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Provinziallandtag der Provinz Westfalen

Der Provinziallandtag der Provinz Westfalen war der Provinziallandtag der preußischen Provinz Westfalen. Inhaltsverzeichnis. 1 Geschichte.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Entstehung und ursprüngliche Ordnung
  2. 2. Aufgaben und Wandel bis 1918
  3. 3. Demokratisierung und Wahlmodus in der Weimarer Republik
  4. 4. Wahlergebnisse und Ende des Parlaments
  5. 5. Sitz, Vorsitz und preußische Vertretung

Entstehung und ursprüngliche Ordnung

Der Provinziallandtag der Provinz Westfalen war das Parlament der preußischen Provinz Westfalen. Die Provinz entstand nach den Gebietsregelungen des Wiener Kongresses aus unterschiedlichen Territorien. Einige dieser Gebiete besaßen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eigene Landstände, andere nicht. Zu den historischen Landständen gehörten unter anderem jene des Fürstentums Paderborn, der Grafschaft Mark, des Herzogtums Jülich-Berg, der Grafschaft Limburg, der Herrschaft Rheda, des Erbfürstentums Münster und des Herzogtums Westfalen. Wegen dieser uneinheitlichen Tradition konnte der neue Provinziallandtag nicht einfach an eine gemeinsame ältere Vertretung anknüpfen.

Aufgrund von Artikel 13 der Deutschen Bundesakte mussten die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes „landständige Verfassungen“ einrichten. In Preußen wurden deshalb durch das „Allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände“ vom 5. Juni 1823 und ergänzende Provinzialgesetze zwischen 1824 und 1827 Provinzialstände geschaffen. Für Westfalen galt das „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Provinz Westfalen“ vom 27. März 1824. Der erste Provinziallandtag trat 1826 zusammen.

Bis 1886 bestand der Provinziallandtag aus vier Kurien: dem Stand der Herren und Fürsten, der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden. Die drei letztgenannten Kurien stellten jeweils 20 Abgeordnete. Die Fürstenkurie bestand zunächst aus 11 Virilstimmen, also jeweils einer persönlichen Stimme bestimmter Standesherren. Nachdem der Fürst von Salm-Kyrburg 1825 seinen Anteil an den gemeinsamen standesherrlichen Gebieten verkauft hatte, wurde die dadurch frei gewordene elfte Stimme 1827 dem Freiherrn vom Stein für die Herrschaft Cappenberg-Scheda übertragen.

Für die Abgeordneten galten ständische und soziale Zugangsvoraussetzungen. Wählbar waren nur Männer ab 30 Jahren mit unbescholtenem Ruf, christlicher Konfession und ausreichendem, seit zehn Jahren in Familienbesitz befindlichem Grundeigentum. Für das Wahlrecht galten grundsätzlich ähnliche Regeln, jedoch ein Mindestalter von 24 Jahren und keine zehnjährige Besitzdauer. Im Ritterstand war ein früher landtagsfähiges Rittergut mit mindestens 25 Talern Grundsteuer erforderlich; vergleichbare Güter wurden in einer Matrikel erfasst. Auch in Städten und Landgemeinden waren Gewerbe oder Grundbesitz mit einem Mindeststeuerbetrag Voraussetzung.

Ritterschaft, Städte und Landgemeinden wurden in sechs historisch begründeten Wahlbezirken vertreten: Minden-Ravensberg, Paderborn, Westfalen, Mark sowie östliches und westliches Münsterland. Die Ritterschaft erhielt je nach Bezirk 2 bis 5 Sitze, die Städte 2 bis 5 und die Landgemeinden 2 bis 4. Die Wahlen in Städten und Landgemeinden erfolgten indirekt über Wahlmänner.

Aufgaben und Wandel bis 1918

Die Kompetenzen des frühen Provinziallandtags waren eng begrenzt. Er durfte nur auf Einberufung durch den König zusammentreten; der König ernannte auch den Landtagsmarschall, also den Parlamentspräsidenten. Der Landtag beriet Gesetze, die speziell für die Provinz bestimmt waren, konnte Petitionen und Beschwerden zu westfälischen Angelegenheiten an den König richten und über kommunale Fragen beschließen.

