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Vierte Gewalt

Vierte Gewalt oder vierte Macht wird als Ausdruck für die Massenmedien wie Presse und Rundfunk verwendet. Die „Vierte Gewalt“ stelle in einem System der …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Aufgaben der Medien
  3. 3. Entstehung und rechtliche Einordnung
  4. 4. Grenzen und Kritik

Begriff und Bedeutung

Die Vierte Gewalt bezeichnet die Massenmedien, insbesondere Presse und Rundfunk, als kontrollierende Kraft in einer Demokratie. Sie gilt als virtuelle vierte Säule neben den drei rechtlich verankerten Staatsgewalten: der Legislative, also dem Parlament als gesetzgebender Gewalt, der Exekutive, also Regierung und Verwaltung als ausführender Gewalt, und der Judikative, also den Gerichten als rechtsprechender Gewalt.

Anders als diese drei Gewalten besitzt die Vierte Gewalt keine eigene gesetzlich verankerte Staatsgewalt. Durch wahrheitsgemäße Berichterstattung, Kritik und die Vermittlung öffentlicher Meinung soll sie dennoch staatliches Handeln kontrollieren und Machtmissbrauch verhindern. Die richtige Schreibweise des Eigennamens lautet „Vierte Gewalt“.

Aufgaben der Medien

Die Medien werden als „Beobachtungssystem der gesamten Gesellschaft“ beschrieben: Sie entwerfen ein Bild der Gesellschaft und spiegeln es ihr zur Selbstbeobachtung zurück. Dabei beeinflussen sie, welche Themen öffentlich als bedeutsam gelten. Da das politische Wissen der Bürger stark von der medialen Darstellung abhängt, tragen Medien eine große Verantwortung.

Zu ihrer idealen demokratischen Funktion gehören umfassende und ausgewogene Berichterstattung, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung und Wahrheitstreue in Inhalt, Stil und Wiedergabe. Die Darstellung soll allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation ermöglichen. Nach § 3 des Landespressegesetzes erfüllt die Presse ihre öffentliche Aufgabe, wenn sie Nachrichten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Spiegel-Urteil von 1966 eine freie, nicht vom Staat gelenkte und keiner Zensur unterworfene Presse zu einem Wesenselement des freiheitlichen Staates. Für politische Entscheidungen müssen Bürger umfassend informiert sein sowie unterschiedliche Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können. Die Presse hält diese öffentliche Diskussion in Gang.

Massenmedien sollen außerdem die Kritik- und Kontrollfunktion des Parlaments ergänzen und sie bei einem Versagen gegebenenfalls ersetzen. Besonders wichtig ist der investigative Journalismus: Er veröffentlicht politisch relevante Sachverhalte, die absichtlich verborgen bleiben würden, und deckt Missstände in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft auf. Voraussetzung dafür ist das „Gebot der Staatsferne“. Journalisten sollen unabhängig von staatlichen Institutionen und anderen Machtzentren arbeiten, damit wirksame Kontrolle möglich bleibt.

Entstehung und rechtliche Einordnung

Die Vorstellung einer Vierten Gewalt beruht auf dem mit Charles de Montesquieu verbundenen Prinzip der Gewaltentrennung. Durch die Aufteilung staatlicher Macht auf Legislative, Exekutive und Judikative soll diese begrenzt werden. Jean-Jacques Rousseau bezeichnete die Presse bereits als vierte Säule des Staates. Im Zusammenhang mit der liberalen Pressetheorie wurde der Ausdruck im 19. Jahrhundert gebräuchlich. Die englische Bezeichnung „fourth estate“ entspricht wörtlich eher einem „vierten Stand“, während im Französischen mit „quatrième pouvoir“ ausdrücklich von einer vierten Gewalt gesprochen wird.

In der ersten Ausgabe der Lyoner Tageszeitung Le Salut Public vom 13. März 1848 wurde der von ihren Beschränkungen befreiten Presse eine unerwartete Autorität und ein großer Einfluss zugesprochen. In den 1950er-Jahren griff der österreichische Rechtsphilosoph und Publizist René Marcic den Begriff erneut auf. Er bezog ihn weniger auf die formale Rechtsordnung als auf die tatsächlichen Machtverhältnisse. Damit verband er sowohl die Forderung, diese Machtverhältnisse bei Verfassungsreformen stärker zu beachten und Medienmissbrauch zu begrenzen, als auch die Forderung nach einem journalistischen Berufsethos im Dienst von Demokratie, Rechtsstaat und freier Meinungsbildung.

Das Grundgesetz gibt den Medien als Gesamtheit keine den drei Staatsgewalten gleichwertige Stellung. Es schützt jedoch die Grundlagen ihrer Arbeit. Im Lüth-Urteil von 1958 bezeichnete das Bundesverfassungsgericht die freie Meinungsäußerung als eines der vornehmsten Menschenrechte und als grundlegend für die freiheitlich-demokratische Ordnung. Im Urteil vom 25. April 1972 stellte es fest, dass die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement dieser Ordnung sei. Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit stünden dabei als gleichwertige, selbstständige Garanten nebeneinander.

Als mögliche „fünfte Gewalt“ werden ergänzend teilweise Lobbyismus, soziale Medien oder die digitale Öffentlichkeit bezeichnet.

Grenzen und Kritik

Ob die Medien ihre Kontrollfunktion tatsächlich erfüllen, ist umstritten. Siegfried Weischenberg sieht eine Krise der journalistischen Kritikfunktion: Fehlende Distanz und mangelnde Relevanz könnten die Rolle des Journalismus als Kritiker schwächen. Als besonders problematisch nennt er den Motor- und Reisejournalismus sowie Teile der Wirtschaftspublizistik. Fest angestellte Journalisten könnten sich aus Sorge um Arbeitsplätze, Einschaltquoten und Werbeeinnahmen stärker am Mainstream orientieren und sich damit der Arbeitsweise von Öffentlichkeitsarbeit annähern. Unabhängiger Fach- und Bürgerjournalismus sei dagegen investigativer.

Regierungen, Großunternehmen und Parteien versuchen regelmäßig, durch professionelle Öffentlichkeitsarbeit und strategische Kommunikation auf die Berichterstattung einzuwirken, teilweise verdeckt. Solche Einflüsse fördern Misstrauen gegenüber den Medien und führen zur Unterscheidung zwischen „öffentlicher Meinung“ und „veröffentlichter Meinung“.

Ulrich Wickert stellte 2016 bereits den grundsätzlichen Anspruch der Medien infrage, eine Vierte Gewalt zu sein. Die Presse sei nicht demokratisch legitimiert, und große Teile der Medien gehörten zur Wirtschaft. Verlage müssten berücksichtigen, wie sich ihre Angebote verkaufen lassen und wie viel Gewinn sie erzielen. Wirtschaftliche Interessen könnten deshalb die Kontrollfunktion begrenzen.

Umfragen zeigen ebenfalls begrenztes Vertrauen in die Unabhängigkeit der Medien: Im Jahr 2022 waren 41 Prozent der Menschen in Deutschland der Ansicht, die Medien seien frei von unzulässiger politischer Einflussnahme. In Österreich waren es 23 Prozent und in der Schweiz 37 Prozent. Die Bezeichnung Vierte Gewalt beschreibt somit vor allem einen demokratischen Anspruch. Ob er verwirklicht wird, hängt wesentlich von journalistischer Unabhängigkeit, kritischer Distanz, wirtschaftlichen Bedingungen und dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit ab.

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