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Mündelgeld
Mündelgeld ist das zum Vermögen eines Mündels gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund ist verpflichtet, dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, …
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Grundbegriff und rechtlicher Rahmen
Mündelgeld ist das Kapitalvermögen, das zum Vermögen eines Mündels gehört. Ein Mündel ist eine Person, für die ein Vormund rechtlich handelt. Der Vormund muss dieses Geld in einer besonderen Form anlegen: mündelsicher und verzinslich. Mündelsicher bedeutet, dass Wertverluste der Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Ein Wertverlust durch Inflation wird dabei jedoch hingenommen; Mündelsicherheit schützt also nicht davor, dass Geld durch steigende Preise an Kaufkraft verliert.
Der Umgang mit Mündelgeld ist in § 1798 ff. BGB geregelt. Bis 2022 verwies das BGB für Betreuer und Pfleger, besonders Abwesenheitspfleger und Nachlasspfleger, auf die Vorschriften für Vormünder. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Verweisungen umgekehrt, weil bei volljährigen Betreuten wesentlich häufiger Vermögen vorhanden ist als bei minderjährigen Mündeln. Wo bei Betreuten das Betreuungsgericht zuständig ist, tritt bei Mündeln das Familiengericht an dessen Stelle.
Anlagepflichten
Gelder eines Mündels oder Betreuten, die nicht für den laufenden Lebensunterhalt benötigt werden, müssen verzinslich angelegt werden. Als nicht benötigt gelten in der Regel Beträge, die in den nächsten 3 Monaten nicht gebraucht werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1841 BGB.
Bei der Betreuung eines Volljährigen muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten die Wünsche des Betreuten berücksichtigen (§ 1821 Abs. 2 BGB). Die Geldanlage muss grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Auch für eine mündelsichere Geldanlage braucht der gesetzliche Vertreter eine gerichtliche Genehmigung. Ausgenommen sind befreite Vormünder (§ 1801 BGB) und befreite Betreuer (§ 1859 Abs. 2 BGB).
Was als mündelsicher gilt
Wenn ein Vormund, Pfleger oder Betreuer Geld anzulegen hat, soll dies grundsätzlich mündelsicher geschehen. Das Kreditinstitut muss dafür einer ausreichenden Einlagensicherung angehören (§ 1842 BGB). Einlagensicherung bedeutet, dass Guthaben bei einer Bank oder Sparkasse bis zu bestimmten Grenzen gegen den Ausfall des Instituts geschützt sind.
Nach der bis 2022 geltenden Rechtsgrundlage in § 1807 BGB galten unter anderem folgende Anlageformen als mündelsicher: Mündelhypothek, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefe, Bundes- und Länderanleihen, sonstige festverzinsliche Papiere mit Landes- oder Staatsgarantie, Pfandbriefe sowie Sparbücher und Konten bei Sparkassen und Banken, die einem Einlagensicherungsfonds angehören.
Gemeinsam ist mündelsicheren Anlageformen, dass das Vermögen vor einem Totalverlust durch Insolvenz des Schuldners geschützt sein soll. Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Trotzdem sind auch mündelsichere Anlagen nicht völlig risikolos: Sie schützen nicht vor Kursschwankungen, die besonders bei Anleihen mit langer Restlaufzeit auftreten können, wenn die Marktzinsen steigen. Ebenso schützen sie nicht vor Inflation.
Andere Anlagen und Sperrvereinbarung
Mündelsichere Anlagen sind konservativ. Das heißt, sie sind auf hohe Sicherheit ausgerichtet, bringen aber in der Regel keine hohen Zinsen. Deshalb erlaubt § 1848 BGB dem gesetzlichen Vertreter eine andere Art der Geldanlage, wenn vorher das Betreuungsgericht zustimmt. Beispiele sind Aktien oder Wertpapierfonds, meist Rentenfonds.
Für solche anderen Anlagen brauchen ausnahmslos alle gesetzlichen Vertreter eine gerichtliche Genehmigung, auch die befreiten. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Damit ist gemeint, dass das Vermögen sachgerecht und verantwortbar verwaltet wird.
