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Versicherungswissenschaft

Die Versicherungswissenschaft ist eine Einzelwissenschaft, die das Phänomen der Versicherung als Erkenntnisobjekt hat.

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Aufgaben
  2. 2. Einordnung und Teilgebiete
  3. 3. Entwicklung der Disziplin
  4. 4. Was ist eine Versicherung?

Gegenstand und Aufgaben

Die Versicherungswissenschaft ist eine Einzelwissenschaft, deren Erkenntnisobjekt das Phänomen der Versicherung ist. Sie untersucht außerdem versicherte Risiken, eingetretene Schäden und Möglichkeiten ihrer Verhütung.

Dabei beschreibt und quantifiziert sie Schäden nicht nur. Sie erforscht auch Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge, um Schäden zu erklären und zu prognostizieren. Damit befasst sie sich sowohl mit den Grundlagen der Versicherung als auch mit ihrer praktischen und wirtschaftlichen Bedeutung.

Einordnung und Teilgebiete

Die Versicherungswissenschaft ist eine Wirtschaftszweiglehre. Sie untersucht das Versicherungswesen und gilt zugleich als spezifische Betriebswirtschaftslehre. Deshalb gehört sie zu den Wirtschaftswissenschaften.

Zu ihren Teilgebieten gehören:

  • die Versicherungsbetriebslehre,
  • die Versicherungsmathematik, die auch zur angewandten Stochastik gehört,
  • das Versicherungsrecht und
  • die Versicherungsmedizin.

Entwicklung der Disziplin

Frühe rechtliche und mathematische Grundlagen entstanden im 19. Jahrhundert. Österreich regelte bereits im Januar 1811 in § 1288 ABGB den Versicherungsvertrag: Er entsteht, „wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht“. Für die Zulassung von Versicherungsunternehmen war das „Kaiserliche Vereinspatent“ vom November 1852 maßgeblich. In England legte die Gründung des Institute of Actuaries im Juli 1848 früh ein mathematisches Fundament.

Als geistiger Vater der deutschen Versicherungswissenschaft gilt Victor Ehrenberg. Er veröffentlichte 1893 den ersten Band seines „Versicherungsrechts“ und gründete im Oktober 1895 mit Felix Klein und Ludwig Kiepert das erste Seminar für Versicherungswissenschaft an der Universität Göttingen. Im September 1899 wirkte er an der Gründung des „Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft“ in Berlin mit; dieser erhielt im April 1903 eine versicherungsmathematische Abteilung.

Weitere institutionelle Schritte folgten: Emanuel Czuber führte 1894 versicherungstechnische Kurse an der Technischen Hochschule Wien ein. Christian Moser gründete 1902 das „Mathematisch-Versicherungswissenschaftliche Institut“ an der Universität Bern und war 1905 an der Gründung der „Vereinigung Schweizer Versicherungsmathematiker“ beteiligt. Die Schweiz führte im April 1908 Regelungen über den Versicherungsvertrag ein; im Mai 1908 folgte Deutschland nach Schweizer Muster.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erweiterte sich das Fach. Walter Rohrbeck beschrieb 1910 den Zusammenhang von Versicherungswesen und Soziologie. Der Begriff „Versicherungs-Betriebslehre“ erschien erstmals 1914. 1919 entstand an der Universität zu Köln der erste deutsche Lehrstuhl für Versicherungswissenschaft; Paul Moldenhauer übernahm ihn. 1935 konstituierte sich der „Deutsche Aktuarverein“ in Berlin. 1936 veröffentlichte Paul Riebesell eine „Einführung in die Sachversicherungs-Mathematik“. Paul Braess stellte 1938 erste systematische Überlegungen zum Versicherungsmarkt an. Am 6. November 1940 wurde das Institut für Versicherungswissenschaft der Universität zu Köln gegründet, dessen Leitung Walter Rohrbeck übernahm. Hans Möller entwickelte 1944 eine umfassende Theorie über die Konkurrenz im Versicherungswesen.

Die Nachkriegszeit brachte besonders in der sowjetischen Besatzungszone tiefgreifende Veränderungen. Am 23. Juli 1945 ordnete die SMAD mit Befehl Nr. 10 unter anderem die Einführung einer „Zwangsversicherung von Unternehmen und Häusern“ in der DDR an. Banken und Versicherungen sollten geschlossen und ihr Vermögen beschlagnahmt werden. Im Oktober 1945 wurde in Thüringen der Aufbau einer Landesversicherungsanstalt mit Monopolcharakter angewiesen; dieses Modell verbreitete sich in der gesamten DDR. 1945 wurde die Gothaer Feuerversicherung in Gotha wegen der Verstaatlichung des Versicherungswesens nicht mehr zum Geschäftsbetrieb zugelassen und verlegte ihren Geschäftssitz im April 1946 nach Köln. Auch die beiden Gothaer Versicherungsbanken mussten ihren Sitz nach Köln und Göttingen verlegen.

Dieter Farny legte 1961 eine Studie zur Versicherungsmarkttheorie vor. 1988 begrenzte er den Begriff „Versicherungswirtschaftslehre“ auf alle mit Versicherung verbundenen Sachverhalte, soweit sie wirtschaftlicher Natur sind und mit wirtschaftswissenschaftlichen Methoden erfasst werden können.

Was ist eine Versicherung?

Für die Forschung muss zunächst geklärt werden, was unter Versicherung zu verstehen ist. Der Begriff der Versicherung ist weder im Versicherungsrecht noch im Zivilrecht legaldefiniert. Eine Legaldefinition gibt es nur für den Versicherungsvertrag, und zwar in § 1 VVG im Hinblick auf die vertragstypischen Pflichten.

Danach muss der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, der versicherten Person, durch eine Leistung absichern. Diese Leistung ist bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen. Als Gegenleistung muss der Versicherungsnehmer die vereinbarte Zahlung, die Versicherungsprämie, an den Versicherer leisten.

Die Gesetze bestimmen damit weder genau, was ein Versicherungsvertrag ist, noch allgemein, was eine Versicherung ausmacht. Nach herrschender Meinung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der Versicherungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag. In ihm sind Gefahrtragung und Prämie synallagmatisch, also gegenseitig, miteinander verknüpft. Die Hauptleistungspflichten bestehen daher in der Risikoabsicherung einerseits und der Prämienzahlung andererseits.

Im Anschluss an klassische Definitionen von Alfred Manes (1930), Walter Rohrbeck (1939), Paul Braess (1960), Karl Hax (1964), Dieter Farny (1965) und Wolfgang Müller (1981) stellte Johann-Matthias Graf von der Schulenburg klar, dass Gleichartigkeit der Risiken, Risikoausgleich und Schätzbarkeit keine Voraussetzungen für eine Versicherung sind. Ob eine Versicherung wirtschaftlich möglich ist, wird vielmehr durch die Untersuchung der Versicherbarkeit geklärt.

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