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Stornierung

Die Stornierung eines Vertragsangebotes ist rechtlich ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung. · Die Stornierung eines …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Funktion im Rechnungswesen
  2. 2. Rechtliche Bedeutung des Wortes
  3. 3. Stornobuchungen im Bankwesen
  4. 4. AGB und Berichtigungsbuchung
  5. 5. Rechtsprechung und Folgen im Bankverkehr
  6. 6. Stornierung bei Reisen, Versicherungen und Verträgen

Begriff und Funktion im Rechnungswesen

Eine Stornierung oder Stornobuchung, kurz Storno, ist im Rechnungswesen die Rückbuchung zur Aufhebung einer unrichtigen Buchung. Gründe können ein Irrtum, ein Schreibfehler oder ein Widerruf sein. Umgangssprachlich wird auch die Rückabwicklung eines Vertrags als Stornierung bezeichnet; rechtlich handelt es sich dabei meist um einen Rücktritt oder eine andere besondere Rechtshandlung.

Der Stornierung muss eine Falschbuchung vorausgegangen sein. Nach den Grundsätzen der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit dürfen fehlerhaft verbuchte Geschäftsvorfälle nicht gelöscht werden. § 239 Abs. 3 HGB verbietet, eine Eintragung so zu verändern, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Dieses Radierverbot verlangt deshalb eine Gegenbuchung. Bei der Generalumkehr werden die Beträge auf der jeweils anderen Seite gebucht: aktive Posten auf der passiven und passive auf der aktiven Seite. So bleibt der ursprüngliche Geschäftsvorfall nachvollziehbar.

Eine Stornierung beendet den zugrunde liegenden Geschäftsvorfall. Bei einer Umbuchung bleibt der Geschäftsvorfall dagegen im Kern erhalten. In vielen Wirtschaftsbereichen, etwa beim Handel, bei Versicherungen, Geschäften oder Flugreisen, liegen Buchungen zugrunde, die durch Gegenbuchungen aufgelöst werden. Je nach Vertrag können Stornogebühren oder Konventionalstrafen anfallen.

Rechtliche Bedeutung des Wortes

„Stornierung“ ist kein eigener Rechtsbegriff. Außerhalb des Bankwesens bezeichnet das Wort unterschiedliche Willenserklärungen und Rechtshandlungen, je nach Vertragsart und Rechtsgebiet. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem noch nicht angenommenen Vertragsangebot und einem bereits wirksamen Vertrag.

Die Stornierung eines Vertragsangebotes ist rechtlich ein Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Ein solcher Widerruf ist nach § 130 BGB möglich, solange die Erklärung der anderen Vertragspartei noch nicht zugegangen ist. Nach dem Zugang kann sie nicht mehr widerrufen werden. Auftrag und Bestellung gelten ebenfalls als bindendes Vertragsangebot und führen bei Annahme durch den Auftragnehmer zwingend zum Vertrag.

Bei einem rechtswirksamen Verbrauchervertrag wird die Rückgängigmachung als Widerruf bezeichnet, bei einem sonstigen Vertrag als Rücktritt. Beide setzen grundsätzlich einen Rücktrittsgrund voraus, beispielsweise eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei. Nach dem Rücktritt müssen die Parteien die bereits erhaltenen Leistungen zurückgewähren.

Nach überwiegender Auffassung kann „Stornierung“ außerdem die Auflösung eines Vertrags durch gegenseitige Vereinbarung unter Aufhebung aller Verbindlichkeiten bedeuten. Die Begriffe „Annullierung“ oder „Stornierung“ deuten auf einen Kündigungswillen hin. Eine Sistierung bedeutet dagegen nur, dass der Vertrag vorübergehend nicht erfüllt werden soll.

Stornobuchungen im Bankwesen

Im Bankwesen hat die Stornobuchung wegen des umfangreichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs besondere Bedeutung. 2004 wurden in Deutschland ungefähr 15 Milliarden Buchungen mit einem Volumen von etwa 33 Billionen Euro über Kreditinstitute abgewickelt. Das entsprach etwa 180 Buchungsposten pro Einwohner im Jahr; 88 % entfielen auf Giroüberweisungen. Trotz Standardisierung, technischer Abwicklung und Plausibilitätskontrollen sind Fehler nicht ausgeschlossen.

