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Störung der Religionsausübung
Störung einer Religionsübung (Österreich) ist ein Straftatbestand (Vergehen), der in Deutschland in § 167 des Strafgesetzbuches (StGB), in Österreich in § 189 …
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Kern des Straftatbestands
Die Störung der Religionsausübung ist ein Straftatbestand, also ein strafbares Vergehen. In Deutschland ist sie in § 167 des Strafgesetzbuches geregelt, in Österreich als Störung einer Religionsübung in § 189 des Strafgesetzbuches. Der Artikel stellt überwiegend die deutsche Rechtslage dar.
In Deutschland schützt die Vorschrift nach herrschender Meinung vor allem den öffentlichen Frieden. Zusätzlich soll zumindest mittelbar die ungestörte Ausübung von Religion und Weltanschauung geschützt werden. Diese Schutzbedürftigkeit wird aus Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes hergeleitet, also aus der Garantie der ungestörten Religionsausübung.
Gottesdienst und Störung
Nach § 167 Absatz 1 Nr. 1 StGB muss grundsätzlich ein Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft betroffen sein. Ein Gottesdienst ist nach Literatur und Rechtsprechung eine Veranstaltung, bei der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft zusammenkommen, um sich durch gemeinsame Andacht, Verehrung und Anbetung Gottes nach den Vorschriften, Gebräuchen und Formen ihrer Vereinigung religiös zu erbauen. Entscheidend ist dabei das Gemeinsame und Allgemeine der religiösen Handlung.
Eine gottesdienstliche Handlung betrifft dagegen eher ein besonderes religiöses Bedürfnis eines einzelnen Menschen. Schwierigkeiten können entstehen, wenn eine Veranstaltung mehrere Zwecke hat, zum Beispiel wenn eine politische Veranstaltung religiös eingekleidet ist. Dann kommt es auf den Einzelfall an: Ist der religiöse Faktor dominant, kann die Veranstaltung noch als Gottesdienst gelten. Ist das Religiöse nur Mittel zum Zweck, eher nicht. Weil ein Gottesdienst durch das Gemeinsame der Gläubigen geprägt ist, fallen Veranstaltungen mit nur einer anwesenden Person nicht unter diese Strafbarkeit.
Die Störung muss „in grober Weise“ erfolgen. Stören bedeutet jede Beeinträchtigung des vorgesehenen Ablaufs. Ob die Störung grob ist, kann sich etwa aus ihrer Dauer ergeben; nach dem Artikel können bereits 1,5 bis 2 Minuten ausreichen. Ein weiteres Indiz ist, dass die störende Person aus der Veranstaltung entfernt werden muss. Der Täter muss absichtlich handeln, also zielgerichtet den Gottesdienst oder die gottesdienstliche Handlung stören wollen.
Ein konkreter Erfolg, etwa der Abbruch des Gottesdienstes, ist nicht erforderlich. Deshalb handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Bestraft wird schon ein Verhalten, das typischerweise eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut schafft. Der Tatbestand ist ausgeschlossen, wenn die Störung aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt, etwa durch Schreie, dass es brenne. Solche Fälle ähneln einem Notstand; dann muss eine Billigung durch die Teilnehmer erwartet werden.
Orte, Unfug und Weltanschauungen
Nach § 167 Absatz 1 Nr. 2 StGB ist auch strafbar, an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug zu verüben. Eine Widmung liegt vor, wenn der Ort objektiv als religiös erkennbar und wesentlich für die Religionsausübung ist.
Beschimpfender Unfug ist eine Handlung, die eine rohe Gesinnung offenbart und Missachtung gegenüber dem besonderen Charakter des Ortes ausdrückt. Als Beispiele werden im Artikel das Singen pornografischer Lieder, das Anschmieren von Hakenkreuzen und sexuelle Verhaltensweisen genannt.
Nach Absatz 2 sind Weltanschauungsvereinigungen Religionsgesellschaften gleichgestellt. Eine Weltanschauungsvereinigung ist eine Vereinigung zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Weltanschauung. Eine Weltanschauung ist ein weiter gefasstes Erklärungssystem für die Beziehungen von Menschen und für das Verhältnis des Menschen zu Gesellschaft und Natur. Genannt werden etwa Marxismus, Existenzphilosophie, Darwinismus und Anthroposophie, aber auch sozialethisch problematische Gruppierungen wie Sekten.
Strafen und Verfahren
In Deutschland kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet: Die Tat wird von Amts wegen verfolgt, also auch ohne Strafantrag der betroffenen Religionsgemeinschaft.
Die deutsche Norm hat seit dem 1. StrRG vom 25. Juni 1969 ihre heutige Fassung.
Kritik an der Strafbarkeit
Aus kriminalpolitischer Sicht wird teilweise bezweifelt, ob ein strafrechtlicher Schutz notwendig ist. Kritiker meinen, eine Ordnungswidrigkeit könne ausreichen. Außerdem wird die Strafbarkeit als Kriminalisierung eines Tabus beschrieben.
Kritisiert wird auch der Bezug auf das Grundgesetz und der daraus abgeleitete Schutzanspruch. Besonders § 167 Absatz 1 Nr. 2 StGB wird dabei als problematisch angesehen: Wenn beschimpfender Unfug verübt wird, sei die Freiheit der Religionsausübung nicht zwangsläufig eingeschränkt. Zudem seien andere grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen ebenfalls nicht immer durch das Strafrecht geschützt. Daher wird die Strafbarkeit teilweise als zweifelhaft bewertet.
Beispiele und andere Länder
Ein Beispiel aus Deutschland betrifft Josephine Witt, die zum Tatzeitpunkt der Gruppe Femen zugehörig war. Sie wurde im Dezember 2014 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Störung der Religionsausübung verurteilt. Sie war während eines Weihnachtsgottesdienstes im Kölner Dom 2013 nur mit einem Lendenschurz bekleidet auf den Altar gesprungen. Auf ihrem Oberkörper standen die Worte „I am God“ („Ich bin Gott“), außerdem skandierte sie dort antichristliche Glaubensbekenntnisse.
Ein weiteres Beispiel betrifft den Performancekünstler Alexander Karle. Er stieg im Januar 2016 über eine Absperrkordel in den Altarraum der katholischen Basilika St. Johann in Saarbrücken und machte auf dem Altar 26 Liegestütze. Er filmte die Aktion und veröffentlichte das Video unter dem Titel „pressure to perform“ („Leistungsdruck“) in Schaufenstern. Damit wollte er seine kritische Einstellung gegenüber einer Leistungsgesellschaft zeigen, der nichts mehr heilig sei. Zum Zeitpunkt der Aktion fand kein Gottesdienst statt. Dennoch wurde er zunächst wegen Störung der Religionsausübung und Hausfriedensbruch verurteilt, in zweiter Instanz nur wegen Hausfriedensbruch, in dritter Instanz durch das Oberlandesgericht wieder wegen Störung der Religionsausübung und Hausfriedensbruch. Das Oberlandesgericht bezeichnete die Aktion als „beschimpfenden Unfug“. Danach setzte das Landgericht Saarbrücken eine Geldstrafe von 600 Euro fest.
In Österreich ist die Störung einer Religionsübung in § 189 StGB geregelt. Sie kann mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden. Wurde bei der Tatausführung Gewalt angewandt, ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich.
In der Schweiz gibt es keine entsprechende Strafvorschrift. Dort wird jedoch die Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit nach Art. 261 StGB mit Geldstrafe bestraft.