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Vertragsrecht
Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet (überwiegend im Bereich des Zivilrechts), das sämtliche Rechtsnormen umfasst, die das Zustandekommen, die Abwicklung, …
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Grundlagen und Bedeutung
Das Vertragsrecht ist überwiegend ein Teil des Zivilrechts. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen sowie Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen regeln. Ein Vertrag ist eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft zwischen mindestens zwei Parteien. Durch übereinstimmende Willenserklärungen legen die Beteiligten verbindlich Rechte, Pflichten oder andere rechtliche Folgen fest.
Verträge müssen nicht förmlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Auch alltägliche Geschäfte sind Verträge, etwa der Kauf von Lebensmitteln, einer Kinokarte oder die Fahrt mit einem Nahverkehrsmittel. Häufige Vertragsarten sind Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bauvertrag, Kreditvertrag, Leasingvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag und Versicherungsvertrag.
Die meisten dieser Verträge gehören zum Privatrecht. Daneben gibt es den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 VwVfG sowie Staatsverträge und völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG.
Verträge im deutschen Recht
Im deutschen Zivilrecht ist der Vertrag ein mindestens zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die allgemeinen Regeln finden sich vor allem in den §§ 145–157 BGB. Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips wird zwischen zwei Ebenen unterschieden:
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Ein Verpflichtungsvertrag begründet die Pflicht zu einem Tun oder Unterlassen. Beim Autokauf verpflichtet sich beispielsweise die Verkäuferin, das Auto zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen; der Käufer übernimmt die vereinbarte Gegenpflicht.
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Ein Verfügungsvertrag setzt eine Verpflichtung um und verändert unmittelbar die Rechtslage an einem Gegenstand, beispielsweise durch die Übertragung des Eigentums am Auto.
Beide Verträge fallen im Alltag oft zeitlich zusammen. Rechtlich bleiben sie dennoch voneinander getrennt.
Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch ein Angebot, im BGB „Antrag“ genannt (§ 145 BGB), und dessen Annahme (§ 151 BGB). Beide Erklärungen müssen einen rechtlichen Bindungswillen erkennen lassen. Angebot und Annahme können zeitlich zusammenfallen und praktisch schwer zu unterscheiden sein, etwa wenn zwei Parteien gemeinsam einen Vertragstext aushandeln und unterschreiben.
Grundsätzlich gilt Formfreiheit: Verträge können schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges, also konkludentes Verhalten zustande kommen. Konkludent handelt beispielsweise, wer einen Warenautomaten bedient oder in ein Nahverkehrsmittel einsteigt. Für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz jedoch eine Form wie Schriftform, Textform, elektronische Form, Beglaubigung oder Beurkundung vor. So muss ein Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB beurkundet werden. Auch die Parteien selbst können ein Formerfordernis vereinbaren.
Ein strukturierter schriftlicher Vertrag nennt gewöhnlich zuerst die Parteien und definiert wichtige Begriffe. Im Hauptteil stehen die vereinbarten Leistungen, Pflichten und Ziele. Am Ende bestätigen die Parteien etwa durch Unterschrift oder Siegel, dass sie den Inhalt verstanden haben und ihm zustimmen.
Vertragsfreiheit und Vertragstypen
Die Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schließen. Sie können auch von gesetzlichen Regeln abweichen und Vereinbarungen treffen, die keinem gesetzlich geregelten Vertragstyp entsprechen. Das schweizerische Obligationenrecht formuliert in Art. 19 Abs. 1 OR: „Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“ Im deutschen Recht wird der Grundsatz vor allem indirekt aus § 311 BGB und aus ausdrücklichen gesetzlichen Abweichungsverboten hergeleitet.
Die Freiheit ist begrenzt, wenn eine Person nicht frei entscheiden kann, beispielsweise wegen Geschäftsunfähigkeit, Irrtums, Drohung, Zwang oder Täuschung. Einschränkungen bestehen auch, wenn das Gesetz wegen eines Machtungleichgewichts keine tatsächlich freie Entscheidung annimmt, etwa aufgrund der stärkeren Position des Arbeitgebers beim Arbeitsvertrag.
