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R- und S-Sätze
Liste der Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) · R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. · R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen …
Inhalt6 Abschnitte
Bedeutung und Ablösung
R- und S-Sätze waren ein System kodifizierter Warnhinweise für Gefahrstoffe und gefährliche Zubereitungen. R steht für Risiko, S für Sicherheit. Zusammen mit Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbolen bildeten sie die wichtigsten Hilfsmittel der früheren EU-Gefahrstoffkennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG.
Die R-Sätze beschrieben die Gefahren eines Stoffes und waren der Ausgangspunkt seiner Einstufung. Aus ihnen ergaben sich die erforderlichen Gefahrenbezeichnungen, Gefahrensymbole und S-Sätze. Die S-Sätze nannten die passenden Maßnahmen für sicheren Umgang, Lagerung, Erste Hilfe und Entsorgung.
Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) ersetzte dieses System. Die GHS-Kennzeichnung ist für Stoffe seit dem 1. Dezember 2012 und für Gemische – früher „Zubereitungen“ – seit dem 1. Juni 2015 obligatorisch. Restbestände von Gemischen mit R- und S-Sätzen durften bis zum 31. Mai 2017 verkauft werden. Nach GHS werden Gefahrenpiktogramme sowie H-Sätze für Gefahrenhinweise und P-Sätze für Sicherheitshinweise verwendet.
Rechtliche Grundlagen und Fortwirkung
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthielt für zahlreiche einzelne Gefahrstoffe eine verbindliche Einstufung und Kennzeichnung. Nicht dort aufgeführte chemische Elemente oder Verbindungen wurden nach Anhang VI der Richtlinie eingestuft. Für Zubereitungen galt die Richtlinie 99/45/EWG. R- und S-Sätze erfassten nur Gefahrenmerkmale, die aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen entstanden; Radioaktivität und Infektionsgefahren gehörten nicht dazu.
Die verbindlichen Wortlaute standen für die jeweiligen EU-Sprachen in den Anhängen III und IV. Auf Verpackungen mussten sie in der oder den Verkehrssprachen der Länder erscheinen, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Exporteure mussten deshalb die Texte in den Sprachen der Importländer anbringen. Auch im Sicherheitsdatenblatt waren die Sätze vorgeschrieben. In Deutschland setzte die Gefahrstoffverordnung die Regeln um; in der Schweiz war das Bundesamt für Gesundheit zuständig und führte eine eigene Übersetzungsliste.
Die am 31. Dezember 2008 veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 löste die Richtlinie ab und führte das seit 1992 von einer UN-Kommission erarbeitete GHS ein. Eine begrenzte Fortwirkung besteht dennoch: Für das Punktesystem zur Einteilung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach der deutschen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 bleiben die den R-Sätzen zugrunde liegenden Einstufungen maßgeblich.
Kodierung und Inhalt der R-Sätze
In der Kurzschreibweise begann jede Angabe mit R oder S. Ein Bindestrich trennte mehrere selbstständige Sätze; ein Schrägstrich verband bestimmte zulässige Kombinationen zu einem einzigen zusammengefassten Satz.
Die R-Sätze deckten verschiedene Gefahrengruppen ab. Niedrige Nummern bezeichneten meist physikalische Gefahren, etwa R 2 „Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich“, R 10 „Entzündlich“, R 12 „Hochentzündlich“ oder R 14 „Reagiert heftig mit Wasser“. Mittlere Nummern beschrieben vor allem Gesundheitsgefahren und Aufnahmewege: R 20 bedeutete „Gesundheitsschädlich beim Einatmen“, R 24 „Giftig bei Berührung mit der Haut“, R 28 „Sehr giftig beim Verschlucken“, R 34 „Verursacht Verätzungen“ und R 36 „Reizt die Augen“. Weitere Hinweise betrafen langfristige oder besonders schwere Wirkungen, darunter R 45 „Kann Krebs erzeugen“, R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“, R 48 „Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition“ und R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“.
Höhere Nummern erfassten häufig Umweltgefahren, beispielsweise R 50 „Sehr giftig für Wasserorganismen“, R 53 „Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben“ und R 59 „Gefährlich für die Ozonschicht“. Sie enthielten außerdem weitere Gesundheitsgefahren wie R 64 „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“, R 65 „Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“ und R 68 „Irreversibler Schaden möglich“.
Zulässige Kombinationen verkürzten den Text. R 20/21/22 bedeutete beispielsweise „Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut“. R 36/37/38 fasste Reizungen von Augen, Atmungsorganen und Haut zusammen. R 50/53 lautete: „Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.“
Reihenfolge und Anmerkung E
R-Sätze für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften standen üblicherweise zuerst. Dazu gehörten R 45, R 46, R 49, R 60 und R 61. Die übrigen Nummern folgten meist aufsteigend; Anwender durften jedoch besonders bedeutende Gefahren zuerst nennen.
