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Parlement
Das Parlement war eine Institution der Rechtsprechung, unter dem Ancien Régime war es das souveräne Gericht des Königreichs Frankreich. Die Folter wurde …
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Aufgabe und Bedeutung des Parlements
Das Parlement war im mittelalterlichen und vorrevolutionären Frankreich eine Institution der Rechtsprechung. Seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts bezeichnete der Begriff insbesondere königliche Gerichtssitzungen. Um 1300 entstand in Paris ein ständiger höchster Gerichtshof für Berufungen gegen Urteile der Baillis und Seneschalle, also königlicher Gerichtsbeamter. Dieser Gerichtshof wurde zunehmend le Parlement genannt.
Unter dem Ancien Régime war das Parlement das souveräne Gericht des Königreichs Frankreich. Neben dem Pariser Parlement entstanden später zwölf weitere oberste Gerichtshöfe nach dessen Vorbild. In der deutschen Geschichtsschreibung wird „Parlement“ auch dann oft mit „Parlament“ übersetzt, wenn kein gesetzgebendes Parlament im heutigen Sinn gemeint ist, sondern ein Oberster Gerichtshof vor 1789.
Entwicklung zum ständigen Obersten Gericht
Die frühen Kapetinger beriefen an großen Festtagen ihre Hauptvasallen und Prälaten an den jeweiligen Aufenthaltsort des Königs. Sie berieten politische Fragen und unterstützten den König bei Gerichtsverfahren. Rechtlich war jedoch der König der einzige Richter; Vasallen und Prälaten hatten nur beratende Aufgaben. Diese königliche Ratsversammlung hieß lateinisch curia regis und französisch cour royale.
Im 12. und frühen 13. Jahrhundert gewann die curia regis an Bedeutung. Ständige professionelle Berater, die conseillers, kamen hinzu. Unter Ludwig IX., dem Heiligen, entwickelte sich das Parlement zu einem klarer bestimmten Gericht: Es entstand ein Berufungssystem für Urteile der Baillis und Seneschalle; außerdem entschied das Parlement Fälle der königlichen Städte, der bonnes villes.
Ordonnanzen von 1278, 1291, 1296 und 1308 regelten die Amtszeit und Zusammensetzung stärker. Wer nicht auf der vorgesehenen Liste stand, durfte in einem Fall nicht urteilen. Vor der Mitte des 14. Jahrhunderts waren Präsidenten und Ratsmitglieder faktisch dauerhaft bestimmt. Die jährlichen commissaires wurden 1344 zu Beamten, officiers, mit festen, jedoch noch nicht unabsetzbaren Stellen.
Das Parlement wurde dauerhaft eingerichtet. Im 14. Jahrhundert tagte es gewöhnlich von St. Martin, dem 11. November, bis Ende Mai; später reichte die Sitzungsperiode bis Mitte August. Der König sprach immer seltener persönlich Recht. Im 15. Jahrhundert besaß das Parlement grundsätzlich eine unabhängige Gerichtsbarkeit. Seine Mitglieder gliederten sich weiterhin in Laienberater, conseillers lais, und geistliche Berater, conseillers clercs.
Zugleich war es eine Versammlung der Pairs, die cour des pairs. Die Pairs de France bestanden ursprünglich aus sechs Laien und sechs Geistlichen. Sie wurden später als erbliche Ratsmitglieder von Amts wegen Mitglieder des Parlements. Betraf ein Verfahren einen Pair oder dessen Rechte, hatte dieser Anspruch auf ein Verfahren vor dem Parlement, zu dem die übrigen Pairs anwesend oder ordnungsgemäß einberufen sein mussten.
Kammern und Berufungsverfahren
Das Parlement blieb eine Einheit, war aber in Kammern gegliedert. Die Große Kammer, Grande Chambre oder Grand’ Chambre, verkörperte das ursprüngliche Parlement. Sie war für bestimmte wichtige Fälle zuständig und verwendete ein vor allem mündliches Verfahren, in dem jedoch schriftliche Unterlagen zugelassen waren. Selbst als Ämter käuflich geworden waren, konnten Ratsmitglieder nur nach Dienstalter aus anderen Kammern in die Grande Chambre wechseln.