Der Besondere Teil des deutschen Schuldrechts (§§ 433–853 BGB) enthält Regeln für Vertragstypen, besonders für Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträge. Einige Vorschriften sind zwingend und können nicht wirksam abbedungen werden. § 434 BGB bestimmt beispielsweise, wann eine verkaufte Sache einen Sachmangel hat und welche Rechte daraus entstehen.
Enthält eine Vereinbarung Bestandteile mehrerer Vertragstypen, liegt ein typengemischter Vertrag vor. Nach der Kombinationstheorie werden auf den jeweiligen Teil die inhaltlich am besten passenden Vorschriften angewandt. Bei einer All-Inclusive-Hotelbuchung richten sich Ansprüche wegen einer funktionsunfähigen Dusche oder eines funktionsunfähigen Waschbeckens nach dem Mietvertragsrecht (§§ 535–580a BGB). Für verdorbene Lebensmittel am Buffet gilt dagegen Kaufvertragsrecht (§§ 433–479 BGB).
Rechtsvergleich: Abschluss, Fähigkeit und Vertretung
In allen entwickelten Rechtssystemen entstehen Verträge durch Angebot und Annahme. Unterschiede bestehen vor allem bei der Bindung an das Angebot. Im anglo-amerikanischen Recht kann ein Angebot grundsätzlich frei widerrufen werden, sogar wenn der Anbieter eine Bindungsfrist genannt hat. Begründet wird dies mit der im Common Law verlangten Gegenleistung, der Consideration. Im romanischen Rechtskreis gilt im Grundsatz Ähnliches; verweigert der Anbieter trotz zugesagter Bindungsfrist die Erfüllung, kann dem Empfänger nach der Rechtsprechung jedoch Schadensersatz zustehen.
Nach § 145 BGB ist der Anbieter grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Ein Widerruf bleibt vorbehaltlich besonderer Ausnahmen, beispielsweise bei Verbraucherverträgen nach § 355 BGB, ohne Wirkung. Ähnliche Regeln gelten unter anderem in der Schweiz, Österreich, Portugal und Griechenland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wählt einen Kompromiss: Angebote sind grundsätzlich widerruflich, Art. 16 Abs. 2 CISG bestimmt aber für praktisch wichtige Fälle eine Bindung. Eine deutsche Besonderheit ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305–310 BGB): Vorformulierte Bedingungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsbestandteil und unterliegen einer Inhaltskontrolle.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Ein unter Beteiligung einer geschäftsunfähigen Partei geschlossener Vertrag ist grundsätzlich nichtig. Die Regeln schützen Menschen, denen wegen ihrer geistigen Entwicklung oder ihres geistigen Zustands die erforderliche Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlt. In vielen Rechtsordnungen ist die volle Geschäftsfähigkeit an die Volljährigkeit gebunden. Das deutsche Recht geht grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen aus und bestimmt deshalb, wer nach § 104 BGB geschäftsunfähig oder im Alter von 7 bis 18 Jahren nach §§ 106–113 BGB beschränkt geschäftsfähig ist. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu besitzen; natürliche Personen sind von der Geburt an rechtsfähig.
Bei der Stellvertretung schließt ein Stellvertreter einen Vertrag mit Wirkung für und gegen den Vertretenen. Das deutsche Recht unterscheidet die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht (§ 167 BGB), die gesetzliche Vertretungsmacht, etwa der Eltern für Minderjährige nach § 1629 BGB, und die organschaftliche Vertretungsmacht, etwa des Geschäftsführers einer GmbH nach § 35 GmbHG.
Unfreie Willensbildung
In den kontinentalen Rechtsordnungen entfaltet ein Vertrag keine Wirkung, wenn er durch physischen Zwang, eine rechtlich missbilligte Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist. Unter physischem Zwang vorgenommene Handlungen sind nicht bindend. Schwieriger ist die Bewertung einer Drohung: Nicht jeder wirtschaftliche oder persönliche Druck macht einen Vertrag unwirksam. Die Ankündigung, ein Arbeitsangebot abzulehnen und für einen Konkurrenten zu arbeiten, falls das Gehalt nicht erhöht wird, gilt beispielsweise nicht als Wirksamkeitshindernis.
