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Toleranzpatent
Toleranzpatente bezeichnen Toleranzedikte Kaiser Josephs II. im Rahmen seiner Reformen (siehe: Josephinismus), die den in den österreichischen Erblanden …
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Kern des Toleranzpatents
Toleranzpatente sind Toleranzedikte Kaiser Josephs II. im Rahmen seiner Reformpolitik, des Josephinismus. Sie ermöglichten zuvor diskriminierten religiösen Minderheiten in den österreichischen Erblanden eine freiere Ausübung ihrer Religion. Der Vorrang der Katholischen Kirche blieb aber bestehen. Die Toleranzpatente gelten als Ende der Gegenreformation.
Das wichtigste Patent wurde am 13. Oktober 1781 erlassen. Es erlaubte den durch den Westfälischen Frieden anerkannten protestantischen Kirchen, also Lutheranern und Reformierten, sowie den Orthodoxen in den Habsburger Kronländern erstmals seit der Gegenreformation wieder Religionsausübung. Die Böhmischen Brüder blieben weiterhin illegal. Die neue Freiheit war keine völlige Gleichberechtigung, sondern an genaue staatliche und kirchliche Auflagen gebunden.
Regeln für Bethäuser und Gemeinden
Durch das Patent konnten ab 1781 evangelische Bethäuser errichtet werden. Diese wurden später Toleranzbethäuser oder Toleranzkirchen genannt. Sie durften aber nicht als „Kirche“ bezeichnet werden und mussten äußerlich wie Bürgerhäuser aussehen. Rundfenster waren zum Beispiel nicht gestattet. Sie mussten mindestens 50 m von einer Hauptstraße entfernt liegen und einen Eingang haben, der von der Hauptstraße abgewandt war. Türme, Kirchenglocken sowie deren Guss oder Benutzung waren verboten.
Ein Bethaus durfte nur entstehen, wenn sich in einem bestimmten Gebiet mindestens 100 Familien oder 500 Einzelpersonen zum evangelischen Glauben bekannten. In der Darstellung zu den Toleranzgemeinden wird diese Bedingung auch als wenigstens 100 evangelische Familien in Entfernung von einer Gehstunde von einem Ort beschrieben. Neben Bethäusern durften auch Schulen gebaut werden. Außerdem konnten Pfarrer und Lehrer berufen werden. Für einzelne Evangelische war wichtig, dass sie Meister werden, Bürgerrechte erhalten und studieren konnten.
Die Eheschließung blieb als offizieller Akt weiterhin in der Hand der staatsnahen katholischen Kirche. Dadurch blieb die katholische Kirche rechtlich bevorzugt.
Weitere Patente und Einschränkungen
Das Patent von 1781 wurde zu verschiedenen Zeiten in den Gebieten der Monarchie verkündet: am 13. und 27. Oktober 1781 für die deutschen und böhmischen Provinzen, am 25. Oktober 1781 oder 21. Dezember 1781 für Ungarn, am 10. November 1781 für Galizien, am 12. November 1781 für die belgischen Provinzen, am 30. Mai 1782 für die Lombardei und zwischen 6. November und 9. Dezember 1781 in Tirol.
Das Patent vom 2. Jänner 1782 gab auch Juden größere Freiheiten in der Religionsausübung. Das Patent vom 11. Dezember 1785 legalisierte die Freimaurerei, beschränkte aber zugleich die Zahl der zugelassenen Logen; in Wien entstanden dadurch zwei Sammellogen. Durch das Kriminalpatent vom 2. Jänner 1795 von Franz II. wurde das Freimaurertum wie andere „geheime Gesellschaften“ wieder unterdrückt.
In der zweiten Hälfte der 1780er Jahre wurden innerhalb der Toleranzpatente sogenannte Namensgesetze erlassen, um die Namen der jüdischen Bevölkerung zu regulieren. Am 23. Juli 1787 entstand ein Namenspatent, das für die gesamte Habsburgermonarchie gelten sollte. Vorher waren jüdische Nachnamen häufig wechselnde Ergänzungen zum Vornamen, etwa nach Vater oder Großvater, Herkunftsort, Beschäftigung, Hausmarke oder Wohnsitz.
Ab 1787 wurde der Übertritt von der katholischen zur evangelischen Kirche wieder erschwert: Wer übertreten wollte, musste einen sechswöchigen Glaubensunterricht besuchen. Hintergrund war, dass sich in einigen Regionen, etwa nordöstlich von Wels in Oberösterreich, im Inneren Salzkammergut, um Schladming in der Steiermark und in Oberkärnten, teilweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung zum evangelischen Glauben bekannte. Das beunruhigte regionale katholische Kirchenstellen. Außerdem nutzten manche Evangelische das Unwissen mancher Katholiken in Glaubensfragen aus, um schnell die für ein Bethaus nötige Personenanzahl zu erreichen.