Die Berufungskammer, chambre des enquêtes, entstand aus der Arbeit von enquêteurs oder auditeurs. Diese Hilfspersonen führten zunächst vom Parlement angeordnete Untersuchungen durch. Mit der Entwicklung technisch anspruchsvoller Berufungen, insbesondere bei schriftlichen Beweisen, entstand neben dem mündlichen Verfahren die schriftliche Berufung, appel par écrit. Die Prüfer, rapporteurs, fassten schriftliche Unterlagen zusammen und berichteten darüber. Seit 1316 bildeten sie gemeinsam mit einer bestimmten Zahl von Parlementsmitgliedern die chambre des enquêtes. Nach 1336 urteilten alle Mitglieder dieser Kammer gemeinsam. Die Grande Chambre verlor im Laufe der Zeit ihr anfängliches Recht, Fälle zuzuweisen, Entscheidungen zu bestätigen oder zu ändern; im 16. Jahrhundert verschwanden diese Befugnisse ganz. Mehrere Berufungskammern erledigten schließlich den größten Teil der Arbeit.
Die Petitionskammer, chambre des requêtes, nahm gerichtliche Petitionen entgegen, die dem König vorgelegt, aber noch nicht behandelt worden waren. Daraus entwickelte sich die Chambre des requêtes du palais. Sie wurde ein Gericht für privilegierte Personen, insbesondere für Menschen mit dem Recht des Committimus: Sie konnten ihren Zivilfall unmittelbar der Gerichtsbarkeit des Königs unterstellen. Gegen Entscheidungen der Petitionskammer war eine Berufung vor das eigentliche Parlement möglich.
Die Kriminalkammer hieß la Tournelle. Sie wurde erst im 16. Jahrhundert gesetzlich verankert, bestand jedoch schon früher. Sie hatte keine feste Mitgliedschaft; die Laienberater dienten dort abwechselnd.
Strafrecht und Polizei
Zu den häufigsten Straftaten gehörten Diebstahl, Einbruch und Betrug. Mögliche Strafen waren Verweise, Geldstrafen, Gefängnis sowie Arbeits- oder Zuchthaus. Raub, Totschlag und Mord kamen seltener vor. Unter Philipp IV. wurde die Strafverfolgung professionalisiert: 1303 sprach man formell von procureurs du roi und procureurs fiscaux de seigneurs. Diese ermöglichten besonders eine schnelle Verfolgung von Delikten, bei denen Geldstrafen und Konfiskationen dem Herrscherhaus zugutekamen.
Folter galt als legitimes Mittel, Geständnisse oder Informationen von Verdächtigen zu gewinnen, als probatio probatissima bei schwieriger Beweisfindung. Bis zum Ende des Ancien Régime blieb sie erhalten. Die dadurch gewonnenen Angaben wurden aber nur als Beweise verwendet, wenn andere Beweismittel erschöpft waren oder erschöpft schienen.
Hexerei blieb als Magiedelikt strafbar, bis sie erst nach der Französischen Revolution abgeschafft wurde. Ludwig XIV. beschloss um 1680 im Zusammenhang mit der Giftaffäre einen Erlass gegen die Verfolgungen; dadurch endete die systematische und organisierte Hexenverfolgung in Frankreich weitgehend. Einzelne Verfahren folgten dennoch: 1718 wurde in Bordeaux zuletzt ein Mann wegen Hexerei hingerichtet. 1742 starben Pater Bertrand Guillaudot und fünf weitere Beschuldigte in Dijon auf dem Scheiterhaufen; 1745 wurde Pater Louis Debaraz in Lyon bei lebendigem Leib verbrannt.