Rechtlich wird zwischen einer bankinternen Fehlbuchung und einer Fehlüberweisung unterschieden. Eine Fehlbuchung ist eine unrichtige Gutschrift oder Belastung zwischen Konten innerhalb derselben Bank, ohne Überweisungsauftrag eines anderen Kunden. Eine Fehlüberweisung entsteht dagegen, wenn ein Dritter irrtümlich Geld auf das Konto überweist. Die Gutschriftsanzeige stellt in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar. Mit der Gutschrift entsteht daher grundsätzlich ein Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung, unabhängig von möglichen Rückforderungs- oder Anfechtungsrechten.

Das Stornorecht der Bank setzt regelmäßig ein eigenes Versehen bei der Gutschrift voraus. Es betrifft Beträge, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müsste. Das Stornorecht soll der Bank die Durchsetzung dieses Rückgewähranspruchs erleichtern.

AGB und Berichtigungsbuchung

Nr. 8 AGB-Banken unterscheidet danach, wann die fehlerhafte Buchung entdeckt wird. Eine Stornobuchung nach Nr. 8 Ziff. 1 AGB-Banken ist vor dem Rechnungsabschluss möglich. Wird eine fehlerhafte Gutschrift erst nach dem Rechnungsabschluss entdeckt, spricht Nr. 8 Ziff. 2 AGB-Banken von einer Berichtigungsbuchung.

Die Bank darf ihr Stornorecht nur ausüben, wenn ihr nach materiellem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Die fehlerhafte Buchung muss also einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründen. Möglich ist die Stornierung nur, solange die Gutschrift noch nicht in einen Rechnungsabschluss aufgenommen wurde und dieser durch ein Saldoanerkenntnis die Zustimmung der Bank gefunden hat. Nr. 8 Ziff. 1 AGB schließt außerdem die Einwendung des Kunden aus, er habe über den fehlerhaften Betrag bereits verfügt und sei deshalb entreichert.

Bei einer Berichtigungsbuchung nach Nr. 8 Abs. 2 AGB ist die Rechtsposition des Kunden stärker. Er kann widersprechen und erreichen, dass die Bank den Betrag zunächst wieder gutschreibt. Die Bank muss ihren Rückzahlungsanspruch dann gesondert geltend machen und gegebenenfalls klagen. Grundlage einer solchen Klage ist die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB.

Die AGB beziehen Stornobuchungen ausdrücklich auf irrtümliche Gutschriften, nicht auf Kontobelastungen. Eine Belastung aus einem Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Kunden nur wirksam, wenn dieser sie autorisiert hat (§ 675j BGB). Solange ein Zahlungsauftrag widerruflich ist, kann der Kunde ihn nach § 675j Abs. 2 BGB widerrufen.

Rechtsprechung und Folgen im Bankverkehr

Bis zu einem Urteil des BGH vom 8. November 2000 nahm die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass der Kontoinhaber bei einer Fehlbuchung wegen des Stornorechts keinen Auszahlungsanspruch habe. Der BGH verneinte dies unter Berufung auf die zivilrechtliche Rechtslage: Auch vor der Ausübung eines möglichen Stornorechts steht dem Kunden das entsprechende Guthaben materiell zu.

Ein Beispiel war der Fall einer Online-Bank im Mai 2012. Sie schrieb einem Kunden irrtümlich 200 Millionen Euro gut. Der Kunde überwies am selben Freitag 10 Millionen Euro auf sein Bankkonto. Nach 15 Stunden entdeckte die Bank den Fehler und stornierte die Gutschrift rückwirkend. Dadurch war das Konto drei Tage lang mit 10 Millionen Euro überzogen. Das LG Itzehoe versagte der Bank in einem Versäumnisurteil die Berechnung von Sollzinsen; in der Hauptsache war noch nicht entschieden. Nach der im Artikel dargestellten Einschätzung konnte sich der Kunde jedoch nicht auf Entreicherung berufen. Wegen der außergewöhnlichen Höhe musste er erkennen, dass ihm der Betrag nicht zustand. Aus Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken folgen Pflichten zur Prüfung von Kontoauszügen und Mitteilungen sowie zur Vermeidung einer möglichen Schädigung der Bank. Die Rückzahlungspflicht sollte deshalb auch die Überziehungszinsen umfassen.

