Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Robot (Frondienst im Königreich Böhmen)
Robot (die/der, Plural: Robote; vom slawischen robota – Arbeit) ist die übliche Bezeichnung für die Frondienste im Zeitalter des Feudalismus, die die …
Inhalt5 Abschnitte
Begriff und Grundstruktur
Robot bezeichnet die Frondienste, die Erbuntertanen im Feudalismus für ihre Grundherren leisten mussten. Das System bestand im Königreich Böhmen, in der Markgrafschaft Mähren und nach den Schlesischen Kriegen im habsburgisch gebliebenen Teil des Herzogtums Schlesien, dem Österreichisch-Schlesien. Grundherren waren der habsburgische Regent auf seinen Domänen sowie die in der Landtafel eingetragenen Stände: weltlicher und geistlicher Adel, landbesitzende Stifte und Klöster und die königlichen Städte mit ihren Herrschaften.
Robotpflichtig waren fast alle Bewohner mit eigenem Hausstand, darunter Bauern, Häusler, Inleute und Ausnehmer. Ausgenommen waren die wenigen Freibauern und die Bürger der Städte und Märkte, die lediglich Schutzuntertanen waren. Die Pflicht bestand unabhängig davon, ob jemand Rustikalgrund, also Bauerngrund, oder Dominikalgrund, also Herrschaftsgrund, bewirtschaftete.
Bauern bis zum Viertelbauern mussten Spannrobot mit Pferden oder Ochsen leisten und außerdem Gespannlenker, gegebenenfalls Zaumführer sowie Wagen oder Pflug stellen. Kleinstbauern, etwa Achtelbauern, und andere Pflichtige verrichteten Fuß- oder Handrobot. Da die Herrschaft dafür keinen Lohn zahlte, verloren die Betroffenen Arbeitszeit für den eigenen Hof oder für bezahlte Tätigkeiten. Zusätzliche Zugtiere und Dienstboten für den Spanndienst minderten den Ertrag der Bauern erheblich; ärmere Robotpflichtige konnten häufig kaum mehr als ihr Existenzminimum sichern.
Rechte und Abhängigkeiten der Untertanen
Erbuntertanen waren rechtlich stark eingeschränkt, besaßen aber anders als Sklaven eine eigene Rechtspersönlichkeit und Prozessfähigkeit. Die Grundherren wollten ihre Arbeitskräfte auf der Scholle halten. Für zeitweilige Arbeit außerhalb der Herrschaft war deshalb ein Wanderkonsens nötig; für einen dauerhaften Wegzug brauchte man einen Entlassbrief, der 5 bis 10 Prozent des Vermögens kostete. Auch ein Lehrverhältnis bei einem Handwerksmeister und eine Eheschließung erforderten einen kostenpflichtigen Handwerks- beziehungsweise Heiratskonsens.
Hinzu kamen wirtschaftliche Zwänge. Beim Mühlenzwang durfte Getreide nur in einer von der Herrschaft bestimmten Mühle gemahlen werden; der Schankzwang verpflichtete zum Bezug herrschaftlichen Bieres. Durch das Getreidemonopol konnten Herrschaften Getreide billig ankaufen und Saatgut teuer verkaufen. Dorfgemeinden mussten vorgeschriebene Mengen Bier oder Fleisch aus herrschaftlichen Betrieben abnehmen, während Handwerker für die Herrschaft billiger arbeiten mussten. Obwohl Untertanen rechtlich weder Sklaven noch Leibeigene waren, konnten sie in besonders despotisch geführten Herrschaften wie Dobříš tatsächlich nahezu wie Sklaven behandelt werden. Deshalb wurde später auch in amtlichen Dokumenten von „Leibeigenschaft“ gesprochen.
Dominikalbauern waren Pächter; ihr Vertrag endete spätestens mit dem Tod und der Hof war grundsätzlich nicht vererbbar, auch wenn später häufig ein Kind einen Folgepachtvertrag erhielt. Die Eigentumsstellung der Rustikalbauern ist rechtshistorisch nicht eindeutig. Sie wird als „geteiltes Eigentum“ oder als Eigentum mit einem „Obereigentum“ des Grundherrn beschrieben. Ein „uneingekaufter“ Bauer konnte abgestiftet, also vom Hof vertrieben werden. Ein „eingekaufter“ Bauer hatte sein früheres Eigentum zurückgekauft und konnte den Hof verkaufen oder vererben. Dazu waren jedoch nur wenige Bauern finanziell in der Lage.
Steuerlast, Ausweitung und frühe Patente
Der Staat interessierte sich verstärkt für die Untertanen, als er sie als Steuerzahler und Rekruten benötigte. Mit dem Steuerkataster von 1653/54 wurde die Grundlage für die Ordinärkontribution von 33 ⅓ Prozent geschaffen, die auf dem Rustikalland lag. Für das zu niedrig bewertete Dominikalland der Stände galt in Ausnahmefällen, etwa im Krieg, die niedrigere Extraordinärsteuer von 29 Prozent.
Wenn ein Grundherr einen Rustikalbauern abstiftete und dessen Land einzog, sollte er die darauf liegende Steuer selbst zahlen. Weil die Grundherren zugleich untere Verwaltungsbehörden und Steuereinzieher waren, vergrößerten sie dennoch ihr Herrenland und überwälzten die Steuer häufig auf die verbleibenden Bauern. Zugleich stieg der Robot: Mehr Herrenland verlangte mehr Arbeitskräfte, und die Fronarbeit war für die Herrschaft unbezahlt.
