Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Ablass
Das Wort bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt, durch den nach kirchlicher Lehre zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden …
Inhalt6 Abschnitte
Kern des Ablasses
Ablass oder Indulgenz ist ein Begriff des römisch-katholischen Bußwesens. Er bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt: Erlassen werden zeitliche Sündenstrafen, nicht die Sünden selbst. Die Sündenvergebung wird nach katholischer Lehre im Bußsakrament empfangen.
Es gibt Teilablässe und vollkommene Ablässe. Ein vollkommener Ablass erlässt sämtliche zeitlichen Sündenstrafen, ein Teilablass nur einen Teil davon. Ablässe können unter festgelegten Bedingungen erlangt und auch Verstorbenen zugewendet werden; für andere lebende Personen ist eine Zuwendung nicht vorgesehen.
Sünde, Schuld und zeitliche Strafe
Die katholische Lehre unterscheidet Sündenschuld und Sündenstrafe. Die Sündenstrafe kann ewig oder zeitlich sein. Der Ablass betrifft nur die zeitlichen Sündenstrafen.
Auch wenn eine Sünde durch sakramentale Beichte oder vollkommene Reue vergeben ist, bleiben ihre Folgen nach dieser Lehre bestehen. Der Mensch soll sie durch Sühne und Wiedergutmachung verringern, etwa durch Gebete wie das Rosenkranzgebet, Almosen oder Pilgerfahrten. Andernfalls gilt eine zeitliche Reinigung nach dem Tod im Fegefeuer als notwendig. Ein Ablass kann diese Läuterung verkürzen oder erleichtern.
Für einen Ablass müssen Katholiken angemessen disponiert sein, also insbesondere die nötigen kirchlichen Voraussetzungen erfüllen, und meist ein frommes Werk verrichten, zum Beispiel eine Wallfahrt, einen Kirchen- oder Friedhofsbesuch oder ein besonderes Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters. Ablässe können auch für die armen Seelen im Fegefeuer gewonnen werden.
Lehre und kirchliche Voraussetzungen
Can. 992 des Codex Iuris Canonici von 1983 definiert den Ablass als „Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist“. Der entsprechend disponierte Gläubige erlangt ihn unter bestimmten Voraussetzungen durch die Kirche. Diese verwaltet nach katholischem Verständnis den „Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen“.
Der Ablass gehört selbst nicht zu den Sakramenten. In der Bußpraxis wird er der Genugtuung, lateinisch satisfactio operis, zugeordnet. Diese bildet neben Reue des Herzens, contritio cordis, und ausdrücklichem Sündenbekenntnis, confessio oris, den dritten Teil des Bußsakraments.
Grundlage ist die Gemeinschaft der Heiligen: Die Verdienste Christi sowie lebender und verstorbener Heiliger gelten als Gnadenschatz. Die Kirche kann daraus dem reuigen Sünder zuwenden, was seine Sühne erleichtert. Nach dieser Lehre ist dies nur aufgrund des einmaligen Versöhnungsopfers Christi möglich. Eine frühere Zählung des Erlasses nach Tagen, Monaten und Jahren gab Papst Paul VI. am 1. Januar 1967 auf. Bei entsprechender Disposition kann täglich einmal ein vollkommener Ablass gewonnen werden.
Entwicklung im Mittelalter
Im Mittelalter ersetzten nach der Beichte zunehmend gute Werke, etwa Almosen, öffentliche Kirchenstrafen. In England entstanden seit dem Ende des 7. Jahrhunderts Bücher mit Umrechnungstabellen: Fasten, Psalmengesang oder Almosen konnten in Geldspenden an Kirchen oder Kleriker umgerechnet werden. Es gab auch stellvertretende Bußen; ein wohlhabender Büßer konnte eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen ableisten, indem er Männer dafür „mietete“, für ihn zu fasten.
Der Ablass als Bußnachlass für eine Ersatzleistung entstand im 11. Jahrhundert. Zunächst war er eng mit Kreuzzügen verbunden. Der Portiuncula-Ablass im 13. Jahrhundert war der erste vollständige Ablass ohne Kreuzzugsgelübde. Seit den Heiligen Jahren ab 1300 wurde der vollständige Ablass vom Kreuzzugsversprechen gelöst. Teilablässe dienten zugleich der Finanzierung kirchlicher Gemeinschaftsaufgaben.