Seit 1842 bestand ein Provinzialausschuss aus 12 Mitgliedern. Jeweils vier Mitglieder wurden von den drei nichtfürstlichen Kurien gewählt; hinzu kamen zwei Vertreter der Fürstenkurie. Der Ausschuss sollte zwischen den Tagungen Gesetze beraten. 1847 gehörten die westfälischen Abgeordneten zum Ersten Vereinigten Landtag. Nach der Märzrevolution von 1848 wurde der Provinziallandtag nicht demokratisch neu gewählt, sondern seine Arbeit ruhte. Erst 1852, in der Reaktionsära, wurde der nach den Regeln von 1826 zusammengesetzte Landtag wieder einberufen.

Ab den 1870er Jahren wurden die Aufgaben erweitert. 1871 erhielt der Provinziallandtag das Budgetrecht für die Provinzialanstalten und das Provinzialvermögen. Der Provinzialausschuss wurde mit der Verwaltung beauftragt. Durch die Dotationsgesetze von 1873 und 1875 übernahm die Provinz weitere Aufgaben und erhielt dafür Finanzmittel. Dazu gehörten das Landarmenwesen, Fürsorgeanstalten für Blinde, Taubstumme und psychisch Kranke, das Provinzialstraßenwesen, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Unterhaltung von Denkmälern.

Zum 1. August 1886 trat in Westfalen die bereits in den preußischen Ostprovinzen seit 1875 geltende Provinzialordnung in Kraft. Damit änderten sich Wahl und Aufgaben grundlegend. Der Provinziallandtag bestand nun aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise. Kreise bis 35.000 Einwohner wählten einen Abgeordneten, Kreise mit mehr als 35.000 und weniger als 70.000 Einwohnern zwei. Bei größeren Kreisen kam für jede volle Zahl von weiteren 50.000 Einwohnern ein weiterer Abgeordneter hinzu. Die Abgeordneten der Landkreise wurden von den Kreistagen gewählt, die selbst nach dem Dreiklassenwahlrecht zusammengesetzt waren. Die Abgeordneten mussten weiterhin mindestens 30 Jahre alt sein; die Wahldauer betrug sechs Jahre. Die erste Wahl nach der neuen Ordnung fand 1886 statt. Stellvertreter wurden nicht gewählt, sondern durch Ergänzungswahlen ersetzt. Der Vorsitzende wurde nun vom Provinziallandtag selbst gewählt.

Demokratisierung und Wahlmodus in der Weimarer Republik

Nach der Novemberrevolution vom 9. November 1918 wurden in Preußen 1919 allgemeine und gleiche Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht eingeführt; erstmals galt auch das Frauenwahlrecht. Die Provinziallandtage wurden zunächst jedoch nicht unmittelbar durch das Volk neu gewählt. Das Gesetz betreffend die Neuwahl der Provinziallandtage vom 16. Juli 1919 bestimmte, dass die bestehenden Provinziallandtage aufgelöst und bis zum 1. September 1919 durch die nun demokratisch gewählten Kreistage neu gewählt werden sollten.

Artikel 74 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 schrieb anschließend die Volkswahl der Provinziallandtage fest. Das Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 setzte diese Regelung um. Von nun an wurden die Abgeordneten für vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die Zahl der Sitze richtete sich nach der Einwohnerzahl: Für die erste und zweite Million Einwohner entfiel je ein Abgeordneter auf 25.000 Einwohner, für die dritte Million je ein Abgeordneter auf 35.000 Einwohner und für die vierte Million je ein Abgeordneter auf 50.000 Einwohner. Die Mandate wurden zunächst auf Ebene der Regierungsbezirke verteilt. Das Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925 brachte kleinere Änderungen des Wahlrechts.

Damit wandelte sich der Provinziallandtag von einer ständisch und indirekt bestimmten Körperschaft zu einem direkt gewählten Parlament mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht. Die Sitzverteilung spiegelte dabei die Einwohnerzahl der Provinz wider, während das Verhältniswahlrecht die Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil berücksichtigte.

Wahlergebnisse und Ende des Parlaments

Die Wahlergebnisse zeigen zunächst eine starke Stellung der DZP, gefolgt von der SPD. Bei der Wahl vom 21. Februar 1921 entfielen auf die DZP 36,4 Prozent, auf die SPD 23,3 Prozent, auf die DVP 13,1 Prozent, auf die DNVP 8,8 Prozent, auf die KPD 7,3 Prozent und auf die DDP 4,3 Prozent. 1925 erhielt die DZP 35,1 Prozent, die SPD 22,8 Prozent, die DVP 11,7 Prozent, die DNVP 10,7 Prozent, die KPD 9,3 Prozent, die DDP 2,7 Prozent und die WP 2,2 Prozent.