Die Stornierung beseitigt den Anspruch des Kunden aus der fehlerhaften Gutschrift und stellt den Kontostand wieder her, der ohne die Gutschrift bestanden hätte. Eine materiell unrichtige Gutschrift kann dennoch zunächst einen Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB begründen. Bei einer fehlerhaften Überweisung wird bereicherungsrechtlich grundsätzlich entweder zwischen Bank und Überweisendem oder zwischen Überweisendem und Empfänger ausgeglichen. Ein Bereicherungsdurchgriff der Bank gegen den Empfänger kommt insbesondere in Betracht, wenn die Bank den richtigen Betrag doppelt oder sogar zehnfach gutschreibt.

Stornierung bei Reisen, Versicherungen und Verträgen

In Gastronomie, Hotelwesen und Tourismus führt eine Buchung regelmäßig zu einem Vertrag. Will eine Vertragspartei das Vertragsziel nicht mehr verwirklichen, muss der Vertrag durch Kündigung und anschließende Rückabwicklung beendet werden. Häufig sind Stornogebühren oder andere Vertragsstrafen vereinbart. Bei Auslandsreisen ist eine kostenfreie Stornierung nach dem Artikel erst möglich, wenn eine deutsche Reisewarnung oder ein Einreiseverbot im Zielland ausgesprochen wurde.

Für Hotel- und Gaststättenübernachtungen gilt nach § 537 BGB: Der Gast muss die Übernachtungskosten grundsätzlich auch dann zahlen, wenn er wegen persönlicher Gründe wie Krankheit oder Unfall oder wegen sachlicher Gründe wie fehlendem Schneefall an der Nutzung gehindert ist. Diese Lebensrisiken muss nicht der Hotelier tragen; ersparte Aufwendungen sind jedoch anzurechnen. Eine kostenfreie Stornierung kann vertraglich bis zu einem bestimmten Termin vereinbart werden. Ohne Aufhebungsvertrag gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Eine einseitige Stornierung oder Nichtbenutzung („no-show“) ist daher grundsätzlich unzulässig.

Bei Flugreisen kann der Fluggast den Personenbeförderungsvertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen. Das Luftverkehrsunternehmen darf die vereinbarte Vergütung verlangen, muss aber ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung anrechnen. Nach § 648 Satz 2 BGB wird vermutet, dass dem Unternehmen bei einer Kündigung vor Vollendung des Fluges nur 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen. Dadurch kann der Reisende im Ergebnis 95 % des vorausgezahlten Buchungspreises nach §§ 648 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zurückverlangen. Der BGH entschied am 20. März 2018, dass Fluggesellschaften diese gesetzliche Regelung durch AGB teilweise wirksam abändern dürfen. Eine Klausel, die bei einer Stornierung die gesamte Vergütung ungemindert zuspricht, ist jedoch unzulässig. Erstattet werden müssen jedenfalls ersparte Steuern und Gebühren.

Bei Pauschalreisen heißt die Stornierung rechtlich „Rücktritt vor Reisebeginn“ und ist in § 651h BGB geregelt. Der Reisende kann jederzeit zurücktreten. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen; hierfür können Pauschalen in Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen werden. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung erheblich beeinträchtigen, etwa Reisewarnungen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Im Versicherungswesen bezeichnet Storno die Kündigung oder den Abbruch eines Versicherungsvertrags vor dem Ende der vorgesehenen Laufzeit. Das Stornorisiko ist die Gefahr einer solchen vorzeitigen Kündigung. Es kann durch Stornorückstellungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 RechVersV bilanziell berücksichtigt werden. Die Häufigkeit der Stornierungen wird mit der Stornoquote gemessen. Im Bausparwesen liegt eine Stornierung vor, wenn der Bausparvertrag vor der vollständigen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wird. Eine erfolgreiche vertragliche Stornierung beendet den Vertrag sofort; bereits ausgetauschte Leistungen sind grundsätzlich zurückzugewähren. AGB können den möglichen Stornierungszeitraum und Stornogebühren regeln, unterliegen dabei aber der Inhaltskontrolle.

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