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Mindestlohngesetz (Deutschland)

Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit sie höher als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Das MiLoG wurde durch …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundprinzip und Geltungsbereich
  2. 2. Höhe und Anpassung
  3. 3. Kommission, Kontrolle und Übergangsregeln
  4. 4. Entstehung und Kritik
  5. 5. Praktische Wirkungen und Bewertungen

Grundprinzip und Geltungsbereich

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein Bundesgesetz des deutschen Arbeitsrechts. Es wurde durch Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 eingeführt und trat am 16. August 2014 in Kraft. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland und legt einen flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn fest.

Nach § 1 MiLoG hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch darauf, vom Arbeitgeber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu erhalten. Der Anspruch gilt auch für Praktikanten, die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erwerben sollen, sofern es sich nicht um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 gilt das Gesetz auch für Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten.

Der allgemeine Mindestlohn verdrängt Branchenmindestlöhne nicht, wenn diese höher sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Die Regelung betrifft Arbeitnehmer, nicht Selbstständige. Ebenfalls keinen gesetzlichen Mindestlohn erhalten Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, bestimmte Volontäre und Journalistenschüler in Medienunternehmen, Beschäftigte in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zu einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie Untersuchungs- und Strafgefangene, die in Haftanstalten arbeiten.

Ausnahmen bei Praktika gelten für Schüler und Studierende, wenn das Praktikum Teil ihrer Schul- oder Hochschulausbildung ist, für Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten vor einer Berufsausbildung oder einem Studium sowie für von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen zum Erwerb einer Einstiegsqualifikation. Wer unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung länger als ein Jahr arbeitslos war, kann während der ersten sechs Beschäftigungsmonate keinen Mindestlohn verlangen. Für Auszubildende gelten stattdessen seit 2020 gesetzliche Untergrenzen der Ausbildungsvergütung. Sie betrugen beispielsweise bei Ausbildungsbeginn 2026 monatlich 724,00 € im ersten, 854,00 € im zweiten, 977,00 € im dritten und 1014,00 € im vierten Ausbildungsjahr.

Höhe und Anpassung

Bei Einführung des Gesetzes musste ab dem 1. Januar 2015 ein Bruttomindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde gezahlt werden. Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn einmalig durch Gesetz auf 12,00 € erhöht. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder das Verfahren der Mindestlohnkommission.

Die Mindestlohnkommission beschloss am 27. Juni 2025 einstimmig folgende Erhöhungen: Zum 1. Januar 2026 stieg der Mindestlohn auf 13,90 € brutto je Zeitstunde, zum 1. Januar 2027 soll er 14,60 € betragen. Die im Artikel angegebene aktuelle Höhe beträgt damit 13,90 € brutto je Zeitstunde.

Die Entwicklung verlief unter anderem so: 8,50 € ab 2015, 8,84 € ab 2017, 9,19 € ab 2019, 9,35 € ab 2020, 9,50 € ab Januar 2021, 9,60 € ab Juli 2021, 9,82 € ab Januar 2022, 10,45 € ab Juli 2022, 12,00 € ab Oktober 2022, 12,41 € ab Januar 2024, 12,82 € ab Januar 2025 und 13,90 € ab Januar 2026. Die prozentualen Anpassungen und die Inflation entwickelten sich dabei unterschiedlich; beispielsweise lag die Inflation im Zeitraum bis Januar 2025 bei 2,2 %, während der Mindestlohn um 3,3 % erhöht wurde.

Kommission, Kontrolle und Übergangsregeln

Die Bundesregierung beruft alle fünf Jahre eine Mindestlohnkommission (§ 4 MiLoG). Sie entscheidet grundsätzlich alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Die Kommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, drei Arbeitnehmervertretern, drei Arbeitgebervertretern und zwei nicht stimmberechtigten wissenschaftlichen Mitgliedern. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und nicht an Weisungen gebunden. Bei einer Pattsituation entscheidet die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende; die wissenschaftlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Geschäftsstelle ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angesiedelt.

Für die Kontrolle ist die Zollverwaltung zuständig. Bestimmte Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten dokumentieren; die Einzelheiten werden durch Verordnungen geregelt. Der Normenkontrollrat schätzte die zusätzlichen Kosten dieser Dokumentationspflichten 2012 auf drei Millionen Euro. Verstöße können zu Bußgeldern und zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen. Außerdem kann nach § 266a StGB eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vorliegen; darauf können bis zu fünf Jahre Haft stehen. Strafbar ist dabei nicht unmittelbar die Nichtzahlung des Mindestlohns, sondern das Nichtabführen der dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Mindestlohnpflichten des beauftragten Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines eingesetzten Verleihers. Arbeitnehmer können den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den eigenen Arbeitgeber vorgehen zu müssen.

Bei der Einführung waren bis Ende 2016 tarifvertragliche Löhne unterhalb des allgemeinen Mindestlohns zulässig. Für einzelne Branchen und Zeitungzusteller galten besondere Übergangsregelungen. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau stiegen die vereinbarten Mindestentgelte beispielsweise von 7,40 € beziehungsweise 7,20 € in den neuen Ländern und Berlin im Jahr 2015 auf bundesweit 8,60 € ab Januar 2017 und 9,10 € ab November 2017. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie im Beitrittsgebiet galten ebenfalls niedrigere Stufen. Zur Konkretisierung des Gesetzes wurden vier Rechtsverordnungen zu Zuständigkeit, Arbeitszeitaufzeichnung, Meldepflichten und Dokumentationspflichten erlassen.

