Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution
Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl. Gewählt wurde sie, vom Bundestag des Deutschen …
Inhalt6 Abschnitte
Kern und Bedeutung
Das Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution bezeichnet die Entwicklung der Regeln, nach denen in den deutschen Einzelstaaten und 1848 erstmals auf gesamtdeutscher Ebene Abgeordnete gewählt wurden. Es entstand im Zusammenhang mit der Einführung konstitutioneller Verfassungen, also politischer Ordnungen, in denen ein Parlament an der Staatsgewalt beteiligt war. Vor 1800 gab es im Heiligen Römischen Reich keine moderne Wahl zu einer Repräsentativversammlung. Der Reichstag war eine ständische Versammlung von Abgesandten; die Rechte der Menschen hingen von ihrem Stand und ihrem Wohnort ab.
Im Vormärz (1815–1848) erhielten immer mehr deutsche Staaten Verfassungen. Österreich und Preußen führten eine Verfassung auf Staatsebene erst im Revolutionsjahr 1848 ein. Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl. Nach dem vom Bundestag des Deutschen Bundes beschlossenen Bundeswahlgesetz galt ein annähernd allgemeines und gleiches Männerwahlrecht. Die Frankfurter Reichsverfassung von 1849 sah ein für damalige Verhältnisse ungewöhnlich demokratisches Wahlgesetz vor. Auch nach der Niederschlagung der Revolution blieb dieser Entwurf für spätere Verfassungs- und Wahlrechtsdiskussionen wichtig; 1867 wurde der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes nach dem Frankfurter Reichswahlgesetz gewählt.
Entstehung des Frühkonstitutionalismus
Die Französische Revolution ab 1789 und besonders Napoleons Herrschaft ab 1799 beeinflussten die Verwaltungen und Verfassungen Europas. Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden einige deutsche Staaten, darunter Bayern und Baden, erheblich vergrößert und modernisiert. Auch Österreich und Preußen leiteten Reformen ein. Die napoleonischen Modellstaaten und die süddeutschen Reformstaaten besaßen die ersten modernen deutschen Verfassungen mit einem – zunächst kleinen – Kreis Wahlberechtigter.
Die Bundesakte von 1815 verpflichtete die Staaten des Deutschen Bundes in Artikel 13 zu einer „landständischen Verfassung“. Sie legte aber nicht genauer fest, was damit gemeint war. Die öffentliche Meinung verstand darunter meist ein Parlament mit zwei Kammern: Eine Zweite Kammer wurde durch Zensuswahlrecht gewählt, während die Erste Kammer ernannt oder nach Geburt beziehungsweise Stand besetzt wurde. Die Fürsten bevorzugten dagegen die konservative Auslegung Friedrich von Gentz’, nach der Vertreter natürlicher Körperschaften wie Adel und Städte in den Landtag entsandt werden sollten. Gentz lehnte die Vorstellung ab, gewählte Abgeordnete verträten die Gesamtmasse des Volkes auf Grundlage gleicher Rechte.
Die Wiener Schlussakte von 1820 stärkte das „monarchische Prinzip“. Die Staatsgewalt sollte beim Fürsten verbleiben, auch wenn er bei bestimmten Rechten die Stände beteiligen musste. Liberale kritisierten, dass damit Volkssouveränität und Gewaltenteilung abgelehnt wurden, obwohl einzelne Landesverfassungen diese Prinzipien bereits enthielten. Ein Zweikammersystem wurde allgemein akzeptiert. Die Zweite Kammer sollte gewählt werden und ein freies Mandat besitzen; ein parlamentarisches System mit vom Parlament abhängigen Ministern war jedoch noch keine verbreitete Forderung. Im Vormärz wurden zugleich die Wahlgrundsätze Allgemeinheit, Gleichheit, Geheimheit und Unmittelbarkeit theoretisch diskutiert und in vielen Einzelstaaten praktisch angewandt.
Wahlberechtigung und Ungleichheiten
Eine allgemeine Wahl liegt vor, wenn keine wesentlichen Bevölkerungsteile ausgeschlossen werden und grundsätzlich jeder Staatsbürger wählen darf. Gleichheit bedeutet, dass jeder Wähler gleich viele Stimmen mit demselben Zählwert besitzt. Pluralwahlrecht, bei dem einzelne Wähler mehrere Stimmen haben, und Klassenwahlrecht, bei dem Wählergruppen ein unterschiedliches Verhältnis von Wählern und Gewählten haben, widersprechen diesem Grundsatz.
