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Richtlinie 67/548/EWG

Dabei wurde nicht für jedes Gefahrensymbol eine Definition gegeben, sondern für jeden Stoff wurde in Anlage VI die Gefahrensymbole definiert, die zu verwenden …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Überblick und Ziel
  2. 2. Geltungsdauer und Ablösung
  3. 3. Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  4. 4. Beispiele und weitere Pflichten

Überblick und Ziel

Die Richtlinie 67/548/EWG, auch Gefahrstoff-Richtlinie, war eine Regelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Chemikalienrecht. Ihr Geltungsbereich war der EWR. Sie sollte die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vereinheitlichen.

Artikel 1 nennt als Ziel die Angleichung der Vorschriften für Stoffe, die für Mensch oder Umwelt gefährlich sind und in Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. Dadurch sollten für solche Stoffe einheitliche Regeln gelten.

Geltungsdauer und Ablösung

Die Richtlinie wurde vom Rat der EWG am 27. Juni 1967 erlassen. Sie sollte bis zum 1. Januar 1975 in nationales Recht umgesetzt werden. Insgesamt wurde sie neunmal geändert und 31-mal angepasst; die letzte Anpassung erfolgte 2009 durch die Richtlinie 2009/2/EG.

Sie wurde durch das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) abgelöst. Am 1. Juni 2015 wurde sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die CLP-Verordnung, aufgehoben.

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Die Richtlinie schrieb für Chemikalien eine deutliche und lesbare Kennzeichnung vor. Anzugeben waren der Name des Stoffes, Name und Anschrift des Inverkehrbringers, die zehn festgelegten Gefahrensymbole nach Anlage II sowie R- und S-Sätze. R-Sätze beschrieben Risiken eines Stoffes; S-Sätze enthielten Sicherheitsratschläge.

Die Größe der Gefahrensymbole richtete sich nach der Fassmenge der Verpackung. Gerichtsurteile deuteten die Lesbarkeitsanforderung später als mindestens „Schriftgröße Zeitungsschrift“.

Nicht jedem Gefahrensymbol war unmittelbar eine eigene Definition zugeordnet. Für jeden Stoff legte Anlage VI fest, welche Symbole verwendet werden mussten. Artikel 2 Absatz 2 definierte außerdem Eigenschaften, durch die Stoffe als gefährlich galten; diese Begriffe überschnitten sich teilweise mit den Symbolen, umfassten aber weitere Eigenschaften.

Klassifiziert wurden rund 3800 Stoffe sowie mehrere hundert Kennzeichnungen für genau bestimmte Stellen in Erdölraffinerien. Ausgenommen waren unter anderem Arzneien, kosmetische Mittel, Lebensmittel, Futtermittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und radioaktive Stoffe.

Beispiele und weitere Pflichten

Ethanol war als leichtentzündlich mit dem Symbol F eingestuft; ihm waren R 11 sowie die S-Sätze (2)-7-16 zugeordnet. Benzo[a]pyren war giftig und umweltgefährlich, mit den Symbolen T und N. Natriumperchlorat war brandfördernd und gesundheitsschädlich, mit O und Xn. Schwefeldichlorid war als ätzend und umweltgefährlich mit C und N gekennzeichnet.

Artikel 22 enthielt Anforderungen an die Verpackung. Artikel 26 verbot Werbung für gefährliche Stoffe, wenn darin die Gefahrenkategorie nicht angegeben war. Deutschland setzte die Vorgaben in der Gefahrstoffverordnung um.

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