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Wirtschaftsplan
Die Wirtschaftspläne sind in der Regel Bestandteil des Haushaltsplans und erlangen auf Länderebene mit dem Beschluss des Haushalts Gesetzeskraft. Nach Abschluss …
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Grundidee und Bedeutung
Ein Wirtschaftsplan ist die Bewirtschaftungsgrundlage für Landesbetriebe und Regiebetriebe, wenn sie nicht nach den Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsplans, also nicht nach der Kameralistik, wirtschaften. Kameralistik bedeutet hier eine Haushaltsführung, die vor allem Einnahmen und Ausgaben nach Haushaltstiteln erfasst.
Für Landesbetriebe ist der Wirtschaftsplan in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer und in zugehörigen Verwaltungsvorschriften definiert. Der Stand dieser Verwaltungsvorschriften ist in den Ländern unterschiedlich. Einheitlich geregelt ist aber, dass der Wirtschaftsplan aus zwei Hauptteilen besteht: dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Teilweise ist zusätzlich ein Lagebericht vorgesehen; ein solcher ergibt sich außerdem aus Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
Funktion im Haushalt
Der Wirtschaftsplan ist zuerst ein Planungsinstrument. Sein Ergebnis wird in den jeweiligen Haushalt übernommen. Dort werden dann nicht mehr alle einzelnen Haushaltspositionen oder Titel veranschlagt, sondern der Zuführungs- oder Annahmebetrag, der sich aus dem Wirtschaftsplan des Betriebs ergibt.
Wirtschaftspläne sind in der Regel Bestandteil des Haushaltsplans. Auf Länderebene erlangen sie mit dem Beschluss des Haushalts Gesetzeskraft. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres müssen die Betriebe neben dem nach HGB üblichen Jahresabschluss auch einen Plan-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans vorlegen. Ein Plan-Ist-Vergleich stellt die geplanten Werte den tatsächlich erreichten Werten gegenüber.
Erfolgsplan
Der Erfolgsplan ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, zu gliedern. Die GuV ist eine kaufmännische Rechnung, die Erträge und Aufwendungen gegenüberstellt. Der Erfolgsplan enthält deshalb alle geplanten Aufwendungen und Erträge des Betriebs.
Dabei entstehen Probleme, weil die GuV nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches Positionen enthält, die in der Kameralistik des Haushalts nicht vorgesehen sind. Dazu zählen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Abgrenzungspositionen. Abschreibungen erfassen die Wertminderung von Vermögensgegenständen; Wertberichtigungen passen Werte an; Abgrenzungspositionen ordnen Aufwendungen oder Erträge dem richtigen Zeitraum zu.
Finanzplan
Der Finanzplan zeigt die Investitionen und weitere Positionen des Kapitalbedarfs sowie die verfügbaren Deckungsmittel. Deckungsmittel sind Mittel, mit denen der Kapitalbedarf finanziert werden kann. Der Finanzplan ähnelt dadurch einer Bilanz als Bewegungsbilanz des Wirtschaftsjahres, weist aber nicht deren Vollständigkeit auf.
Der Wunsch nach einer durchgängigen Übereinstimmung zwischen Wirtschaftsplan und GuV beziehungsweise Bilanz hat in einzelnen Fällen, zum Beispiel in Niedersachsen, dazu geführt, den Finanzplan auf alle Positionen einer Bilanz auszuweiten. In einer Überleitungsrechnung werden dann die Positionen der GuV abgesetzt, die keinen Mittelfluss bewirken. Dazu gehören Erträge des Erfolgsplans, die nicht zu Einnahmen führen, zum Beispiel aktivierte Eigenleistungen, sowie Aufwendungen des Erfolgsplans, die nicht zu Ausgaben führen, zum Beispiel Abschreibungen.
Wohnungseigentumsgesetz
Der Artikel verweist für den Wirtschaftsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf einen eigenen Artikel mit dem Titel „Wirtschaftsplan (WEG)“. Weitere Inhalte zu dieser besonderen Form des Wirtschaftsplans werden im vorliegenden Artikel nicht ausgeführt.