Im Vormärz war das Wahlrecht fast überall auf Männer beschränkt. Frauen durften bis 1918 in Deutschland und fast allen anderen Ländern weder wählen noch gewählt werden. Eine Ausnahme bildete teilweise das dingliche Wahlrecht: Besaß eine Frau etwa ein Rittergut, konnte sie einen Bevollmächtigten bestimmen, der für sie wählte. Das Mindestalter lag meist bei 25 Jahren; für Stadt- und Gemeindewahlen galt häufig ein aktives Wahlrecht ab 25 und ein passives ab 30 Jahren. Die Frankfurter Nationalversammlung legte das Wahlalter auf 25 Jahre fest.
Viele Liberale hielten Besitz und Bildung für Voraussetzungen einer vernünftigen Wahlentscheidung. Karl von Rotteck bezeichnete um 1830 nur besitzende Männer als bürgerlich selbstständige „Gesellschaftsglieder“. David Hansemann forderte 1845 sogar ein Wahlrecht für nur 2 bis 2,5 Prozent der Männer über 25 Jahre. Die Linke mit Gustav Struve und anderen Radikaldemokraten verlangte dagegen ein allgemeines und gleiches Wahlrecht.
Als nicht „selbstständig“ galten häufig Personen, die in Konkurs waren, öffentliche Armenunterstützung bezogen, im Haushalt des Vaters lebten oder in einem privaten Dienstverhältnis standen. Das betraf Dienstleute und Fabrikarbeiter. Weitere Ausschlüsse waren die fehlende christliche Konfession, eine unklare „Unbescholtenheit“ oder Einschränkungen für Beamte. In Sachsen, Bayern und Württemberg richteten sich konfessionelle Beschränkungen insbesondere gegen Juden und Deutschkatholiken; sie wurden 1848 in Preußen und 1869 im Norddeutschen Bund abgeschafft.
Auch die Wahlberechtigten waren nicht gleich vertreten. Städte, Landgemeinden, Universitäten, Kirchen oder andere Wahlkörper erhielten oft eine festgelegte Zahl von Abgeordneten, sodass auf einen Abgeordneten unterschiedlich viele Wähler entfielen. Nach 1848 wurde besonders das preußische Dreiklassenwahlrecht bekannt: Die Wähler wurden nach der Höhe ihrer Steuerzahlungen in drei Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe wählte gleich viele Wahlmänner, obwohl die erste Gruppe aus wenigen besonders wohlhabenden Bürgern bestand. Sachsen führte 1896 ein Dreiklassenwahlrecht ein und wandelte es 1909 in ein Pluralwahlrecht mit Zusatzstimmen für hohes Einkommen, Mittlere Reife oder ein Alter über fünfzig Jahre um.
Indirekte und geheime Wahl
Im Vormärz war die indirekte Wahl in den meisten deutschen Staaten üblich. Die Urwähler wählten zunächst in ihrem Wahlkreis einen oder mehrere Wahlmänner. Diese Wahlmänner bestimmten anschließend die eigentlichen Abgeordneten. Die Voraussetzungen für das Amt eines Wahlmanns waren oft strenger als die für das passive Wahlrecht der Urwähler; beispielsweise musste ein Wahlmann mehr verdienen. Dadurch blieb die entscheidende Abgeordnetenwahl vor allem den reichen und einflussreichen Schichten überlassen. Die demokratische Linke verlangte deshalb die unmittelbare oder direkte Wahl, bei der die Wähler den Abgeordneten selbst bestimmen.
Auch die geheime Wahl war im 19. Jahrhundert nicht selbstverständlich. Befürworter der öffentlichen Stimmabgabe sahen das Wahlrecht teilweise als öffentliches Amt und wollten den Einfluss der politischen Gemeinschaft oder der Eliten sichern. Die ursprüngliche Wahlkommission für die Frankfurter Nationalversammlung meinte, der Wahlkreis als Ganzes wähle den Abgeordneten; deshalb müsse die Wahl der öffentlichen Meinung ausgesetzt sein. Die Nationalversammlung entschied sich jedoch mit 239 gegen 230 Stimmen für die geheime Wahl. Die Befürworter verwiesen unter anderem darauf, dass wirtschaftlich abhängige Wähler sonst unter Druck geraten könnten.