Am 17. November 1929 kam die DZP auf 32,9 Prozent und die SPD auf 22,1 Prozent. Die KPD erhielt 9,3 Prozent, die DVP 8,7 Prozent, die WP 6,3 Prozent, die DNVP 6,2 Prozent, die CSVD 4,0 Prozent, die DDP 2,5 Prozent und die NSDAP 2,9 Prozent. Bei der Wahl vom 12. März 1933 wurde die NSDAP mit 36,2 Prozent stärkste Partei. Die DZP erhielt 28,2 Prozent, die SPD 15,1 Prozent, die KPD 10,3 Prozent, die DNVP 6,8 Prozent und die CSVD 2,3 Prozent.

Der Landtag hatte 1921 insgesamt 134 Sitze: DZP 50, SPD 31, DVP 17, DNVP 12, KPD 10, USPD 6, DDP 6 und P 2. 1925 waren es 138 Sitze, darunter DZP 50, SPD 32, DVP 17, DNVP 16, KPD 14, DDP 5 und WP 4. 1929 entfielen von 138 Sitzen 46 auf die DZP, 31 auf die SPD, 13 auf die KPD, 12 auf die DVP, 9 auf die DNVP, 9 auf die WP, 6 auf die CSVD, 4 auf die DDP, 4 auf die NSDAP und 4 auf die CNBL. 1933 verteilten sich die 138 Sitze auf DZP 39, NSDAP 50, SPD 21, KPD 14, DNVP 10 und CSVD 4.

Die nationalsozialistische Machtergreifung 1933 beendete die Tätigkeit des Provinziallandtags. Durch das Gesetz vom 17. Juli 1933 verlor er seine Aufgaben an die Provinzialausschüsse. Das Oberpräsidentengesetz vom 15. Dezember 1933 bestimmte: „Die Provinziallandtage, Provinzialausschüsse und Provinzialkommissionen werden aufgelöst. Eine Neubildung findet nicht statt.“ Nach dem Zweiten Weltkrieg ging Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen auf. Der Provinziallandtag wurde nicht neu gebildet; seine Nachfolge übernahm die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe.

Sitz, Vorsitz und preußische Vertretung

Der Provinziallandtag tagte zunächst im Schloss zu Münster, danach bis zum 15. Provinziallandtag 1861 im Rathaus in Münster. Vom 16. bis zum 42. Provinziallandtag, also bis 1901, trat er im Ständehaus am Domplatz zusammen; anschließend tagte er im Landeshaus.

Der Vorsitzende hieß zunächst Provinzial-Landtagsmarschall und wurde vom König ernannt. Diese Funktion hatten 1826–1831 Freiherr Karl v. Stein (zum Altenstein), 1832–1858 Ignaz von Landsberg-Velen und Gemen, 1858–1865 Clemens August von Westphalen zu Fürstenberg, 1865–1875 Heinrich Wilhelm von Holtzbrinck und 1877–1886 Freiherr Carl Gisbert Wilhelm von Bodelschwingh-Plettenberg inne. Ab 1886 hieß das Amt Vorsitzender und wurde vom Landtag gewählt: Carl Gisbert Wilhelm von Bodelschwingh-Plettenberg amtierte 1886–1889, Alexander von Oheimb 1889–1903, Ignatz von Landsberg-Velen und Steinfurt 1903–1915 und Heinrich Jansen 1919–1920.

In der Weimarer Republik wählte der westfälische Provinziallandtag zehn Abgeordnete in den Preußischen Staatsrat. Die dort vertretenen Parteien und Amtszeiten spiegeln den Wandel des Provinziallandtags wider: Zwischen 1921 und 1933 stammten viele Staatsratsmitglieder aus dem Zentrum, außerdem waren SPD, KPD, AG und WP vertreten. Nach der Wahl von 1933 traten auch NSDAP-Mitglieder und Vertreter der Kampffront auf; die Amtszeiten der 1933 entsandten Mitglieder endeten am 10. Juli 1933.

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