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Informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Recht Deutschlands das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung …
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Grundidee und Bedeutung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in Deutschland das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es ist ein Datenschutz-Grundrecht, das nicht ausdrücklich im Grundgesetz steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet es sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, also aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Anerkannt wurde es 1983 im Volkszählungsurteil. Das Gericht sah die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch moderne Datenverarbeitung gefährdet: Wer nicht weiß oder beeinflussen kann, welche Informationen über ihn gespeichert werden, könnte sein Verhalten aus Vorsicht anpassen. Das beeinträchtigt die individuelle Handlungsfreiheit und auch das Gemeinwohl, weil ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen auf der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger beruht.
Personenbezogene Daten werden außerdem durch die Datenschutz-Grundverordnung und Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt. Das Europäische Parlament leitet das Recht auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, der den Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz garantiert.
Schutzbereich und Grenzen
Der Schutzbereich ist weit gefasst. Es wird nicht danach unterschieden, ob Daten besonders sensibel oder scheinbar belanglos sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht kann auch ein einzelnes, für sich genommen belangloses Datum durch die Möglichkeiten moderner Informationstechnologie zur Verarbeitung und Verknüpfung eine neue Bedeutung erhalten. Deshalb gibt es grundsätzlich keine „belanglosen Daten“.
Einschränkungen des Grundrechts sind möglich, benötigen aber eine gesetzliche Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Gesetzgeber muss zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle abwägen; das Allgemeininteresse muss überwiegen.
Bei Maßnahmen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen muss die gesetzliche Ermächtigung „bereichsspezifisch, präzise und amtshilfefest“ sein. Anonymisierte Daten, die keinen Rückschluss auf eine Person zulassen, etwa bei statistischen Erhebungen, unterliegen einer gelockerten Zweckbindung. Für personalisierbare Daten gilt dagegen eine strenge Zweckbindung. Der Gesetzgeber muss außerdem Vorkehrungen gegen Datenmissbrauch treffen, etwa durch Verfahrensvorschriften und Datenschutzbeauftragte.
Auswirkungen auf staatliche Maßnahmen
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bildet eine Grundlage der Datenschutzgesetze, darunter des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze. Es beeinflusste auch die Entwicklung der Richtlinie 95/46/EG, der Datenschutzrichtlinie.
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spielte es weiterhin eine wichtige Rolle. Die Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen wurde für verfassungswidrig erklärt, wenn sie lediglich auf einer „allgemeinen Bedrohungslage“ beruhte. Außerdem mussten die Regelungen zum sogenannten Großen Lauschangriff in § 100c und § 100d StPO um einen Straftatenkatalog und ausdrückliche Löschungsvorschriften ergänzt werden (BVerfGE 109, 279).
Das Recht auf Nichtwissen gilt als „negative Variante des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“: Es schützt somit auch davor, bestimmte Informationen über die eigene Person erhalten zu müssen.
Ausspähen, Vereinbarungen und Rechte gegenüber Unternehmen
Das staatliche Ausspähen privater Daten ist wegen staatlicher Interessen strengen Beschränkungen unterworfen. Es muss grundsätzlich gesetzlich geregelt sein und nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung durch einen Richter angeordnet werden. Nach einer bestimmten Frist muss die betroffene Person über den Vorgang informiert werden. Eine geplante Ausspähung auf Vorrat wird dadurch kaum gesetzlich zulässig werden können. 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht entsprechende Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig; Klarstellungen des Bundesministeriums des Innern zu den entsprechenden Bundesregelungen wurden erwartet.
Die Verknüpfung personenbezogener Daten für Zwecke Dritter bedarf grundsätzlich der Zustimmung, wenn die Rechte der Beteiligten nicht eingeschränkt werden sollen. Diese Zustimmung kann durch Vereinbarungen zwischen den Beteiligten dokumentiert werden. Eine Vereinbarung zweier Parteien kann jedoch keine Gültigkeit gegenüber Dritten schaffen; umgekehrt kann eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien nicht durch eine Vereinbarung mit Dritten aufgehoben oder unwirksam werden. Neue Technologien, etwa Einrichtungen zur Ortsbestimmung, können technisch in die informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Diese technische Möglichkeit allein bedeutet jedoch nicht, dass solche Technologien generell gesetzeswidrig sind.
Verwendet ein Unternehmen erkennbare persönliche Daten, besteht grundsätzlich ein Anspruch der betroffenen Person auf Auskunft darüber, welche Daten gespeichert sind und welchem Zweck sie dienen. Geht die Speicherung über einfache Adressdaten hinaus und besteht keine Vertragsbeziehung, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Löschung. Bei lästigen Werbeaktionen kann die betroffene Person in jedem Einzelfall schriftlich Auskunft verlangen. Erteilt das Unternehmen keine Auskunft, können eine anwaltliche Abmahnung oder eine Klage auf Auskunft und Löschung folgen; die Kosten trägt zunächst die betroffene Person.