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Ablassbrief
Ausgestellt wurde der Ablassbrief im Namen eines vom Papst beauftragten Bischofs oder Kardinals, wobei die Römisch-katholische Kirche den Käufern einen Nachlass …
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Bedeutung und Form
Ein Ablassbrief bescheinigte seinem Erwerber einen Ablass: den „Nachlass von auferlegten Strafen, die von dem Sünder nach seiner Umkehr noch zu verbüßen sind“.
Er wird auch Indulgenzbrief, Ablassblatt oder – bei einem größeren Bildteil – Ablassbild genannt. Ein Ablassbrief ist nicht mit einem Ablassprivileg für eine Wallfahrtskirche zu verwechseln.
Formal zählt er zu den Einblattdrucken. Briefmaler fertigten und verkauften solche Blätter im 15. Jahrhundert als Holzschnitte oder Kupferstiche mit christlichen Darstellungen und beigefügten Gebeten.
Ausstellung und Voraussetzungen
Der Brief wurde im Namen eines vom Papst beauftragten Bischofs oder Kardinals ausgestellt. Die Römisch-katholische Kirche gewährte den Käufern dadurch einen Nachlass zeitlicher Sündenstrafen oder einen vollkommenen Ablass.
Voraussetzung waren bestimmte Gebete, beispielsweise mit einem Rosenkranz, oder gottgefällige Werke, etwa Spenden für den Bau von Kirchen. Besonders gefragt waren im Spätmittelalter Sammelindulgenzen, die mehrere Bischöfe zugleich verliehen. Gläubige nahmen an, die Zahl der gewährten Ablasstage vervielfache sich mit der Zahl der ausstellenden Bischöfe.
Eine Ablassbulle unterscheidet sich davon: Sie wurde vom Papst selbst ausgestellt.
Kritik und Ende des Ablasshandels
Der Dominikaner Johann Tetzel spielte bei der Verbreitung von Ablassbriefen eine besondere Rolle. Mit ihm wird der Satz verbunden: „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Feuer springt.“
Für Martin Luther war die Finanzierung des Baus des Petersdoms in Rom durch Ablassbriefe ein Hauptkritikpunkt an der Römisch-katholischen Kirche. Dies motivierte ihn letztlich zur Verfassung der 95 Thesen.
Papst Pius V. hob am 8. Februar 1567 in der Konstitution Etsi Dominici alle Almosenablässe auf. Am 2. Januar 1570 verfügte er in der Konstitution Quam plenum die Exkommunikation für Personen, die mit Ablässen handeln wollten. Diese Strafe erschien noch im Codex Iuris Canonici von 1917 in Can. 2327.