneten Bundesvertrag. Zusammenhalt schufen einzelne Bündnisse und gemeinsame Verträge wie Pfaffenbrief (1370), Sempacherbrief (1393) und Stanser Verkommnis (1481), die bis 1526 gemeinsam beschworen wurden. Nach den Kappelerkriegen regelten vier Landfriedensverträge die konfessionelle Machtverteilung sowie gemeinsame Fragen. Seit 1648 galten die einzelnen Kantone als souveräne Republiken; die Zeitgenossen nannten den lockeren Staatenbund Corpus Helveticum.

Die einzige zentrale Institution war die Tagsatzung, eine Versammlung kantonaler Gesandter. Sie verwaltete vor allem die Gemeinen Herrschaften, verhandelte Soldverträge und führte Aussenverhandlungen. Ihre Befugnisse waren begrenzt, weil die Gesandten an Weisungen ihrer Kantone gebunden waren. Zürich hatte seit dem 15. Jahrhundert als Vorort den Vorsitz. Halbkantone zählten zusammen als eine Stimme. Die jährliche Jahrrechnungstagsatzung in Baden diente hauptsächlich der Verwaltung gemeinsamer Herrschaften.

Zugewandte und gemeinsam beherrschte Gebiete

Zugewandte Orte waren Staaten, Monarchen oder Landschaften, die mit der ganzen Eidgenossenschaft oder einzelnen Orten verbündet waren. Sie waren keine vollwertigen Kantone und unterschieden sich stark in Regierungsform und Inhalt ihrer Bündnisse. Zu den engeren Zugewandten gehörten Fürstabtei St. Gallen, Biel und Stadt St. Gallen; sie hatten seit 1667 definitiv Sitz und Stimme in der Tagsatzung. Ewige Mitverbündete waren die Republik Wallis und der Freistaat der Drei Bünde. Wallis bestand aus sieben Zehnden mit eigenen Landsgemeinden; bei den Drei Bünden entschieden letztlich die Volksversammlungen der 55 Hochgerichte oder der Bundestag. Mülhausen und Genf waren nach der Reformation nur mit reformierten Kantonen verbunden. Im 17. und 18. Jahrhundert lockerten sich mehrere Beziehungen; das Fürstbistum Basel wurde nach 1735 nicht mehr als Zugewandter gezählt, die Drei Bünde pflegten praktisch keinen Kontakt mehr zur Tagsatzung.

Gemeine Herrschaften oder Kondominate waren gemeinsam eroberte und als Vogteien gemeinsam verwaltete Gebiete. Die regierenden Orte und ihre Zahl wechselten je nach Gebiet. Deutschsprachige gemeine Vogteien lagen im Aargau, Thurgau und heutigen Kanton St. Gallen, darunter Freie Ämter, Grafschaft Baden, Sargans, Thurgau und Rheintal. Die ennetbirgischen Vogteien waren im Zuge der Mailänderkriege eroberte Gebiete im heutigen Tessin, beispielsweise Lugano, Locarno, Mendrisio und Val Maggia. Daneben gab es zweiörtige Vogteien, etwa von Bern und Freiburg oder von Schwyz und Glarus. Nach dem Zweiten Villmergerkrieg 1712 setzten die reformierten Kantone in den deutschsprachigen gemeinen Vogteien eine neue Zusammensetzung der regierenden Orte durch.

Schutzverhältnisse und Untertanengebiete

Schirmherrschaften waren Protektorate: Schirmorte gewährten Schutz und besassen je nach Vertrag unterschiedliche Rechte. Die Schutzverträge regelten meist den Schutz vor äusseren Feinden, Schiedsgerichtsbarkeit bei inneren Konflikten und militärische Hilfe. Die tatsächliche Abhängigkeit war verschieden. Die Fürstabtei St. Gallen blieb in der Aussenpolitik weitgehend selbstständig und brauchte die Schirmorte vor allem bei Konflikten. Abtei Einsiedeln und Herrschaft Rapperswil waren dagegen faktisch ähnlich abhängig wie Gemeine Herrschaften und konnten keine selbstständige Aussenpolitik betreiben. Im Toggenburg oder in bernisch beschirmten Teilen des Fürstbistums Basel sicherten die Schirmherren vor allem überlieferte Freiheiten und Privilegien gegenüber feudalen Landesherren.

Neben gemeinsam verwalteten Gebieten gab es Untertanengebiete einzelner Orte und Zugewandter. Uri besass etwa Livinen und Ursern, Schwyz Küssnacht, March und Höfe, Glarus Werdenberg. Die Republik Wallis beherrschte unter anderem St-Maurice und Monthey; der Freistaat der Drei Bünde besass Bormio, Chiavenna und Veltlin. Auch die städtischen Orte bestanden ausserhalb ihrer eigentlichen Stadtgebiete weitgehend aus Untertanenland. Rechte und Privilegien konnten dabei unterschiedlich sein: Winterthur und Stein am Rhein waren Zürich untergeben, verfügten aber selbst über kleine Untertanengebiete und eine eigene herrschende Stadtbürgerschaft.

Das politische Denken beruhte stärker auf gelebter Praxis, Vertragstreue, Loyalität zum Herrscher und Anciennität bei Ämtern als auf abstrakten Rechtsgrundsätzen. Ende des 18. Jahrhunderts bezeichnete Hans Conrad Peyer die Alte Eidgenossenschaft als «Aristodemokratie».

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