Entstehung und Kritik

Ein allgemeiner Mindestlohn war lange eine sozialpolitische Forderung. Vor 2014 hatten mehrere Bundesländer Vergabe- und Mindestlohngesetze mit Tariftreueregelungen erlassen. Die dortigen Mindestlöhne lagen zwischen 8 € in Brandenburg und 9,18 € in Schleswig-Holstein. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 wurden viele dieser Regelungen außer Kraft gesetzt. Im Bundestagswahlkampf 2013 forderten SPD und Grüne 8,50 € pro Stunde, Die Linke 10,00 €.

Der Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode begründete den Mindestlohn mit der sinkenden Tarifbindung. Ab 1. Januar 2015 sollte ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 € gelten, dessen Höhe regelmäßig durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifpartner angepasst werden sollte. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte das Vorhaben, kritisierte aber, dass der Lohn zunächst bis 2018 eingefroren werden sollte. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände warnte vor erschwerten Einstellungen für gering qualifizierte Arbeitsuchende und forderte mehr Differenzierungen.

Der Bundestag verabschiedete das Gesetz in der Ausschussfassung am 3. Juli 2014, der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2014 zu; lediglich Sachsen stimmte nicht zu. Kritiker sahen einen möglichen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Außerdem wurde beanstandet, dass Arbeitgeber zwischen dem Inkrafttreten am 16. August 2014 und der Zahlungspflicht ab 1. Januar 2015 nur etwa viereinhalb Monate Vorbereitungszeit hatten. Gewerkschaften kritisierten besonders die Ausnahme für Langzeitarbeitslose, die etwa eine Million Menschen beziehungsweise 35 % aller Arbeitslosen betroffen habe, sowie Ausnahmen für Saisonarbeiter und Jugendliche. Die Befürchtung, das MiLoG schließe die Prüfung sittenwidriger Löhne nach § 138 BGB aus, erwies sich als unbegründet: Lohnvereinbarungen müssen weiterhin sowohl am Bürgerlichen Gesetzbuch als auch am Mindestlohn gemessen werden.

Praktische Wirkungen und Bewertungen

Nach einer zusammenfassenden Bewertung von Toralf Pusch und Thorsten Schulten aus dem Jahr 2019 wurde der Mindestlohn als Instrument der Lohnregulierung im Niedriglohnsektor weitgehend akzeptiert, weil die vielfach vorhergesagten negativen Beschäftigungseffekte ausblieben. Zugleich sei das Ziel eines armutsfesten und existenzsichernden Lohns noch nicht erreicht, der einem vollzeitbeschäftigten Single-Haushalt ein Leben ohne zusätzliche Aufstockungsleistungen ermöglicht.

Der Anteil der Beschäftigten im Niedriglohnbereich sank von 23,5 % im Jahr 2007 auf 15,2 % im Jahr 2022 und damit auf einen historischen Tiefstand. Das DIW führt diesen Rückgang unter anderem maßgeblich auf den Mindestlohn zurück. Zwischen April 2022 und April 2023 verringerte sich außerdem der Verdienstabstand zwischen den untersten und obersten zehn Prozent der Lohnskala.

Das Angebot an mindestlohnpflichtigen Praktika ging nach der Einführung deutlich zurück. In einer Befragung von Ifo und Randstad hatten 77 % von etwa 1.000 Personalverantwortlichen zuvor Praktika angeboten. Von diesen beschäftigten 47 % im Jahr 2015 keine Praktikanten mehr; jedes vierte Unternehmen verkürzte die durchschnittliche Praktikumsdauer. Auf dem studentischen Arbeitsmarkt stieg das durchschnittliche Einkommen laut einer Befragung von etwa 50.000 Studierenden von 9,34 € im Jahr 2014 auf 9,86 € im Jahr 2015. In fünf untersuchten Bundesländern erhielten jedoch rund 10 % der studentischen Arbeitnehmer weniger als die damals erforderlichen 8,50 €.

Als Umgehungsversuche werden unter anderem die Verrechnung von Trinkgeld mit dem Gehalt, die Übertragung von Kosten für Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel auf Beschäftigte, die Nichtbezahlung von Wartezeiten und unbezahlte Überstunden genannt. Studien von Bruttel, Baumann und Dütsch sowie von Börschlein und Bossler fanden insgesamt keine erheblich negativen Beschäftigungseffekte. Bei Minijobs wurde ein Rückgang von 1 bis 3 % festgestellt; bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung waren die Ergebnisse leicht positiv oder leicht negativ, aber ohne größere Auswirkungen. Eine kritischere Analyse von Andreas Knabe, Ronnie Schöb und Marcel Thum kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Mindestlohn das erwartete Jobwachstum leicht gebremst, die Arbeitsstunden reduziert und Beschäftigungsverluste im mittleren sechsstelligen Bereich verursacht habe. Die Forschungslage enthält somit unterschiedliche Bewertungen.

Die Gewerkschaften akzeptieren den Mindestlohn inzwischen überwiegend und fordern teilweise weitere Erhöhungen. Die SPD setzte 2021 einen Mindestlohn von 12 € als Wahlkampfziel durch; er trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und betraf nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums etwa 6,2 Millionen Arbeitnehmer. Die CDU kritisierte die gesetzliche Erhöhung ohne vorherige Entscheidung der Kommission. Die BDA kündigte eine juristische Prüfung wegen möglicher Eingriffe in die Tarifautonomie an. Der Wissenschaftler Tom Krebs bewertete die Erhöhungen 2024 und 2025 als zu niedrig und errechnete unter Einbeziehung der Inflation einen erforderlichen Mindestlohn von mindestens 13,56 € Anfang 2024, rund 14 € im Jahr 2025 und etwa 15 € für 2026 nach dem Kriterium von 60 % des Medianlohns.

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