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Präsident der Europäischen Kommission

Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat nominiert; die anderen Kommissionsmitglieder werden von den nationalen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Amt und zentrale Funktion
  2. 2. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission
  3. 3. Wahl, Amtszeit und politische Auseinandersetzungen
  4. 4. Entstehung des Amtes bis 1967
  5. 5. Entwicklung seit der Fusion und wichtige Amtsinhaber

Amt und zentrale Funktion

Der Präsident der Europäischen Kommission ist der Vorsitzende der Europäischen Kommission und damit das Oberhaupt der Exekutive der Europäischen Union. Die Funktion ist mit der eines Regierungschefs auf nationaler Ebene vergleichbar. Der Präsident gibt die politischen Leitlinien der Kommissionsarbeit vor und soll eine effektive und kollegiale Arbeitsorganisation sicherstellen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Amtierende Präsidentin ist Ursula von der Leyen, die das Amt seit dem 1. Dezember 2019 innehat.

Der Präsident leitet die Arbeit der Kommission und beruft die Sitzungen des Kollegiums, also der Kommissionsmitglieder, ein. Nach Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag legt er die „Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt“. Diese Richtlinienkompetenz bedeutet, dass er die politische Richtung innerhalb der Kommission vorgibt. Er verteilt die Zuständigkeitsbereiche der Kommissionsmitglieder, kann diese Verteilung während der Amtszeit verändern und ernennt die Vizepräsidenten. Einzelne Kommissionsmitglieder kann er auch entlassen.

Eine besondere Einschränkung gilt für den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Dieser ist zwar Kommissionsmitglied und unterliegt grundsätzlich der Richtlinienkompetenz des Präsidenten, doch kann der Präsident ihm kein anderes Ressort zuweisen. Der Hohe Vertreter ist grundsätzlich zugleich einer der Vizepräsidenten. Entlassen kann der Kommissionspräsident ihn ebenso wie andere Kommissionsmitglieder.

Der Präsident vertritt die Europäische Kommission bei den Tagungen des Europäischen Rates, bei den Sitzungen des Europäischen Parlaments sowie bei Treffen der G7. Amtssitz ist das Berlaymont-Gebäude in Brüssel. Das Amt wurde am 1. Januar 1958 geschaffen; erster Amtsinhaber war Walter Hallstein. Im Artikel wird ein monatliches Gehalt von 25.554 EUR angegeben.

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission

Der Kommissionspräsident hat bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder weniger Einfluss als ein nationaler Regierungschef bei der Ernennung seiner Minister. Grundsätzlich ist ein Kommissar pro Mitgliedstaat vorgesehen. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat nominiert. Die übrigen Kommissionsmitglieder werden von den nationalen Regierungen vorgeschlagen und vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit nominiert. Der Präsident kann einem Vorschlag widersprechen, normalerweise werden die Vorschläge der Regierungen jedoch übernommen. Die Kommissare gehören daher meist den Parteien an, die in ihrem jeweiligen Staat die Regierung bilden.

Der Europäische Rat legt mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten fest, welcher Kommissar das Amt des Hohen Vertreters übernimmt. Die übrigen Ressorts verteilt der Präsident selbstständig; außerdem kann er weitere Vizepräsidenten ernennen. Ressortverteilung und Zuschnitt der Zuständigkeiten dürfen später jederzeit geändert werden.

Nach der Nominierung befragt das neu gewählte Europäische Parlament die Kandidaten ausführlich. Es stimmt über die Kommission als Ganzes ab, nicht über einzelne Kommissare. Nach der Zustimmung des Parlaments wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Wahl, Amtszeit und politische Auseinandersetzungen

Nach jeder Europawahl schlägt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor. Dabei muss er nach Art. 17 Abs. 7 EU-Vertrag das Ergebnis der Europawahl berücksichtigen. Das Europäische Parlament wählt den vorgeschlagenen Kandidaten anschließend mit absoluter Mehrheit der Mitglieder. Erreicht der Kandidat diese Mehrheit nicht, muss der Europäische Rat innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vorschlagen.

Nach der Wahl durch das Parlament ist die Person zunächst designierter Kommissionspräsident. Erst nachdem die übrigen Kommissionsmitglieder nominiert wurden, das Parlament der Kommission als Ganzes zugestimmt hat und der Europäische Rat die Kommission mit qualifizierter Mehrheit ernannt hat, beginnt die Amtszeit des Präsidenten. Sie entspricht grundsätzlich der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und dauert in der Regel fünf Jahre.

Eine vorzeitige Entlassung ist nach Art. 234 AEU-Vertrag nur durch ein Misstrauensvotum des Europäischen Parlaments gegen die gesamte Kommission möglich. Kommt ein solches Votum von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder zustande, müssen der Präsident und die übrigen Kommissionsmitglieder zurücktreten. Die neue Kommission bleibt dann nur bis zu dem Zeitpunkt im Amt, zu dem die Amtszeit der abgewählten Kommission geendet hätte.

