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Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) beschränkt die Dokumentations- und Meldepflichten aus dem deutschen Mindestlohngesetz auf …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Zweck und rechtliche Einordnung
  2. 2. Aufzeichnung der Arbeitszeit
  3. 3. Meldepflichten ausländischer Arbeitgeber
  4. 4. Weitere Ausnahme seit 2015
  5. 5. Vorschläge zur weiteren Entlastung

Zweck und rechtliche Einordnung

Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung aus dem Arbeitsrecht. Sie begrenzt bestimmte Dokumentations- und Meldepflichten aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) abhängig vom regelmäßigen Monatsentgelt der Beschäftigten. Ihr Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland; Rechtsgrundlagen sind § 17 Abs. 3 MiLoG und § 19 Abs. 3 AEntG.

Die ursprüngliche Fassung stammt vom 18. Dezember 2014 und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Neufassung vom 29. Juli 2015 gilt seit dem 1. August 2015.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Nach § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG müssen bestimmte Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen. Dies betrifft Arbeitgeber aus den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen sowie Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten. Die Daten müssen innerhalb einer Woche aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Die MiLoDokV beschränkt diese Pflicht grundsätzlich auf Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt höchstens 2.958 Euro brutto beträgt. „Verstetigt“ bedeutet hier, dass es um das regelmäßig zu erwartende und nicht nur um ein in einzelnen Monaten schwankendes Entgelt geht.

Bei einem Monatsentgelt von mehr als 2.958 Euro entfällt die besondere Dokumentationspflicht nach der Verordnung. Voraussetzung ist allerdings, dass weiterhin alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, die über acht Stunden werktäglich hinausgehen. Die allgemeine Pflicht, Arbeitszeiten geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer zu dokumentieren, bleibt in jedem Fall bestehen.

Meldepflichten ausländischer Arbeitgeber

§ 16 MiLoG verpflichtet ausländische Arbeitgeber und Leiharbeitgeber unter bestimmten Bedingungen zu Meldungen: Beschäftigen sie Arbeitnehmer in Deutschland in einer der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen oder überlassen sie Arbeitnehmer an Arbeitgeber solcher Branchen, müssen sie dies der Bundesfinanzdirektion West melden. Zusätzlich müssen sie versichern, dass den betroffenen Arbeitnehmern mindestens der Mindestlohn gezahlt wird.

Die MiLoDokV begrenzt diese Pflichten laut Artikel auf Arbeitnehmer, die regelmäßig höchstens 2.985 Euro im Monat verdienen. Damit nennt der Artikel für diese Meldepflicht eine andere Zahl als die Grenze von 2.958 Euro bei der Arbeitszeitdokumentation.

Weitere Ausnahme seit 2015

Ursprünglich war für die Befreiung von der Dokumentationspflicht eine Entgeltgrenze von 4.500 Euro vorgesehen; außerdem sollte die Einschränkung nur Führungskräfte betreffen. Medien und Wirtschaftsverbände, darunter der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH), kritisierten dies als unzureichend. Sie verlangten eine niedrigere Grenze, um besonders kleine und mittlere Betriebe von zusätzlicher Bürokratie zu entlasten.

Als Begründung wurde angeführt: Selbst bei der nach dem Arbeitszeitgesetz in Ausnahmefällen möglichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ergebe der damalige Mindestlohn von 8,50 Euro nur ein Monatsgehalt von 2.210 Euro. Bei höheren Monatsverdiensten sei eine Unterschreitung des Mindestlohns daher faktisch unmöglich.

Die Neufassung vom 29. Juli 2015 führte deshalb eine weitere Ausnahme ein: Die Dokumentationspflicht entfällt auch, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er in den letzten vollen zwölf Monaten ein Monatsentgelt von 2.000 Euro gezahlt hat.

Vorschläge zur weiteren Entlastung

2019 schlug die FDP im Zusammenhang mit einem Vorstoß der CDU für ein Bürokratieentlastungsgesetz weitere Änderungen vor. Die Frist zur Aufzeichnung der Arbeitszeit sollte von sieben Tagen auf einen Monat verlängert werden. Zudem sollten Arbeitgeber nicht mehr Beginn und Ende der Arbeit, sondern nur noch deren Dauer festhalten müssen.

Außerdem sollten weniger Arbeitnehmer der als „verschärfte Dokumentationspflicht“ bezeichneten Regelung unterliegen. Dazu sollten die Einkommensgrenzen erhöht werden. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit und einen ausreichend hohen Monatslohn festlegt, sollte die verschärfte Dokumentationspflicht entfallen. Zur Begründung hieß es, diese Beschäftigten hätten bereits einen einklagbaren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; der Arbeitsvertrag könne deshalb als Dokumentationsgrundlage dienen. Der Artikel beschreibt diese Punkte als politische Vorschläge aus dem Jahr 2019, nicht als geltendes Recht.

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