Diese Belastungen führten 1680 zu einem Bauernaufstand. Das erste Robotpatent Kaiser Leopolds I. begrenzte den Dienst auf drei Tage pro Woche und untersagte Fronarbeit an Sonn- und Feiertagen. Es enthielt jedoch keine Sanktionen und wurde vielfach missachtet. Auch die nach Bauernunruhen von 1713, 1717 und 1738 erlassenen Robotpatente blieben weitgehend erfolglos, weil sie ebenfalls keine wirksamen Strafen vorsahen und nur an Gewissen und Pflichtgefühl der Obrigkeiten appellierten.
Reformen unter Maria Theresia und Joseph II.
Umfangreichere Reformen begannen unter Maria Theresia. Nach den Niederlagen in den Schlesischen Kriegen schuf sie zentrale Behörden und eigene Steuerbehörden. Auf ihren Domänen hob sie die Leibeigenschaft auf, befreite Bauern vom Robot und schuf neue Bauernstellen. Diese ab 1774 nach Initiativen Franz Anton von Raabs durchgeführten Maßnahmen werden auch Raabisation genannt. Gegen die Privilegien der Stände wollte Maria Theresia jedoch nicht allgemein gesetzlich vorgehen.
Bauernunruhen in Österreichisch-Schlesien 1769, eine Missernte 1770 und die besonders 1771 tödliche Hungersnot erhöhten den Reformdruck. Eine Untersuchung der Herrschaft Dobříš bestätigte unter anderem Bauernschinden, Steuerübervorteilung, Wucher, Getreidemonopole, die Nichtzahlung vorgeschriebener Entgelte und den Einsatz von Robotpflichtigen in Bergwerken und Eisenhämmern. In Schlesien wurden die Pflichten daraufhin schriftlich erfasst. Das Hauptpatent vom 6. Juli 1771 halbierte die Handrobote nahezu: für Inleute von 24 auf 13 Tage, für unbefeldete Häusler von 52 auf 26 Tage und für befeldete Häusler von 104 auf 52 Tage im Jahr.
Das Robotpatent vom 13. August 1775 für Böhmen und Mähren bestimmte, dass nur Bauern mit einer Kontribution von mehr als 9 Gulden und 30 Kreuzern im Jahr 1773 weiterhin Spannrobot leisten mussten. Die übrigen bisherigen Spannpflichtigen hatten nur noch Handrobot zu verrichten. Dadurch wurden zahlreiche Zugtiere abgeschafft und stattdessen Kühe gehalten.
Joseph II. hob mit dem Patent vom 1. November 1781 in den drei böhmischen Ländern formal die „Leibeigenschaft“ auf und führte eine „gemäßigte Untertänigkeit“ ein. Erwachsene Untertanen wurden voll geschäftsfähig und brauchten die verschiedenen Genehmigungen ihrer Obrigkeit nicht mehr. Für Jugendliche ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr entfiel der drei- bis sechsjährige unbezahlte Hofdienst.
Ab 1785 plante Joseph II. außerdem eine Steuer- und Urbarialregelung. Von 100 Prozent Bruttoertrag sollten dem Bauern 70 Prozent verbleiben, 13 Prozent an Staat, Gemeinde und Kirche gehen und höchstens 17 Prozent der Obrigkeit zustehen. Der Robot sollte durch Geldzahlungen ersetzt werden; zeitweilig sollte zwischen Geld und freiwilliger Arbeit gewählt werden können. Bauern und Stände sollten gleichermaßen die Ordinärkontribution zahlen. Nach vierjähriger Erfassung der Dienste sollte die Regelung am 1. November 1790 in Kraft treten.
Rücknahme und endgültige Grundentlastung
Josephs II. Tod im Februar 1790 verhinderte die Umsetzung seiner letzten Reform. Leopold II. nahm mit dem Patent für Böhmen vom 9. Mai 1790 die seit dem 20. April 1785 eingeführten rechtlichen Änderungen fast vollständig zurück. Freiwillige Vereinbarungen über Geldleistungen anstelle des Robots blieben möglich; die angekündigten Vorschläge der Stände zur Berechnung solcher Beträge kamen jedoch nicht zustande. Damit galt im Wesentlichen wieder das Robotpatent vom 13. August 1775.
Unter Franz II. kam der Reformprozess zum Stillstand. Das Gesetz vom 1. September 1798 änderte nichts, weil die Ablösung weiterhin freiwillig zwischen Bauern und Ständen ausgehandelt werden musste. Erst Unruhen in Galizien 1846 brachten neue Bewegung. Eine Bittschrift von 109 Adeligen schlug vor, Gemeinden sollten die Robotdienste ablösen. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 verwies aber erneut nur auf freiwillige Übereinkünfte.
Nach der Märzrevolution 1848 beantragte der aus Österreichisch-Schlesien stammende Bauernsohn Hans Kudlich im am 22. Juli 1848 konstituierten Reichstag die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses samt aller daraus entstandenen Rechte und Pflichten. Kaiser Ferdinand I. unterzeichnete am 7. September 1848 das Grundentlastungspatent. Es hob Untertänigkeit und Schutzverhältnis auf, entlastete Rustikal- und Dominikalgrund und beendete die aus der Untertänigkeit hervorgegangenen Lasten, Dienstbarkeiten und Abgaben. Diese Regelung blieb auch nach der Niederschlagung der Revolution bestehen.
Für den Grundbesitz mussten die Bauern dennoch erhebliche Ablösebeträge zahlen. Sie konnten ihre Höfe für ein Drittel des Schätzwerts erwerben; ein weiteres Drittel zahlte der Staat, auf das letzte Drittel mussten die bisherigen Grundherren verzichten. Viele Bauern verschuldeten sich dadurch bei Geldgebern. Andere konnten die Ablöse nicht bezahlen und zogen teilweise als Lohnarbeiter in die Städte. Erst weitere gesetzliche Bestimmungen beseitigten 1867 endgültig alle Erbpacht- und erbzinsrechtlichen Verhältnisse.