Die Wahl ist häufig von Verhandlungen zwischen dem Europäischen Rat, dem Parlament und den europäischen Parteien geprägt. Seit 2014 stellten die meisten europäischen Parteienfamilien offizielle Spitzenkandidaten auf. 2014 wurde Jean-Claude Juncker als Spitzenkandidat der stärksten Partei, der Europäischen Volkspartei, gewählt. Nach der Europawahl 2019 nominierte der Europäische Rat dagegen keinen offiziellen Spitzenkandidaten, sondern Ursula von der Leyen. Das wurde von einigen Abgeordneten und Kommentatoren als demokratischer Rückschritt bewertet. Von der Leyen wurde nach langen Beratungen am 16. Juli 2019 mit knapper Mehrheit gewählt. Als Gründe für die Abweichung vom Spitzenkandidatenprinzip nennt der Artikel unter anderem fehlende Mehrheiten für die offiziellen Kandidaten und den Streit zwischen den großen Fraktionen.

Entstehung des Amtes bis 1967

Das heutige Amt geht auf die Präsidenten von drei verschiedenen Kommissionen zurück. Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) bestand seit 1951 und wurde von Anfang an als Kommission bezeichnet. Die 1958 gegründete Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hatten jeweils eine eigene Kommission mit eigenem Präsidenten.

Die frühen Präsidenten verfügten über deutlich weniger formale Macht. Sie waren innerhalb der Kommission zunächst nur Primus inter pares, also „Erster unter Gleichen“. Sie leiteten die Sitzungen, besaßen aber keine Richtlinienkompetenz und konnten andere Kommissionsmitglieder nicht entlassen. Entscheidungen wurden grundsätzlich nach dem Kollegialitätsprinzip getroffen. Amtszeit und Ernennungsdauer waren nicht vertraglich festgelegt; der Ministerrat bestimmte sie jeweils für einen ad hoc beschlossenen Zeitraum. Das Europäische Parlament war an der Auswahl zunächst nicht beteiligt.

Trotzdem hatten die ersten Amtsinhaber politischen Einfluss, weil sie häufig als Vertreter des europäischen Einigungsgedankens und eines europäischen Gemeinwohls über nationale Interessen hinaus angesehen wurden. Jean Monnet war der erste Präsident der Hohen Behörde der EGKS. Walter Hallstein wurde erster Präsident der EWG-Kommission. Zwischen Hallstein und dem französischen Präsidenten Charles de Gaulle entstanden in den 1960er-Jahren Konflikte über den weiteren Verlauf der europäischen Integration. Im Zusammenhang mit der Krise des leeren Stuhls trat Hallstein am 30. Juni 1967 zurück.

Entwicklung seit der Fusion und wichtige Amtsinhaber

Hallsteins Rücktritt fiel mit der Fusion der drei Kommissionen von EGKS, EWG und Euratom durch den Fusionsvertrag zusammen. Ab 1967 bestand die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die später als Europäische Kommission bezeichnet wurde. Obwohl sich ihr Zuständigkeitsbereich formal erweiterte, nahm der politische Einfluss der Präsidenten zunächst eher ab. Viele Amtszeiten waren kurz, und die neu eingerichteten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat bestimmten stärker die öffentliche Wahrnehmung. Die Integrationskrise der 1970er- und frühen 1980er-Jahre wurde als Eurosklerose bezeichnet. Initiativen von Roy Jenkins zur Wiederbelebung der Integration scheiterten etwa am Veto Margaret Thatchers.

Ab 1984 gewann die Kommission wieder an Bedeutung. Besonders prägend war Jacques Delors, der von 1985 bis 1995 Präsident war. Er initiierte die Vollendung des Europäischen Binnenmarkts bis 1993 und schlug den Delors-Plan vor, der die Grundlage für die 1992 im Vertrag von Maastricht vereinbarte Europäische Wirtschafts- und Währungsunion bildete.

Durch die Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 wurden die Befugnisse des Präsidenten erweitert. Er musste der Ernennung der übrigen Kommissionsmitglieder zustimmen, konnte ihre Ressorts verteilen und sie zum Rücktritt auffordern. Zugleich wurde das Europäische Parlament an der Ernennung beteiligt. Seit der Ernennung der Kommission Prodi 1999 stimmen die Amtszeiten der Kommission grundsätzlich mit denen des Parlaments überein.

Nach Delors folgten Jacques Santer, Romano Prodi, José Manuel Barroso, Jean-Claude Juncker und Ursula von der Leyen. Santers Amtszeit endete 1999 im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal um die Kommissarin Édith Cresson. Prodi und Barroso wurden im Artikel vielfach als eher schwache Präsidenten eingeschätzt. Barroso wurde 2009 nach politischen Zugeständnissen erneut vom Parlament bestätigt.

Der Vertrag von Lissabon trat 2009 in Kraft und verankerte die Richtlinienkompetenz des Kommissionspräsidenten innerhalb der Kommission. Ein Vorschlag, den Kommissionspräsidenten zugleich zum Präsidenten der Europäischen Union und zum Vorsitzenden des Europäischen Rates zu machen, wurde nicht umgesetzt. Stattdessen entstand das eigenständige Amt des Präsidenten des Europäischen Rates. Dadurch erhielt der Kommissionspräsident ein weiteres prominentes Gegenüber in der EU. Eine Personalunion beider Ämter wird durch den EU-Vertrag jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

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