In Preußen waren Kommunal- und Provinzwahlen vor 1848 geheim. Die Verordnung vom 30. Mai 1849 führte zusammen mit dem Dreiklassenwahlrecht die öffentliche Wahl für die dritte Klasse ein. Landarbeiter konnten dadurch dem Druck konservativer Gutsbesitzer, Fabrikarbeiter dem Druck liberaler Unternehmer ausgesetzt werden. Ernst Rudolf Huber bezeichnete die Öffentlichkeit der Wahl als konservatives Mittel des Verfassungsschutzes, stellte aber zugleich fest, dass sie in Preußen zu schweren Wahlmissbräuchen und in den Konfliktsjahren 1862–1866 zu Wahlterror führte. Die Erfahrungen stärkten später die Argumente für die geheime Wahl. Die Wahlbeteiligung bei preußischen Landtagswahlen lag in den 1880er-Jahren unter 19 Prozent, bei Reichstagswahlen dagegen über 70 Prozent.
Revolution und Wahl zur Nationalversammlung
Im März 1848 forderten Aufstände in deutschen Städten einen parlamentarisch regierten föderalen Staat. Die Nationalbewegung wollte eine Nationalversammlung einberufen, die ein Deutsches Reich schaffen sollte. Am 5. März berieten in Heidelberg 51 Vertreter der Opposition über das weitere Vorgehen. Sie legten zunächst nur fest, dass die Zahl der Abgeordneten der Bevölkerungszahl der Einzelstaaten entsprechen sollte. Vom 31. März an tagten in Frankfurt 574 Politiker im Vorparlament. Bundestag und Vorparlament beschlossen Vorgaben für die Wahl; daraus entstand durch die Beschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 das Bundeswahlgesetz.
Wahlberechtigt sollte jeder männliche, volljährige und selbstständige Staatsangehörige sein, allerdings nur am Wohnort. Für je 50.000 Einwohner war ein Abgeordneter vorgesehen, zusätzlich einer für einen Überschuss von 25.000 Einwohnern; jeder Staat sollte mindestens einen Abgeordneten stellen. Die ursprüngliche Zahl von 605 Abgeordneten veränderte sich durch die Einbeziehung preußischer Gebiete außerhalb des Bundes, fünf Abgeordnete für Schleswig und den Wegfall von etwa siebzig Mandaten aus nicht deutschsprachigen österreichischen Gebieten. Schließlich waren es rund 585 Abgeordnete. Die veralteten Bundesmatrikel unterschätzten die Einwohnerzahlen; dadurch entfiel in Preußen tatsächlich etwa ein Abgeordneter auf 75.000 Einwohner.
Mindestens 80 Prozent der volljährigen Männer durften an der Wahl teilnehmen. Wegen der indirekten Wahl stammten die Wahlmänner jedoch überwiegend aus Oberschicht und Mittelstand. Parteien im modernen Sinn gab es noch nicht; politische Vereine und Strömungen unterstützten Kandidaten. Gewählt wurden häufig Professoren, Richter, Geistliche, Kaufleute und Anwälte. Die Wahlbeteiligung lag regional zwischen 40 und 75 Prozent.
Eine direkte Wahl gab es nur in Württemberg, Kurhessen, Schleswig-Holstein, Frankfurt, Hamburg und Bremen. In Württemberg waren volljährige Männer ab 25 Jahren wahlberechtigt, sofern sie selbstständig und unbescholten waren; etwa 75 Prozent der Berechtigten beteiligten sich. Württemberg entsandte 20 Abgeordnete. In Kurhessen genügte die relative Mehrheit; 64,5 Prozent der Volljährigen nahmen teil, und Kurhessen stellte elf Abgeordnete. Schleswig-Holstein wählte zwölf Abgeordnete direkt. In Holstein beteiligten sich etwa 40 Prozent der Berechtigten, in Schleswig 12 Prozent der Volljährigen.