Die Art der Hinrichtung hing vom Stand ab: Enthauptung mit dem Schwert, décollement, war ein Privileg des Adels; Bürgerliche wurden gewöhnlich gehängt, pendaison, was als nicht ehrenvoll galt. Als Beispiel für die Vierteilung wegen eines Verbrechens gegen den Staat oder dessen Repräsentanten nennt der Artikel Robert François Damiens, der am Montag, den 28. März 1757, in Paris hingerichtet wurde.
Die militärisch organisierte Maréchaussée war ein direkter Vorläufer der französischen Gendarmerie Nationale. Zu ihren Sondereinheiten gehörten die Compagnie du Prévôt Général de la Maréchaussée de l' Ile-de-France für die Pariser Vorstädte und das Umland sowie die Compagnie du Prévôt Général des Monnaies de France zur Verfolgung von Falschmünzern. Die Pariser Behörden galten bei der Fremdenaufsicht als besonders wirksam. Denis Diderot schrieb 1760 an Katharina II., im Hôtel du lieutenant général de police wisse man bereits vierundzwanzig Stunden nach Ankunft eines Ausländers, wer er sei, woher er komme, weshalb er in Frankreich sei, wo er wohne und mit wem er in Verbindung stehe.
Provinzgerichte und politische Befugnisse
Neben Paris entstanden aus Gründen der Justizverwaltung Provinzparlements, häufig nach der Eingliederung einer Provinz in das Königreich. Teilweise behielt eine zuvor selbständig obergerichtlich zuständige Provinz dadurch ihr Privileg. Manchmal hielten zunächst Delegierte des Pariser Parlements dort Assisen, assises, ab. So entstanden die Parlements von Toulouse, Grenoble, Bordeaux, Dijon, Rouen, Aix-en-Provence, Rennes, Pau, Metz, Douai, Besançon und Nancy. Von 1762 bis 1771 bestand auch ein Parlement für das Fürstentum Dombes. Diese Gerichte ahmten die Organisation von Paris im kleineren Maßstab nach, besaßen aber nicht dessen Funktion als Pairsgericht. Ähnliche oberste Gerichte ohne den Namen Parlement waren etwa der Conseil souverain des Elsass in Colmar und der Conseil superieur des Roussillon in Perpignan.
Die Parlements beanspruchten neben der Rechtsprechung eine politische Rolle als Hüter der fundamentalen Gesetze. Gesetze wurden in den Provinzen grundsätzlich erst wirksam, nachdem die Parlements sie registriert hatten. Vor der Registrierung prüften sie, ob ein Gesetz mit Recht, Gerechtigkeit sowie den Interessen des Königs und seiner Untertanen übereinstimme. Bei Bedenken konnten sie die Registrierung verweigern und remontrances, also Einwände, an den König richten. Dies galt als Teil ihrer Beratungspflicht, devoir de conseil.
Der König konnte eine Registrierung durch lettres de jussion, versiegelte Anordnungsbriefe, erzwingen oder persönlich in einer Sitzung erscheinen. Dann wurde das Gesetz in einem Lit de justice, einem Bett der Justiz, registriert. Die theoretische Begründung lautete „apparente rege cessat magistratus“: „Bei Erscheinen des Königs schweigt der Magistrat“ als Richter. Im 18. Jahrhundert vertraten die Parlements dagegen die Auffassung, ihre Registrierung müsse freiwillig erfolgen; ein Lit de justice sei daher ein unfreundlicher und illegitimer Akt.
Auch in der Verwaltung hatten die Parlements Befugnisse. Sie konnten innerhalb ihrer Provinz arrêtés de règlement erlassen: Vorschriften mit Gesetzeskraft für nicht bereits gesetzlich geregelte Fragen ihrer gerichtlichen Zuständigkeit, sofern das Gesetz ihr Eingreifen nicht untersagte. Außerdem konnten sie innerhalb derselben Grenzen Anordnungen, injonctions, an Beamte und Einzelpersonen richten. Die Besteuerung lag dagegen bei den Höchsten Finanzgerichtshöfen, den Cours des aides.