Toleranzgemeinden in Österreich
Toleranzgemeinden waren Kirchengemeinden, die sich aufgrund des Toleranzpatents aus bisher geheimprotestantischen Gruppen legal bilden konnten. In manchen Gegenden zeigte sich nach 1781, dass protestantische Traditionen über rund eineinhalb Jahrhunderte im Geheimen bewahrt worden waren. In Gosau im Salzkammergut bekannte sich zum Beispiel beinahe die gesamte Bevölkerung als „akatholisch“, ein damals auch amtlich verwendeter abfälliger Ausdruck für Protestanten.
Zwischen 1781 und 1795 entstanden in den Grenzen des heutigen Österreichs 48 Toleranzgemeinden: eine in Niederösterreich, zwei in Wien, drei in der Steiermark, neun in Oberösterreich, vierzehn in Kärnten und achtzehn im Burgenland. Die Zahl der Toleranzbethäuser war höher, weil viele Toleranzgemeinden auch Tochtergemeinden und Predigtstationen hatten. In der gesamten österreichischen Monarchie entstanden über 1.100 Kirchengemeinden, ein Großteil jenseits der Leitha im ungarischen Teil, also in Transleithanien.
Nach 1795 wurden evangelische Gemeinden weiterhin genehmigt, aber deutlich restriktiver als zuvor. Der Kurswechsel erfolgte nach dem Tod von Joseph II. und Leopold II. unter Franz II., der 1792 gekrönt wurde. Beispiele für spätere Gründungen zwischen 1795 und 1861 sind Graz (1821), Gröbming (1812), Attersee am Attersee (1812), Hallstatt, das 1785 ein Toleranzbethaus als Filiale von Goisern hatte und 1836 zur Gemeinde erhoben wurde, sowie Linz (1844). Erst nach dem Protestantenpatent von 1861 nahm die Gründung evangelischer Pfarrgemeinden deutlich zu.
In Cisleithanien waren im Oktober 1782 bereits 73.722 Evangelische registriert. Bis Ende 1785 stieg die der Hofkammer bekannte Zahl auf 107.454 evangelische Christen.
Statistische Angaben und erhaltene Bethäuser
Ein Abschnitt des Artikels weist darauf hin, dass die dortigen statistischen Angaben nicht ausreichend belegt sind. Dort heißt es, zwischen 70.000 und 80.000 Menschen hätten sich im Gebiet des heutigen Österreich gemeldet und bekannt, evangelisch zu sein. Zentren der Toleranzgemeinden lagen besonders im oberösterreichischen Salzkammergut.
Für einzelne Gebiete werden unter anderem folgende Zahlen genannt: Oberösterreich hatte 1786 insgesamt 7644 Personen in mehreren evangelischen Gemeinden, darunter Scharten mit 2015 Personen, Thening mit 2449 Personen und Wels mit 1002 Personen. Für das Innere Salzkammergut mit Goisern, Gosau und Hallstatt werden etwa 5000 Personen genannt. In Niederösterreich wird das Gebiet nördlich von Mariazell mit etwa 1500 Personen angegeben, in der Steiermark das Gebiet um Schladming mit etwa 3500 Personen. In Kärnten werden etwa 9000 Personen im Gebiet um Spittal und den Ossiacher See, etwa 3500 im Lieser- und Maltatal, etwa 1000 im Weißenseegebiet und etwa 2000 im Oberen Gailtal genannt.
Viele Toleranzbethäuser wurden im Laufe von rund zweihundert Jahren äußerlich an Kirchen angepasst und sind deshalb teilweise nicht mehr als ursprüngliche Bethäuser erkennbar, etwa in Wien und Graz. Sehr ursprünglich erhalten und weiterhin genutzt ist das Watschiger Toleranzbethaus. Als erhaltene oder rekonstruierte Beispiele nennt der Artikel unter anderem Eferding, Einöde, Fresach, die Heilandskirche in Graz, Linz, Mitterbach am Erlaufsee, Neuhaus am Klausenbach, Neukematen, Sankt Johann am Tauern, Thening, Tschöran, Unterscharten, das Watschiger Toleranzbethaus, die Reformierte Stadtkirche in Wien, Zurndorf sowie ein rekonstruiertes Toleranzbethaus im Walachischen Freilichtmuseum in Tschechien.
Spätere Entwicklung
Die politischen Umwälzungen von 1848/49 führten dazu, dass zahlreiche Beschränkungen für Protestanten aufgehoben wurden. Der abfällige amtliche Begriff „akatholisch“ wurde durch „Evangelische der Augsburger oder Helvetischen Konfession“ ersetzt. Auch die baulichen Beschränkungen für Kirchengebäude entfielen. Am 23. Mai 1849 wurde in Wels der Grundstein für die erste protestantische Kirche in Österreich mit Turm gelegt. Fast alle Bethäuser wurden später umgebaut, damit sie äußerlich wie Kirchen wirkten.
1861 erhielten die Protestanten durch das Protestantenpatent weitgehende Freiheit ihrer Religionsausübung; der Staat beschränkte sich auf Aufsichtspflichten. Das Protestantengesetz von 1961 regelte schließlich das Verhältnis zwischen den evangelischen Kirchen und dem Staat neu im Sinne voller innerer Freiheit der Kirchen.