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Religionspolitik
Mit dem Vertrag von Maastricht und insbesondere dem Vertrag von Lissabon kam es zu einer Neuformierung eines Religionsverfassungsrechts auf europäischer Ebene.
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Begriff und religionspolitische Modelle
Religionspolitik bezeichnet eine Rechts- und Kulturpolitik, die auf die Normen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften einwirkt, insbesondere auf das Religionsverfassungsrecht beziehungsweise Staatskirchenrecht. Im weiteren Sinn umfasst sie die Neuformierung von Religion und die Neuaushandlung ihrer gesellschaftlichen und politischen Rolle.
In Deutschland wurden die auf dem Kompromiss der Weimarer Verfassung beruhenden Grundlagen vor 1989 nur wenig verändert. International prägte lange die Annahme einer zunehmend säkularisierten Moderne die Politik. Auch die Europäische Union wurde zunächst als rein säkulare politische Gemeinschaft verstanden. Mit dem Vertrag von Maastricht und besonders dem Vertrag von Lissabon formierte sich jedoch ein Religionsverfassungsrecht auf europäischer Ebene neu. Die entgegen der Säkularisierungsthese wachsende Bedeutung von Religion führte unter anderem zur Vorstellung einer postsäkularen Gesellschaft, etwa bei Jürgen Habermas.
Im EU-Raum lassen sich drei klassische Modelle unterscheiden:
- Beim Staatskirchentum ist eine bestimmte Religionsgemeinschaft oder Konfession offizielle Religion des Staates. In Griechenland ist beispielsweise die autokephal-nationale orthodoxe Kirche durch Artikel 3 der Verfassung besonders verankert.
- Der Laizismus beruht auf einer strikten Trennung von Kirche und Staat. Frankreich folgt dieser Tradition grundsätzlich seit 1905. Das Prinzip wird dort unterschiedlich verstanden: liberal als Betonung der Religionsfreiheit oder radikal als Verdrängung von Religion aus Politik und Öffentlichkeit. In der Praxis gibt es jedoch auch fördernde Kooperationen und staatliche Verantwortung, etwa für katholische Kirchengebäude, die vor 1905 errichtet wurden. Die Rechtslage ist daher teilweise widersprüchlich. Auch die Türkei bezeichnet sich nach Artikel 2 ihrer Verfassung als „demokratischer laizistischer und sozialer Rechtsstaat“. Dort bedeutet Laizismus vor allem eine starke staatliche Kontrolle sämtlicher Religionen, einschließlich des sunnitischen Islam.
- Deutschland folgt einem Kooperationsmodell, das auf dem Staatskirchenrecht der Weimarer Reichsverfassung, dem Weimarer Kirchenkompromiss, Verträgen und dem Subsidiaritätsprinzip beruht. Diese „hinkende Trennung“ grenzt Religion nicht grundsätzlich aus, sondern verbindet staatliche Neutralität mit gleichmäßiger Berücksichtigung und Förderung. Zugleich sollen neutrale Bereiche wie Ehe, Schule, Sozialhilfe und Denkmalschutz verhindern, dass Bürger den Grundsätzen einer bestimmten Konfession unterworfen werden. Der Staat muss keine Erfolgsgleichheit zwischen Weltanschauungen herstellen. Auch freireligiöse und freidenkerische Verbände können als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt und gefördert werden; sie sprechen dadurch aber nicht automatisch für alle Konfessionslosen.
Religion und Verfassung in der Europäischen Union
Die europäische Integration könnte das deutsche „Privilegienbündel“ beeinflussen. Darunter fallen Rechte und Vorteile für Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum ist in den EU-Staaten unterschiedlich geregelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu differenzierte Entscheidungen getroffen und regionale Traditionen berücksichtigt.
Ein weiterer Konflikt betraf die Frage, ob eine Invocatio Dei, also ein christlicher Gottesbezug, in die Präambel einer künftigen EU-Verfassung aufgenommen werden sollte. Konservative Kräfte, besonders in Polen, Irland und Italien, sowie die römisch-katholische Kirche und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland verwiesen auf die christlichen Wurzeln Europas. Frankreich lehnte einen Gottesbezug wegen seiner Tradition der Trennung von Kirche und Staat ab. Durchgesetzt wurde eine Kompromissformel, die allgemein auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“ verweist. Der 2004 unterzeichnete Verfassungsvertrag trat nie in Kraft; die Frage blieb deshalb für künftige Verhandlungen offen.