Eine Sonderregel galt für CMR-Stoffe, also Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft waren. Erhielten sie zusätzlich wegen akuter oder chronischer Gesundheitsgefahren die Einstufung sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn), wurde ihnen die „Anmerkung E“ zugeordnet. Dann wurde den R-Sätzen 20 bis 28, 39, 40, 48 und 65 sowie ihren gültigen Kombinationen das Wort „Auch“ vorangestellt. Für ätzende, reizende oder sensibilisierende Eigenschaften galt dies nicht.
Der Zusatz machte eine weitere Gefahr deutlich, die sonst durch dieselben Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dargestellt worden wäre. Bei einem Stoff, der krebserzeugend der Kategorie 1 und außerdem beim Einatmen akut giftig war, konnte die Angabe lauten: „R: 45-E23 Krebserzeugend. Auch giftig beim Einatmen.“ E-Sätze sollten unmittelbar auf R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 folgen, damit der Zusammenhang des Wortes „Auch“ erhalten blieb.
Inhalt der S-Sätze
Die S-Sätze gaben konkrete Sicherheitsmaßnahmen vor. Zur Lagerung gehörten etwa S 1 „Unter Verschluss aufbewahren“, S 3 „Kühl aufbewahren“, S 7 „Behälter dicht geschlossen halten“ und S 16 „Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen“. Regeln zum Verhalten und zur persönlichen Schutzausrüstung waren unter anderem S 20 „Bei der Arbeit nicht essen und trinken“, S 22 „Staub nicht einatmen“, S 24 „Berührung mit der Haut vermeiden“, S 36 „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen“ und S 39 „Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen“.
Für Unfälle und Erste Hilfe galten beispielsweise S 26: Nach Augenkontakt gründlich mit Wasser spülen und einen Arzt konsultieren; S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort einen Arzt hinzuziehen und möglichst das Etikett vorzeigen; sowie S 63: Nach einem Unfall durch Einatmen die betroffene Person an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Umwelt und Entsorgung betrafen etwa S 29 „Nicht in die Kanalisation gelangen lassen“, S 60 „Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen“ und S 61 „Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.“
Auch S-Sätze konnten kombiniert werden. S 1/2 lautete „Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren“, S 20/21 „Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen“ und S 36/37/39 verlangte geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille beziehungsweise Gesichtsschutz. Einige Sätze enthielten Lücken, die passend zum Produkt ergänzt werden mussten, etwa für eine Aufbewahrungsflüssigkeit, unverträgliche Stoffe, ein Reinigungs- oder Löschmittel oder eine Höchsttemperatur.
Verantwortung des Herstellers und Sonderregeln
Als „Hersteller“ galt bei der Kennzeichnung derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung in Verkehr brachte. Das konnte auch ein Importeur oder ein Händler mit eigener Verpackung sein. Diese verantwortliche Stelle ergänzte die offenen Stellen in S-Sätzen mit geeigneten Angaben.
Manche Hersteller bildeten dafür eigene, nicht gesetzlich normierte Unterklassen. So konnte S 28.1 „Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser“ und S 28.2 denselben Rat mit „viel Wasser und Seife“ geben. Auch Schreibweisen wie S 28A oder S 28 b kamen vor. Da solche Unterteilungen und Texte nicht rechtlich vereinheitlicht waren, wurden sie in Wikipedia-Gefahrstoffkennzeichnungen nicht verwendet.
Eine Besonderheit betraf S 1, S 2 und S 1/2. In der EU-Kennzeichnung standen ihre Nummern in Klammern, zum Beispiel „(1/2-)7/8-33“. Ihre Texte mussten bei ausschließlicher Abgabe an berufsmäßige Verwender, etwa Unternehmen oder selbständige Handwerker, nicht auf dem Etikett stehen. Bei Abgabe an private Endverbraucher waren sie dagegen erforderlich. Die eingeklammerten Nummern sorgten dafür, dass diese Information über alle Handelsstufen erhalten blieb und nötigenfalls beim Verkauf an Endverbraucher ergänzt werden konnte. Bei Stoffen mit S 53, das ein Abgabeverbot an Endverbraucher bezeichnete, durften S 1 und S 2 nicht vergeben werden.
Lernvideos zu R- und S-Sätze
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Gefahrenanweisungen im Labor
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Sicherheitsbelehrung | Gefahrensymbole „Gefahrstoffe“ | Chemie
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GHS GEFAHRENSYMBOLE / GEFAHRENPIKTOGRAMME | www.mathiaspieper.de
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