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Vergleichende Rechtswissenschaft
Die Vergleichende Rechtswissenschaft oder auch Rechtsvergleichung (komparative Rechtswissenschaft) ist ein Teilfach der Rechtswissenschaft, die sich mit dem …
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Gegenstand und Bedeutung
Die Vergleichende Rechtswissenschaft, auch Rechtsvergleichung oder komparative Rechtswissenschaft genannt, ist ein Teilfach der Rechtswissenschaft. Sie vergleicht verschiedene Rechtsordnungen, stellt ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede gegenüber und analysiert diese. Eine Rechtsordnung umfasst dabei das in einem Staat geltende Recht sowie die darauf bezogenen Methoden, Verfahren und institutionellen Arbeitsweisen.
Die älteste überlieferte rechtsvergleichende Untersuchung fand im antiken Griechenland statt. Platon verglich und bewertete in seinen Nomoi das Recht der griechischen Poleis. Peter Häberle schlug vor, die Rechtsvergleichung neben den vier klassischen Auslegungsmethoden als fünfte Auslegungsmethode anzusehen. Diese Auffassung gehört jedoch nicht zum etablierten Kanon.
Abgrenzung zu verwandten Gebieten
Die Rechtsvergleichung ist von der Auslandsrechtskunde zu unterscheiden. Die Auslandsrechtskunde ermittelt zunächst das fremde Recht und schafft damit die Voraussetzung für einen Rechtsvergleich. Die Rechtsvergleichung geht darüber hinaus: Sie stellt nationale Rechtsordnungen vergleichend gegenüber und untersucht deren Unterschiede und Gemeinsamkeiten.
Auch andere rechtswissenschaftliche Gebiete beschäftigen sich mit ausländischem Recht, verfolgen aber jeweils eigene Erkenntnisinteressen. Dazu gehören das Internationale Privatrecht, das Völkerrecht, die Rechtsgeschichte, die Rechtsethnologie und die Rechtssoziologie.
Vom Rechtsvergleich zu unterscheiden ist außerdem der Rechtspluralismus. Er untersucht das Nebeneinander von positivem Recht und anderen Verhaltensregeln, die in einer Gesellschaft als verbindlich akzeptiert werden.
Gebiete der Rechtsvergleichung
Unstrittig gehört die Vergleichung innerhalb der geltendrechtsbezogenen Rechtswissenschaft zur Rechtsvergleichung. Sie lässt sich nach den Teilrechtsgebieten gliedern in:
- Vergleichendes Öffentliches Recht
- Vergleichendes Strafrecht
- Vergleichendes Privatrecht
Einige Autoren verwenden den Begriff weiter und verstehen darunter jede juristische Vergleichung. Nach dieser Auffassung würden auch Vergleichungen in juristischen Subdisziplinen erfasst, die sich nicht unmittelbar auf geltendes Recht beziehen, etwa die Vergleichende Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie. Überzeugender ist nach der Darstellung des Artikels jedoch, solche Untersuchungen wegen ihres jeweiligen Erkenntnisinteresses als Unterfälle der entsprechenden Subdisziplin einzuordnen.
Vergleichung auf Makroebene
Die Vergleichung auf Makroebene wird auch Rechtskreislehre genannt. Sie ordnet die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Welt nach Rechtskreisen. Dabei untersucht sie anhand rechtsgeschichtlicher Entwicklungen und Zusammenhänge die Gemeinsamkeiten und Stilelemente dieser Rechtsordnungen.
Im Mittelpunkt stehen nicht einzelne Rechtsregeln, sondern allgemeine Strukturen und Arbeitsweisen. Untersucht werden insbesondere:
- die allgemeinen Methoden des Umgangs mit dem Rechtsstoff,
- Streitschlichtungs- und Entscheidungsverfahren sowie
- die Arbeitsweise, Aufgaben und Funktionen der im Rechtsleben tätigen Personen.
Zu diesen Personen zählen Richter, Anwälte, Ministerialjuristen, Gutachter, Sachverständige und Rechtslehrer.
Vergleichung auf Mikroebene
Auf der Mikroebene findet eine funktionale Rechtsvergleichung statt. Sie untersucht konkrete Einzelprobleme und die Lösungen, die verschiedene Rechtsordnungen dafür entwickeln. Zusätzlich werden die Gründe für eine bestimmte Ausgestaltung des Rechts und die Funktionen dieser Regelungen berücksichtigt.
Gegenstände der Mikrovergleichung sind einzelne Rechtsinstitute sowie Regeln zur Lösung von Interessenkonflikten in verschiedenen Rechtsordnungen. Im Mittelpunkt stehen die Vergleichsvariablen. Dabei wird zwischen zwei Arten unterschieden:
- Die abhängige Variable ist das zu erklärende Recht, also das Explanandum.
- Die unabhängigen Variablen sind die erklärenden Faktoren, also das Explanans.
Bei einer Untersuchung der Datenschutzlösungen verschiedener Länder wären die unterschiedlichen Datenschutzregelungen die abhängige Variable. Als unabhängige Variablen könnten beispielsweise die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben herangezogen werden.