Scharia und europäische Grundrechte
Die Scharia wird im Artikel als religiös begründetes, gottesrechtliches System beschrieben, dessen Gesetze und Rechtsnormen nach islamischem Glauben direkt von Allah stammen und allen menschlichen Gesetzen übergeordnet sind. Sie beruht auf drei Quellen: dem Koran, den Hadith-Sammlungen mit Überlieferungen über das normsetzende Reden und Handeln des Propheten Mohammed sowie der Sunna, also Auslegungen und Kommentaren, vorwiegend mittelalterlicher islamischer Theologen und Rechtsgelehrter.
Die EU sieht sich mit rechtspolitischen Forderungen islamistischer, neofundamentalistischer und salafistischer Gruppen konfrontiert, die der Scharia in EU-Mitgliedstaaten Geltung verschaffen wollen. Die EU betont, dass Religionsfreiheit kein schrankenloses Recht ist. Bei Konflikten mit anderen Grundrechten muss sie abgewogen werden. Im Urteil „Wohlfahrtspartei vs. Türkei“ stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, die Scharia sei mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar. Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam und die Arabische Charta der Menschenrechte stellen Grund- und Menschenrechte grundsätzlich unter den Vorbehalt der Scharia; einen arabischen Menschenrechtsgerichtshof gibt es nicht.
Scharianormen benachteiligen Frauen insbesondere im Erb-, Ehe- und Familienrecht und gewähren dem Mann in der Ehe ein Züchtigungsrecht. 2006 lösten entsprechende Äußerungen des niederländischen Justizministers Piet Hein Donner, der eine Einführung der Scharia bei einer entsprechenden demokratischen Mehrheit für möglich hielt, Proteste aus. Der rheinland-pfälzische Justizminister Jochen Hartloff hielt private Scharia-Schiedsgerichte für freiwillige zivilrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich für denkbar, schloss Strafsachen aus und nannte Geld-, Scheidungs- und Erbstreitigkeiten als mögliche Bereiche.
Über das Internationale Privatrecht kann ausländisches Recht, auch im Familienrecht, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Wirkung entfalten. In Deutschland endet diese Wirkung jedoch am Ordre public, also an den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Das zeigte der Frankfurter Koran-Fall von 2007: Eine Richterin bezog sich in einem Scheidungsverfahren auf marokkanisches Recht und Koranvers 4:34, obwohl die Klägerin von ihrem Ehemann geschlagen und bedroht worden war. Nach dem Eingreifen ihres Anwalts wurde die Richterin wegen Befangenheit aus dem Verfahren genommen. Am 22. Januar 2019 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarats eine Resolution zur Scharia, zur Kairoer Erklärung und zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie äußerte sich hochbesorgt über die offizielle oder offiziöse Anwendung von Scharianormen in mehreren Mitgliedsländern. Die Resolution war nicht zwingend, wurde aber als politisch bedeutend bewertet; 69 Abgeordnete stimmten dafür, die 14 türkischen und aserbaidschanischen Abgeordneten dagegen.
Regionale Konflikte und Islam in Deutschland
Zu den regionalen religionspolitischen Konflikten gehört die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich. Seit 1999 bestand mit dem PACS eine eingetragene zivilrechtliche Partnerschaft mit Gütergemeinschaft, gemeinsamer steuerlicher Veranlagung und steuerlich günstigen Erbbestimmungen. Die vollgültige gleichgeschlechtliche Ehe wurde am 29. Mai 2013 eingeführt. Im Januar 2013 demonstrierten jeweils mehrere Hunderttausend Menschen dafür oder dagegen. Die Kontroverse stand auch im Zusammenhang mit der historischen Auseinandersetzung um die Rolle der katholischen Kirche und die laizistische Ordnung Frankreichs.
