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Richtpreis
Der Richtpreis ist in der Wirtschaft ein in vielen Wirtschaftszweigen vorkommender vorläufiger Preis für Produkte, zu deren Preisbildung die Preiskalkulation …
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Begriff und Funktion
Ein Richtpreis ist ein vorläufiger und unverbindlicher Preis für Produkte, deren endgültiger Preis noch nicht sicher kalkuliert werden kann. Er dient nur zur Orientierung und muss bei einem Verkauf nicht eingehalten werden.
Unternehmen setzen ihn besonders dann an, wenn wichtige Kalkulationsgrundlagen noch unsicher sind. Dazu gehören der Einstandspreis, also der Beschaffungspreis einschließlich zugehöriger Bezugskosten, der Selbstkostenpreis oder die Gewinnspanne. Bestätigt eine spätere sichere Kalkulation den Richtpreis, wird daraus meist ein Festpreis.
Beispiel aus der Automobilindustrie
Bei einem neuen Fahrzeugmodell kann zunächst unklar sein, wie groß die Losgröße, also die produzierte Menge, sein wird. Deshalb lässt sich die mögliche Kostensenkung nach dem Gesetz der Massenproduktion noch nicht abschließend beurteilen. In dieser Situation kann der Hersteller vorläufig einen Richtpreis ansetzen.
Landwirtschaftspolitik der EU
In der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU gab es für die Hauptgetreidearten Weizen, Gerste, Roggen und Mais einen vom EU-Ministerrat festgesetzten Richtpreis. Er bezeichnete den agrarpolitisch erwünschten Erzeugerpreis und zeigte Anbietern und Nachfragern das von der EU angestrebte Preisniveau.
Die Gemeinschaftsorgane bestimmten ihn zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres. Seine Höhe musste vor dem 1. August für das im folgenden Jahr beginnende Getreidewirtschaftsjahr festgelegt werden, das vom 1. August bis zum 31. Juli dauerte. Der Richtpreis bildete einerseits den Höchstpreis für Getreide und sollte andererseits den Landwirten ein gesichertes Einkommen garantieren.
Vom Richtpreis leitete die EU Mindestpreise ab. Bei diesen mussten die vorgesehenen Interventionsstellen die Produkte zu einem Interventionspreis erwerben, der deutlich unter dem Mindestpreis lag. Mit dem Förderjahr 1993 begann eine grundlegende Umstellung: Die Preisstützungen wurden verringert; Interventionspreise bestehen weiterhin.
Richtpreis im Einzelhandel
Im Einzelhandel ist ein Richtpreis ein Preis, den der Hersteller, eine vorgeschaltete Verkaufsorganisation oder ein Handelsverband empfiehlt. Für ein ähnliches Produkt wird dieser Preis gewöhnlich vom Verbraucher verlangt.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen
Der Ausdruck „Richtpreis“ kann gegenüber Verbrauchern eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG sein. Der Grund ist, dass er unterschiedlich verstanden werden kann: als eigener Festpreis des Händlers, als unverbindliche Preisempfehlung oder als Listenpreis.
Grundsätzlich sind Preisempfehlungen des Herstellers, also Empfehlungen zum gewünschten Verkaufspreis, verboten. Sprachlich bedeutet „empfehlen“ jedoch keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers sind nur für die Weiterveräußerung von Markenartikeln und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Ein Preisvergleich mit der bloßen Bezeichnung „Richtpreis“ gilt wegen der Gefahr einer Irreführung oder Täuschung als unzulässig, auch wenn Zusätze wie „empfohlener“ oder „verbindlicher“ fehlen. Ebenfalls unzulässig ist der Vergleich eines Verkaufspreises mit einem „empfohlenen Richtpreis“, wenn der Hersteller ohnehin nur an das werbende Unternehmen als einziges Einzelhandelsunternehmen liefert.
Ein empfohlener Richtpreis darf nicht willkürlich festgelegt sein. Der Hersteller muss ihn durch eine gewissenhafte Prüfung der preisbestimmenden Faktoren ermitteln. Nach seiner ernsthaften Kalkulation muss der Richtpreis den angemessenen Verbraucherpreis widerspiegeln.