Die größeren Staaten wählten überwiegend indirekt. Preußen stellte 202 Abgeordnete. Nach der Verordnung vom 11. April 1848 waren dort nur etwa 5 bis 10 Prozent der volljährigen Männer ausgeschlossen – der höchste Anteil an Wahlberechtigten unter den deutschen Staaten. Bayern stellte 71, Hannover 26, Baden 20 und Hessen-Darmstadt zwölf Abgeordnete. Die Regelungen unterschieden sich bei Wahlalter, Selbstständigkeit, Steuerzahlung, Mehrheitsanforderungen, Wahlmännerzahl und mündlicher oder schriftlicher Stimmabgabe. In Sachsen lag die Wahlbeteiligung bei etwa 40 Prozent; in Nürnberg nahmen 65,4 Prozent der Wahlberechtigten an den Urwahlen teil.
Frankfurter Wahlgesetz und preußische Union
In Frankfurt war ein allgemeines oder gleiches Wahlrecht grundsätzlich nicht umstritten. Umstritten waren jedoch mögliche Einschränkungen, das Ein- oder Zweikammersystem sowie die unmittelbare und geheime Wahl. Die demokratische Linke wollte ein Einkammerparlament und ein allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht. Mitte und Rechte befürchteten einen „Despotismus der Massen“ und begründeten Vorrechte für Besitzende und Gebildete mit deren vermeintlich höherer politischer Urteilskraft.
Der Verfassungsausschuss wollte wirtschaftlich unselbstständige Männer, darunter Tagelöhner, Gesellen und Gesinde, ausschließen. Die Nationalversammlung lehnte diesen Entwurf nach außerparlamentarischen Protesten mit großer Mehrheit ab. Auch Anträge für ein Zensuswahlrecht erhielten keine Mehrheit. Bei der geheimen Wahl setzte sich die Nationalversammlung knapp gegen den liberal-konservativen Vorschlag einer öffentlichen Stimmabgabe durch. Gegen Ende der Beratungen beeinflusste außerdem der Gegensatz zwischen großdeutscher und kleindeutscher Lösung die Abstimmungen. Am 27. März 1849 nahm die Nationalversammlung das Reichswahlgesetz mit großer Mehrheit an; am 12. April 1849 wurde es vom Reichsverweser ausgefertigt.
Die Reichsverfassung vom 28. März 1849 sah einen Reichstag mit zwei Kammern vor. Das Staatenhaus sollte zur Hälfte von den Regierungen und zur Hälfte von den Volksvertretungen der Einzelstaaten gewählt werden. Seine Mitglieder mussten Staatsbürger des entsendenden Staates und mindestens 30 Jahre alt sein; die Hälfte des Hauses wurde alle drei Jahre erneuert, ein Mandat dauerte sechs Jahre. Das Volkshaus wurde für drei Jahre, erstmals für vier Jahre, gewählt. Seine Abgeordneten hatten ein freies Mandat und erhielten Diäten.
Das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 gewährte ein allgemeines Wahlrecht, schloss aber Frauen, Männer unter 25 Jahren, Personen unter Vormundschaft, Konkursschuldner, Empfänger öffentlicher Armenunterstützung, rechtskräftig Bescholtene und Personen aus, die noch keine drei Jahre Staatsangehörige eines Einzelstaates waren. Die Wahl war persönlich, unmittelbar und erfolgte mit einem nicht unterschriebenen Stimmzettel. Das Gesetz sah Wahlkreise von ungefähr 100.000 Einwohnern vor; pro Wahlkreis wurde ein Abgeordneter mit absoluter Mehrheit gewählt. Nach einem möglichen zweiten Wahlgang konnte eine Stichwahl zwischen den beiden stärksten Kandidaten stattfinden.
Preußens Unionsverfassung vom 28. Mai 1849 ähnelte der Frankfurter Verfassung, sah aber ein absolutes Veto des Reichsoberhaupts und ein indirektes Dreiklassenwahlrecht vor. Die Vermögenden, darunter adlige Grundbesitzer, wurden dadurch stark bevorzugt. Die Linke lehnte den Plan ab, während Rechtsliberale die deutsche Einigung höher bewerteten. Die Wahlen zum Erfurter Unionsparlament 1850 fanden nach diesem Dreiklassenwahlrecht statt; die Linke beteiligte sich nicht, und die Wahlbeteiligung war gering. Unter österreichisch-russischem Druck gab Preußen seine Unionspolitik in der Herbstkrise 1850 auf; der Deutsche Bund wurde wiederhergestellt.