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Marktbeherrschende Stellung

Es besteht die Möglichkeit, dass auf einem Markt mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung besitzen. In diesem Fall wird von gemeinsamer …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Bedeutung
  2. 2. Regeln in Deutschland
  3. 3. Regeln in der Schweiz
  4. 4. Regeln in der Europäischen Union
  5. 5. Beispiele für Missbrauchsfälle

Grundbegriff und Bedeutung

Eine marktbeherrschende Stellung ist ein Begriff des Kartellrechts. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen auf einem Markt keinem oder nur ungenügendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Ein Unternehmen kann dabei als Anbieter oder als Nachfrager marktbeherrschend sein. Auch mehrere Unternehmen zusammen können eine marktbeherrschende Stellung haben; das heißt gemeinsame oder kollektive Marktbeherrschung.

Warum der Begriff wichtig ist: Marktbeherrschung ist nicht automatisch verboten. Verboten ist aber der Missbrauch dieser Stellung, also ein Verhalten, durch das Wettbewerb, Kunden, Lieferanten oder andere Marktteilnehmer beeinträchtigt werden. Außerdem kann eine geplante Unternehmensfusion untersagt werden, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

Regeln in Deutschland

Nach § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Ein Markt ist also immer genau nach der Art der Ware oder Leistung und nach dem räumlichen Bereich zu bestimmen.

Für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung werden mehrere Indizien betrachtet: Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu wettbewerbsrelevanten Marktdaten, Zugang zu Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Möglichkeiten zur Umstellung von Angebot oder Nachfrage sowie Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Auch Netzwerkeffekte, Wechselkosten und Größenvorteile aus Netzwerkeffekten können wichtig sein.

Eine marktbeherrschende Stellung eines einzelnen Unternehmens wird nach § 18 Abs. 4 GWB widerleglich vermutet, wenn es einen Marktanteil von 40 % hat. Widerleglich bedeutet: Die Vermutung gilt zunächst, kann aber durch Gegenargumente oder Beweise entkräftet werden. Nach § 18 Abs. 6 GWB wird Marktbeherrschung außerdem vermutet, wenn höchstens drei Unternehmen zusammen 50 % Marktanteil erreichen oder höchstens fünf Unternehmen zusammen 2/3 des Marktes auf sich vereinen. Der Marktanteil wird in der Regel nach dem Umsatzerlös bestimmt; nur hilfsweise wird auf Absatzzahlen abgestellt.

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist nach § 19 GWB verboten. Bei Verstößen greift die Missbrauchsaufsicht. In der Zusammenschlusskontrolle muss das Bundeskartellamt nach § 36 GWB einen Unternehmenszusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

Regeln in der Schweiz

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 den Begriff. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Zu diesen Marktteilnehmern zählen Mitbewerber, Anbieter oder Nachfrager.

Bei der Revision des Kartellgesetzes, die am 1. April 2004 in Kraft trat, wurde die Klammerformulierung „(Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern)“ eingefügt. Ob diese Ergänzung nur eine Präzisierung ist oder den Begriff auf sogenannte relative Marktbeherrschung ausweitet, ist in der Lehre strittig. Anders als das deutsche Recht kennt das Schweizer Kartellgesetz keine Vermutungstatbestände für eine marktbeherrschende Stellung.

Regeln in der Europäischen Union

Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil davon mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar und verboten, wenn dadurch der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Die Vorschrift gilt für ein oder mehrere Unternehmen.

Das Unionsrecht definiert Marktbeherrschung als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es ihm ermöglicht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern. Das Unternehmen kann sich dadurch gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig verhalten.

Art. 102 AEUV nennt in einer nicht abschließenden Aufzählung vier Missbrauchstatbestände. Dazu gehört die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder Geschäftsbedingungen, also Ausbeutungsmissbrauch. Ebenfalls genannt werden Verhaltensweisen wie gezielte Preisunterbietung, also Behinderungsmissbrauch, oder die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen, also Strukturmissbrauch.

Auch wahre Tatsachenbehauptungen über Wettbewerber können unter bestimmten Voraussetzungen einen Missbrauch darstellen. Die EU-Kommission entschied am 31. Oktober 2024, dass Teva unter anderem wegen irreführender Aussagen gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe, weil diese unbegründete Zweifel an der Therapiegleichwertigkeit von Generika weckten.

Beispiele für Missbrauchsfälle

In Deutschland untersagte das Bundeskartellamt im April 2002 die Übernahme der Ruhrgas AG durch E.ON; eine Ministererlaubnis ermöglichte das Vorhaben dennoch. Am 19. Januar 2006 untersagte das Bundeskartellamt außerdem die Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag wegen der Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Der Axel Springer Verlag gab am 31. Januar 2006 bekannt, von der Übernahme Abstand zu nehmen. Im Oktober 2014 verfügte die Bundesnetzagentur gegen die Media Broadcast GmbH als marktbeherrschendes Unternehmen im UKW-Rundfunkmarkt eine Regulierungsverfügung, um erstmals Wettbewerb in diesem Markt zu ermöglichen.

In der Schweiz stellte die Wettbewerbskommission am 5. März 2001 fest, dass die Freiburger Elektrizitätswerke ihre marktbeherrschende Stellung bei der regionalen Stromverteilung missbrauchten, indem sie sich weigerten, Strom des Konkurrenzunternehmens Watt über ihr Netz zu leiten. Das Bundesgericht stützte den Entscheid am 17. Juni 2003. Swisscom Mobile wurde am 5. Februar 2007 mit einer Sanktion von 333 Millionen Franken belegt, weil sie vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2005 unangemessen hohe Terminierungsgebühren verlangt und dadurch eine marktbeherrschende Stellung bei der Terminierung von Anrufen auf ihr Mobilfunknetz missbraucht habe.

Auf EU-Ebene hielt der Bundesgerichtshof im Juni 2020 die Marktmacht des sozialen Netzwerks Facebook für eine marktbeherrschende Stellung. Im September 2022 verhängte der EuGH ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Milliarden Euro gegen Google. Hintergrund war, dass Android einen Weltmarktanteil von rund 80 % hatte und Kartellbehörden Google 2018 vorgeworfen hatten, Herstellern von Android-Mobilgeräten und Mobilfunknetzbetreibern rechtswidrige Beschränkungen aufzuerlegen, um die marktbeherrschende Stellung der Suchmaschine zu zementieren.

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