Geldanlagen müssen grundsätzlich mit einer Sperrvereinbarung erfolgen (§ 1845 BGB). Das bedeutet: Der gesetzliche Vertreter braucht für spätere Verfügungen, zum Beispiel für den Verkauf von Wertpapieren, erneut eine gerichtliche Genehmigung. Das gilt nicht für befreite gesetzliche Vertreter und nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht. Fonds und Aktien werden auch durch eine Genehmigung nach § 1848 BGB nicht mündelsicher; erlaubt wird nur die konkrete Anlage im jeweiligen Einzelfall.
Weitere Fälle und Kindesvermögen
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass mündelsichere Anlage in vielen weiteren Fällen gesetzlich vorgeschrieben sei. Oft handelt es sich aber nicht um eine echte gesetzliche Pflicht, sondern um andere Pflichten oder um Empfehlungen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Verwahrgelder sollten zum Beispiel so angelegt werden, dass jederzeit der volle Betrag zurückgezahlt werden kann, etwa bei Geldern von Schülern auf einer Klassenfahrt. Auch ehrenamtlich verwaltete Mittel von Vereinen, Ortsgruppen, kirchlichen oder kleinen politischen Gemeinden werden oft mündelsicher angelegt, um Risiken durch fehlende Fachkenntnis zu vermeiden. Ähnliches gilt bei gemeinnützigen Vermögen, etwa Stiftungsvermögen oder dem Vermögen gemeinnütziger Vereine, wenn die Satzung nichts Näheres bestimmt. Auch Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder sowie Direktversicherungen und Pensionen bei Pensionskassen sollen in der Regel sicher angelegt werden.
Nur für Sozialversicherungsträger enthält § 80 SGB IV eine der Mündelsicherheit verwandte Anforderung. Diese Vorschrift nennt aber keine konkreten Anlageformen. Sie verlangt abstrakt, dass Verluste ausgeschlossen erscheinen, ausreichende Liquidität vorhanden ist und der Ertrag angemessen ist. Liquidität bedeutet, dass genügend Geld rechtzeitig verfügbar ist.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum Kindesvermögen. Es ist falsch, dass das Gesetz heute allgemein eine mündelsichere Anlage für Kindesvermögen vorschreibt. Ebenso falsch ist aber die gegenteilige Ansicht, Sicherheit spiele keine Rolle mehr. Vor der Reform des BGB durch das SorgeRG, die am 1. Januar 1980 in Kraft trat, galten Kinder in Bezug auf die Vermögenssorge nach § 1642 BGB a.F. noch als Mündel ihrer Eltern. Eltern mussten Geld ihrer Kinder deshalb mündelsicher anlegen. Seit der Reform gilt § 1642 BGB n.F.: Kindesvermögen ist nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung anzulegen. Dafür ist im Voraus keine gerichtliche Genehmigung nötig. Wenn Eltern diese Grundsätze missachten, kann das Familiengericht ihnen nach § 1666 BGB Abs. 2 die Vermögenssorge entziehen oder einschränken.
Die größere Freiheit der Eltern bedeutet zugleich größere Verantwortung. Auch eine mündelsichere Anlage kann pflichtwidrig sein, etwa wenn ein Sparbuch zwar sicher ist, aber eine gleich sichere oder ebenfalls mündelsichere Anlage mit besserer Verzinsung verfügbar wäre. In der Literatur gibt es zwei Standpunkte: Der strengere verlangt bei Kindesvermögen eine Sicherheit wie bei mündelsicheren Anlagen, aber mit besserer Rendite. Der liberalere, der auch in der Rechtsprechung vorkommt, lässt unter bestimmten Bedingungen riskantere Anlagen zu. Dabei sind vor allem Höhe des Vermögens sowie kurz- oder langfristige Anlageziele wichtig. Eltern dürfen aber nicht so spekulativ handeln wie mit eigenem Geld und müssen Risiken durch Streuung mindern. Anlagen in Edelmetalle, besonders Gold, gelten als bedenklich, weil sie heute als noch spekulativer angesehen werden als der Aktienmarkt.
Genehmigungen und Befreiungen
Für bestimmte Verfügungen nach § 1849 BGB braucht der gesetzliche Vertreter eine gerichtliche Genehmigung; die dort genannten Ausnahmen sind zu beachten. Zusätzlich kann der gesetzliche Vertreter nach § 1860 BGB durch das Betreuungsgericht generell von Anlagebeschränkungen befreit werden. In der Praxis geschieht das aber nur selten, insbesondere wegen der 6.000-Euro-Grenze in dieser Vorschrift.