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Pressekodex

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Geltungsbereich
  2. 2. Wahrheit, Sorgfalt und Unabhängigkeit
  3. 3. Persönlichkeitsschutz und verantwortungsvolle Berichterstattung
  4. 4. Beschwerden und Kontrolle
  5. 5. Entscheidungen, Beispiele und Kritik

Grundidee und Geltungsbereich

Der Pressekodex, offiziell „Publizistische Grundsätze“, ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln. Der Deutsche Presserat legte ihn 1973 vor. Verleger und Journalisten stimmten den Grundsätzen über ihre Verbände zu. Deshalb ist der Pressekodex keine staatliche Rechtsnorm, sondern eine freiwillige Selbstverpflichtung der Presse.

Der Kodex orientiert sich an der Spruchpraxis des Deutschen Presserats und am Ehrenkodex der Internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde er mehrfach ergänzt. Die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“ konkretisieren seine Regeln. Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Kodex auch für journalistische Beiträge in Onlinemedien.

Der Pressekodex wurde vom Deutschen Presserat gemeinsam mit den Presseverbänden beschlossen und dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Traditionell wird auch jede Änderung dem amtierenden Bundespräsidenten übergeben. Die aktuelle Fassung stammt vom 11. September 2019. In Österreich gilt der Ehrenkodex für die österreichische Presse, in der Schweiz die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.

Öffentliche Rügen des Presserats sollen in den betroffenen Publikationsorganen abgedruckt werden. Nicht alle Verlage halten sich daran.

Wahrheit, Sorgfalt und Unabhängigkeit

Der Pressekodex umfasst in der Fassung von September 2019 16 Oberpunkte. Oberstes Gebot ist die Verbindung von Wahrhaftigkeit, Achtung der Menschenwürde und wahrhaftiger Unterrichtung der Öffentlichkeit. Wer in der Presse arbeitet, soll dadurch Ansehen und Glaubwürdigkeit der Medien wahren.

Journalistische Sorgfalt verlangt Recherche und eine Prüfung von Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt. Texte, Bilder und Grafiken müssen wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Bearbeitung, Überschriften und Bildbeschriftungen dürfen ihren Sinn nicht entstellen oder verfälschen. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen müssen als solche erkennbar sein; Symbolfotos sind entsprechend zu kennzeichnen. Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, müssen vom veröffentlichenden Publikationsorgan unverzüglich und angemessen richtiggestellt werden. Die Richtigstellung muss als Bezug auf die vorausgegangene Falschmeldung erkennbar sein.

Bei der Recherche nach personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern sind unlautere Methoden verboten. Zum Berufsgeheimnis gehören das Zeugnisverweigerungsrecht und der Schutz von Informanten: Ohne deren ausdrückliche Zustimmung dürfen sie nicht preisgegeben werden. Vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich einzuhalten.

Journalisten und Verleger sollen keine Tätigkeiten ausüben, die die Glaubwürdigkeit der Presse gefährden. Redaktionelle Veröffentlichungen dürfen nicht durch private, geschäftliche oder persönliche wirtschaftliche Interessen beeinflusst werden. Werbung und redaktionelle Inhalte müssen klar getrennt sein. Betrifft eine Veröffentlichung ein Eigeninteresse des Verlages, muss dies erkennbar werden. Vorteile, die die Entscheidungsfreiheit von Verlag oder Redaktion beeinträchtigen könnten, sind unvereinbar mit Ansehen, Unabhängigkeit und Aufgabe der Presse. Bestechlichkeit bei der Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten gilt als unehrenhaft und berufswidrig.

Persönlichkeitsschutz und verantwortungsvolle Berichterstattung

Die Presse muss Privatleben und informationelle Selbstbestimmung achten. Wenn das Verhalten einer Person von öffentlichem Interesse ist, darf darüber berichtet werden. Bei identifizierender Berichterstattung muss das öffentliche Informationsinteresse die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen reichen nicht aus. Eine erforderliche Anonymisierung muss wirksam sein. Außerdem muss die Presse den redaktionellen Datenschutz gewährleisten und darf Menschen nicht durch unangemessene Darstellungen in Wort oder Bild in ihrer Ehre verletzen.