Der Schweizer Minarettstreit begann 2007 und führte 2009 zu einer Volksabstimmung, durch die ein Bauverbot für Minarette in die Schweizer Bundesverfassung aufgenommen wurde. Das Verbot betrifft nur Minarette, nicht Moscheen insgesamt. Deshalb ist eine Verletzung der Religionsfreiheit juristisch schwieriger zu begründen, da die freie Religionsausübung durch die Verfügbarkeit von Gotteshäusern nicht unmittelbar ausgeschlossen wird. Im Mittelpunkt stand die optische oder akustische Präsenz islamischer Gemeinden im öffentlichen Raum. Die erste Schweizer Moschee, die Mahmud-Moschee in Zürich, wurde von August 1962 bis Juni 1963 gebaut und besitzt ein 18 m hohes Minarett.
2012 führte das Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln zu einer intensiven religionspolitischen Debatte. Die 1. kleine Strafkammer bewertete die religiöse Beschneidung eines Minderjährigen als Körperverletzung und gab dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung Vorrang vor dem Recht der Eltern auf religiöse Erziehung. Die Kontroverse mündete in § 1631d BGB, der die Beschneidung männlicher Kinder aus religiösen, nichtmedizinischen Gründen regelt. Nichtärztliche Beschneider dürfen sie nach Absatz 2 nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt durchführen. Auch Ausnahmegenehmigungen für rituelles Schächten, also betäubungsloses Schlachten nach koscheren oder Halāl-Speisevorschriften, werden von Tierschützern kritisiert.
Nach der Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ von 2008 leben in Deutschland zwischen 3,8 und 4,3 Millionen Muslime, etwa 5 % der Gesamtbevölkerung. Die Studie nennt folgende Anteile: Sunniten 74,1 %, Aleviten 12,7 %, Schiiten 7,1 %, Ahmadiyyas 1,7 %, Ibaditen 0,3 %, Sufis 0,1 % und Sonstige 4,0 %. Anders als christliche Konfessionen verfügt die muslimische Religionsgemeinschaft über keine einheitliche Kirchenstruktur und keine registrierte Mitgliedschaft; etwa 20 % der Muslime gehören einem religiösen Verein an. Um einen Ansprechpartner für den Staat zu schaffen, gründete die Bundesregierung 2006 die Deutsche Islamkonferenz. Am 11. April 2007 schlossen sich ZMD, DITIB, IR und VIKZ zum Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM) zusammen. Eine Anerkennung des Islam als Religionsgemeinschaft und damit die Voraussetzung für einen Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts bestand weiterhin nicht.
Das Grundgesetz verlangt nach Artikel 7 Absatz 3, dass Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt wird. Nordrhein-Westfalen führte deshalb am 22. Dezember 2011 islamischen Religionsunterricht als ordentliches Schulfach ein. Bis ein islamischer Dachverband als Ansprechpartner zur Verfügung steht, vertritt ein Beirat die Interessen islamischer Organisationen und prüft, ob der Unterricht den Grundsätzen des Artikels 7 Absatz 3 Satz 2 GG entspricht. Bei der Berufung islamischer Theologie- und Religionspädagogikprofessoren erhielten muslimische Dachverbände nach dem Fall Sven Muhammad Kalisch faktisch ähnliche Mitspracherechte wie Kirchen. Kalisch war von 2004 bis 2010 Professor an der Universität Münster und hatte öffentlich bezweifelt, dass Mohammed tatsächlich gelebt habe. Der Artikel weist darauf hin, dass dieser Abschnitt grundlegend überarbeitungsbedürftig ist.
Scientology in Deutschland
Die Church of Scientology ist in Deutschland keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein eingetragener Verein. Ob sie rechtlich überhaupt als Religionsgemeinschaft anzusehen ist, wurde von deutschen Gerichten nicht abschließend geklärt. Im Unterschied zu den USA wird Scientology in Deutschland eher als Wirtschaftsunternehmen und außerdem als verfassungsfeindliche Organisation eingeschätzt und beobachtet. Deshalb besitzt sie nicht die Vorteile einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Dies führte zu Konflikten mit der amerikanischen Regierung, die Scientology als Religion anerkennt und die deutschen Vorgaben als Verletzung religiöser Freiheiten bewertet.