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Rerum novarum

125 Jahre Rerum novarum und die Katholische Soziallehre (= Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle [Hrsg.]: Kirche und Gesellschaft Grüne Reihe .

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Ausgangslage
  2. 2. Privateigentum, Familie und Sozialismus
  3. 3. Pflichten von Kirche, Arbeitern und Arbeitgebern
  4. 4. Staatliche Sozialpolitik und Wirkung

Bedeutung und Ausgangslage

Rerum novarum ist eine Enzyklika von Papst Leo XIII., veröffentlicht am 15. Mai 1891. Sie gilt als epochal, als „Mutter aller Sozialenzykliken“ und als Grundlage der Katholischen Soziallehre. Leo XIII., dessen Amtszeit von 1878 bis 1903 dauerte, wurde auch als „Arbeiterpapst“ bezeichnet.

Anlass waren die tiefen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen gegen Ende des 19. Jahrhunderts, besonders durch Wissenschaft und Technik. Nach der Auflösung der Standeszünfte stand einer großen, macht- und besitzlosen Arbeiterschaft eine andere Klasse gegenüber. Die Lage der notleidenden Arbeiterklasse wurde als Verlust von Menschenwürde und Grundrechten sowie als soziale Ungerechtigkeit beschrieben. Der Konflikt zwischen Liberalismus und Sozialismus drohte sich bis zu einer Revolution zu verschärfen.

Privateigentum, Familie und Sozialismus

Mit den „neuen Dingen“ meint der Titel neue Verhältnisse und Entwicklungen; die deutsche Übersetzung spricht vom „Geist der Neuerung“. Leo XIII. sieht darin eine Gefahr für Gesellschaft und Staat. Im ersten Hauptteil weist er den Sozialismus seiner Zeit als Lösung der gesellschaftlichen Missstände zurück.

Die Abschaffung des Privateigentums und die Überführung von Einzelbesitz in Gemeingut seien nach seiner Auffassung rechtswidrig, gegen die natürlichen Gesetze und für Arbeiter selbst schädlich (RN 4, 5). Arbeit, Einsatz und Fleiß dienten dem Erwerb von Eigentum, mit dem Menschen ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Nach geleisteter Arbeit habe ein Mensch Anspruch auf Lohn und dürfe frei darüber verfügen. Kauft ein Arbeiter mit einem Teil des Lohns Sachgüter, seien diese der Ertrag seiner Arbeit in einer neuen Form.

Daher dürften weder Einzelpersonen noch Familien ihres Eigentums beraubt werden. Die Familie sei als Gemeinwesen älter als der Staat, besitze „die gleichen Rechte wie die bürgerliche Gesellschaft“ (RN 10) und müsse eigenständig bleiben. Die sozialistische Forderung, elterliche Fürsorge zurückzudrängen, verletze nach Leo XIII. Elternpflichten und die „väterliche Autorität“ (RN 11). Seine Schlussfolgerung lautet: „Die Lehre des Sozialismus […] widerspricht der naturrechtlich-christlichen Eigentumslehre, bringt Verwirrung in den Aufgabenbereich des Staates und stört die Ruhe des Gemeinwesens“ (RN 12).

Pflichten von Kirche, Arbeitern und Arbeitgebern

Im zweiten Hauptteil behandelt die Enzyklika die Lösung der Arbeiterfrage. Kirche und Religion seien unverzichtbar, weil die Kirche „die Ordnung der menschlichen Gesellschaft mitzugestalten“ habe. Ihre Lehre solle deshalb die Grundlage der Lösung sein. Leo XIII. geht davon aus, dass Menschen nicht gleich seien und Unterschiede naturgegeben seien. Dennoch müssten die Klassen Arbeit und Kapital in Eintracht und Frieden zusammenwirken.

Arbeiter sollen geschlossene Verträge einhalten und dem Arbeitgeber durch ihre Arbeit dienen. Gewalt und Aufstand verurteilt der Papst scharf (RN 16). Arbeitgeber müssen umgekehrt die Würde der Arbeiter achten. Sie dürfen Arbeiter nicht bloß zur Vermehrung des Reichtums nutzen oder allein nach ihrer körperlichen Leistung beurteilen. Erforderlich seien Schutz und Rücksicht auf Wohlergehen, Alter und Geschlecht.

Besonders wichtig ist die gerechte Entlohnung. Den Verstoß gegen diese „allerwichtigste Pflicht der Arbeitgeber“ nennt Leo XIII. ein „großes Verbrechen, das um Rache zum Himmel schreit“ (RN 17). Reichtum solle im Sinne der Nächstenliebe gebraucht werden; für das Jenseits seien irdische Güter bedeutungslos. Eine Rückkehr zur christlichen Ordnung sowie die Hilfe der Kirche für Arme, etwa durch Caritas, gelten ihm als Teil der Lösung.

Staatliche Sozialpolitik und Wirkung

Leo XIII. fordert eine staatliche Sozialpolitik, weil das „freie Spiel der Kräfte“ nach seiner Auffassung gescheitert sei. Der Staat soll das Gemeinwohl durch passende Gesetze schützen und fördern, ohne den Ursprung in Gott oder die Handlungsfreiheit des Einzelnen zu missachten. Zu seinen Aufgaben zählen der Schutz des Privateigentums, die Unterbindung von Streiks, der Schutz von Menschenwürde und Sonntagsruhe, die Überwachung der Arbeitsverhältnisse – besonders bei Frauen und Kindern –, Lohngerechtigkeit, der Schutz des Geistes der Arbeiter sowie die Förderung von Frieden und Ordnung. Arbeitgeberverbände hätten eine naturgegebene und notwendige Rolle, müssten aber dem Staat nachgeordnet bleiben.

Die Enzyklika versucht, unabhängig von Liberalismus und Sozialismus einen „Dritten Weg“ zu zeigen. Sie verwirft besonders die sozialistische Eigentumslehre und hält staatliche Mitwirkung bei der Lösung sozialer Probleme für notwendig. Als „Magna Carta“ für soziale Probleme begründete sie die Katholische Soziallehre.

Spätere Sozialenzykliken erschienen an ihrem Jahrestag: Quadragesimo anno von Pius XI. (1931), Mater et magistra von Johannes XXIII. (1961) und Octogesima adveniens von Paul VI. (1971). Johannes Paul II. veröffentlichte zum 90. und 100. Jahrestag Laborem exercens (1981) und Centesimus Annus (1991). Papst Leo XIV. bezog sich zum 135. Jahrestag in Magnifica Humanitas auf Rerum novarum und richtete den Blick auf die Würde des Menschen im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz.

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