Religiöse, weltanschauliche und sittliche Überzeugungen dürfen nicht geschmäht werden. Gewalt, Brutalität und Leid sollen nicht unangemessen sensationell dargestellt werden; der Jugendschutz ist zu beachten. Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Für die Berichterstattung über Straftaten gilt seit dem 22. März 2017 die Richtlinie 12.1. Die Zugehörigkeit von Verdächtigen oder Tätern zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten soll in der Regel nicht erwähnt werden, wenn dadurch eine diskriminierende Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens entstehen könnte. Eine Erwähnung ist möglich, wenn ein begründetes öffentliches Interesse besteht. Besonders ist zu prüfen, ob sie Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Berichte über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und andere förmliche Verfahren müssen frei von Vorurteilen sein. Dabei gilt auch für die Presse die Unschuldsvermutung. Medizinische Themen dürfen nicht unangemessen sensationell dargestellt werden, damit beim Publikum keine unbegründeten Hoffnungen oder Befürchtungen entstehen. Forschungsergebnisse in einem frühen Stadium dürfen nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen erscheinen. Schließlich entspricht es fairer Berichterstattung, öffentliche Rügen des Deutschen Presserats zu veröffentlichen, besonders im betroffenen Publikationsorgan oder in betroffenen Telemedien.

Beschwerden und Kontrolle

Jede Person kann sich kostenlos beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und seit dem 1. Januar 2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge im Internet beschweren. Beschwerden sind online möglich. Auch Vereine und Verbände dürfen Beschwerden einreichen. Nicht zuständig ist der Presserat für Rundfunk sowie für Anzeigenblätter und andere kostenlose Zeitungen und Zeitschriften.

Nach Auffassung des Presserats gelten die Regeln, besonders die Ziffern 8 und 9, nur für namentlich benannte Personen. Personen, die anonym oder unter einem Pseudonym auftreten, können demnach kein Beschwerdeverfahren mit ihrem Klarnamen beantragen.

Für journalistische Sorgfaltspflichten im privaten Rundfunk sind die Landesmedienanstalten zuständig. Journalistisch-redaktionelle Telemedien können sich außerdem einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Die Medienanstalten müssen solche freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen zuvor anerkennen.

Entscheidungen, Beispiele und Kritik

Im Jahresbericht 2021 des Deutschen Presserats wurden folgende Entscheidungen in Beschwerdeverfahren genannt: 60 öffentliche Rügen, 83 Missbilligungen, 97 Hinweise und 39 begründete Beschwerden ohne Maßnahme. Gegenüber 2020 veränderten sich die Zahlen bei öffentlichen Rügen um +7, bei Missbilligungen um +5, bei Hinweisen um −36 und bei begründeten Beschwerden ohne Maßnahme um +7.

Der Presserat erklärte den Abdruck der umstrittenen dänischen Mohammed-Karikaturen für zulässig. Nach seiner Auffassung müssen Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder auch scharfe Kritik ertragen. Die Veröffentlichungen verletzten die Grenzen des Pressekodex nicht.

Im Dezember 2023 rügte der Presserat die Zeitschrift Lisa. In dem Extraheft „Lisa Kochen & Backen“ waren durch künstliche Intelligenz erzeugte Abbildungen veröffentlicht worden, ohne dies kenntlich zu machen. Auch die „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“ waren mittels Software generiert worden. Die Abbildungen hätten nach Ziffer 2 und Richtlinie 2.2 als Symbolbilder gekennzeichnet werden müssen. Für KI-generierte Texte sah der Presserat dagegen keine Kennzeichnungspflicht.

Kritiker bezeichnen den Presserat wegen der öffentlichen Rüge als schärfster Sanktion als „zahnlosen Tiger“. Der Presserat verwies dagegen darauf, dass 18 von 20 öffentlichen Rügen bei schweren Verstößen im Jahr 2003 in den kritisierten Zeitungen abgedruckt worden seien. Kritisiert wird außerdem, dass Entscheidungen in nicht öffentlichen Sitzungen für betroffene Redaktionen teilweise „nicht nachvollziehbar“ seien.

Besonders umstritten ist Richtlinie 12.1 zur Nationalität oder Herkunft von Verdächtigen und Tätern. Horst Pöttker bezeichnete sie im Oktober 2013 als unzeitgemäße „Selbstzensur“ und forderte ihre ersatzlose Streichung. Er argumentierte, sie sei nicht mit der grundgesetzlichen Presse- und Meinungsfreiheit vereinbar. Im März 2016 forderten unter anderem Lutz Schumacher, Tanit Koch, Christian Lindner und Rolf Seelheim die Streichung. Die Sächsische Zeitung kündigte am 1. Juli 2016 an, Nationalitäten von Straftätern künftig immer zu nennen. Die Deutsche Presse-Agentur lässt Nationalitäten in Polizeimeldungen dagegen regelmäßig weg und begründet dies mit dem Pressekodex; sie nennt Herkunft oder Nationalität nur bei begründetem öffentlichem Interesse.

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