Im 14. Jahrhundert wurde die Lehre vom Gnaden- oder Kirchenschatz entwickelt. Hugo von Saint-Cher begründete um 1230 den thesaurus meritorum beziehungsweise thesaurus ecclesiae mit den Verdiensten Christi und der Heiligen. Papst Clemens VI. erhob diese Lehre am 27. Januar 1343 in der Jubiläumsbulle Unigenitus Dei Filius zur offiziellen Lehre. Thomas von Aquin vertrat, dass ein Ablass unmittelbar durch das eigene vorgeschriebene Werk oder mittelbar durch das Werk eines anderen erworben werden könne. Seit dem 15. Jahrhundert konnten Ablässe auch für Verstorbene erworben werden.
Ablasshandel und reformatorische Kritik
In der Renaissancezeit war der Handel mit Almosenablässen ein verbreiteter Missbrauch: Für das Ablasswerk wurde ein Geldbetrag gespendet. Die Kurie setzte Ablässe unter anderem zur Finanzierung von Türkenkreuzzügen und Kirchenbauten ein. Raimund Peraudi entwickelte ein standardisiertes, durch gedruckte Ablassbriefe verbreitetes Konzept. Eine päpstliche Bulle von 1476 ermöglichte Ablässe auch für Seelen im Fegefeuer.
Besonders bekannt wurde der „Petersablass“. Johann Tetzel bot 1514 und 1516 Ablässe an, angeblich für Türkenkriege und den Bau der Peterskirche. Nur die Hälfte des Geldes ging nach Rom; die andere Hälfte erhielten der Ablassprediger und Erzbischof Albrecht von Brandenburg, der damit Schulden beim Bankhaus Fugger tilgte. Der Kurfürst von Sachsen verbot den Ablass wegen des Geldabflusses nach Rom.
Der Ablasshandel war ein Anlass für Martin Luthers 95 Thesen und damit ein Auslöser der Reformation im Heiligen Römischen Reich. Luther war zunächst nicht grundsätzlich gegen Ablässe, kritisierte aber ihre geschäftsmäßige Form und die päpstliche Verwaltung des Gnadenschatzes. Reformatorische Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass allein Gottes Versöhnungshandeln durch Jesu Opfertod Vergebung vermittle und kirchliche Regeln oder Menschenwerke keine zusätzliche Grundlage der Vergebung sein könnten. Gerhard Ludwig Kardinal Müller bezeichnete den Ablasshandel 2017 als „Betrug an den Gläubigen“.
Das Konzil von Trient (1545–1563) hielt an der kirchlichen Vollmacht fest, Ablässe zu gewähren, untersagte aber seit Juli 1562 den Handel. Papst Pius V. hob am 8. Februar 1567 alle Almosenablässe auf und verfügte am 2. Januar 1570 in Quam plenum die Exkommunikation für Ablasshandel.
Heutige Regelungen und Beispiele
Papst Paul VI. ordnete das Ablasswesen mit der apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina vom 1. Januar 1967 neu. Sie sollte der Ablasspraxis „mehr Würde und Achtung“ verleihen. Maßgeblich ist unter anderem das zuletzt 1999 neu aufgelegte Enchiridion Indulgentiarum. Normae et concessiones, das Handbuch der Ablässe. Besondere Ablässe gewährt im Auftrag des Papstes die Apostolische Pönitentiarie.
Für einen vollkommenen Ablass sind Bußsakrament mit entschlossener Abkehr von jeder Anhänglichkeit an die Sünde, Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters erforderlich. Fehlt eine dieser Bedingungen, wird der Ablass nur unvollkommen gewonnen. Vollkommene Ablässe können etwa in Heiligen Jahren, im Heiligen Compostelanischen Jahr, bei Weltjugendtagen oder bei außerordentlichen Anlässen gewährt werden.
In Lebensgefahr kann ein vollkommener Ablass für die Sterbestunde gewährt werden, wenn kein Priester erreichbar ist und der Sterbende gewöhnlich gebetet hat. Mit dem Segen Urbi et orbi ist nach kirchlichen Vorschriften für alle, die ihn hören oder sehen, ein vollkommener Ablass verbunden. Seit 1967 gilt dies bei Radioübertragungen, seit 1985 bei Fernseh- und seit 1995 auch bei Internetübertragungen. Einen vollkommenen Ablass erhalten Gläubige außerdem beim Besuch einer der vier Patriarchalbasiliken Roms mit Vaterunser und Glaubensbekenntnis; neben Feiertagen und Patrozinium ist dies einmal jährlich an einem frei gewählten Tag möglich.