Das deutsche Recht verlangt nach § 123 BGB eine „widerrechtliche“ Drohung. Vergleichbare Regeln enthalten § 870 ABGB in Österreich, Art. 29 Abs. 1 OR in der Schweiz und Art. 3:44 Abs. 2 NBW in den Niederlanden. Erfasst sind insbesondere Drohungen mit rechtswidrigem Verhalten, etwa mit Tötungs- oder Eigentumsdelikten.
Das Common Law verwendet den Begriff duress enger und erfasste damit ursprünglich vor allem die Androhung körperlicher Gewalt oder Freiheitsberaubung. Die Equity-Gerichte ergänzten dies durch undue influence, also unzulässige Einflussnahme, besonders bei der Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses.
Die ökonomische Analyse formuliert als Faustregel: Dient ein Versprechen als Preis einer produktiven Zusammenarbeit, soll es einklagbar sein. Wird es dagegen durch die Drohung erlangt, Werte zu zerstören oder unfreiwillig umzuverteilen, soll es nicht einklagbar sein.
Vertragsverletzungen und internationale Entwicklung
Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn eine Partei ihre vereinbarte Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbringt oder eine sonstige Vertragspflicht verletzt. Wichtige Fallgruppen sind:
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Unmöglichkeit: Die Leistung kann tatsächlich nicht mehr erbracht werden, etwa weil ein verkauftes Auto vor der Übergabe zerstört wird.
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Verzögerung: Die Leistung ist noch möglich, erfolgt aber zu spät, etwa wenn ein Haus drei Monate nach dem vereinbarten Termin fertiggestellt wird.
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Mangelhafte Leistung: Die Leistung wird in anderer Qualität erbracht, etwa wenn ein Maler die Wand in der falschen Farbe streicht.
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Verletzung einer Nebenpflicht: Die Hauptleistung wird erbracht, dabei entsteht aber ein anderer Schaden, etwa wenn ein Klempner das Waschbecken repariert und die Badfliesen beschädigt.
Je nach Fall ist zu prüfen, ob der Vertrag etwa durch Erfüllung beendet ist, ob eine Partei sich durch Widerruf, Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung lösen kann, ob weiterhin Erfüllung verlangt werden darf oder ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
China und Japan kannten vor 1900 den westlichen Vertrag als individuell geschlossene, gerichtlich einklagbare Vereinbarung nicht. In der konfuzianischen Tradition wurden Konflikte eher innerhalb von Familien, Dörfern oder sozialen Gruppen beigelegt. Im Tokugawa-Japan von 1603 bis 1867 sicherten in den etwa 150.000 Mura soziale Kontrolle und notfalls der Ausschluss aus der Gemeinschaft die Einhaltung von Vereinbarungen. Anfang des 19. Jahrhunderts organisierten Kaufleute sich in Gilden. Staatliche Beamte griffen nur selten ein und handelten eher als Vermittler als als Richter.
Das moderne chinesische Vertragsrecht entwickelte sich in zwei Phasen: von 1949 bis 1978 und seit 1979. Zunächst dienten Verträge vor allem der staatlichen Wirtschaftsplanung. Relevante Geschäfte zwischen Staatsorganen, staatseigenen Unternehmen und Genossenschaften mussten schriftlich geschlossen und der vorgesetzten Behörde gemeldet werden; Zahlungen liefen über Banken. Das Wirtschaftsvertragsgesetz von 1981 eröffnete begrenzte Vertragsfreiheit, galt aber nur zwischen staatlichen Unternehmen. Es folgten das Außenwirtschaftsvertragsgesetz von 1985, das Technikvertragsgesetz von 1987 und die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts von 1986. Wegen zahlreicher paralleler Vorschriften und Regelungslücken begann die Rechtsarbeitskommission des Nationalen Volkskongresses im Oktober 1993 mit einem einheitlichen Vertragsrecht. Das 1999 in Kraft getretene Vertragsgesetz stützte sich in Technik und Inhalt weitgehend auf das deutsche BGB.