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Laizismus in Frankreich
Laïzismus (französisch laïcité) bezeichnet das verfassungsrechtliche Prinzip der Trennung von Staat und Kirche in Frankreich.
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Kern des französischen Laizismus
Laïzismus (französisch laïcité) ist in Frankreich das verfassungsrechtliche Prinzip der Trennung von Staat und Kirche. Artikel 1 der Verfassung beschreibt Frankreich als „unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik“. Der Staat erkennt keine Religion an; religiöse Akteure sollen Gesetzgebung und Regierungspolitik nicht beeinflussen. Umgekehrt soll der Staat sich nicht in innerreligiöse Angelegenheiten einmischen und die freie Religionsausübung gewährleisten.
Laizität trennt einen privaten Bereich der Religionsausübung von der öffentlichen Sphäre. Dort sollen Menschen vor allem als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger auftreten. Der Staat bleibt gegenüber Glaubenslehren neutral und berücksichtigt religiöse Fragen nur wegen ihrer praktischen gesellschaftlichen Folgen. Das Prinzip schützt somit beide Seiten: politische Entscheidungen vor religiösem Einfluss und Religionsgemeinschaften vor staatlicher Einmischung sowie politischen Konflikten.
Entstehung und rechtliche Grundlagen
Die Ursprünge liegen in der Französischen Revolution. Mit der Abschaffung des Ancien Régime im August 1789 endeten die traditionellen religiösen Privilegien der katholischen Kirche. Artikel 10 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 lautet: „Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, bedrängt werden, vorausgesetzt, dass ihre Äußerung nicht die durch das Gesetz etablierte öffentliche Ordnung stört.“ Die Erklärung gehört später zur Präambel der Verfassung von 1958.
Im 19. Jahrhundert lösten Säkularisierungsgesetze die Bindungen zwischen Staat und katholischer Kirche. Dies erfasste Gesetzgebung, Regierung, Gerichte, Bildung, Eherecht und Rechtsprechung. Die Jules-Ferry-Gesetze von 1881–1882 schufen eine öffentliche, laizistische und verpflichtende Schule. Die Gesetze vom 28. März 1882 und 30. Oktober 1886 ersetzten Religionsunterricht durch „moralischen und staatsbürgerlichen Unterricht“. Das Goblet-Gesetz von 1886 bestimmte in Artikel 17, dass an öffentlichen Schulen ausschließlich laizistisches Personal unterrichten darf.
Das Gesetz von 1905 und Ausnahmen
Das Gesetz vom 9. Dezember 1905 zur Trennung von Kirche und Staat untersagt dem Staat, Religionsgemeinschaften anzuerkennen, zu finanzieren oder zu subventionieren. Es verwendet das Wort laïcité nicht; daher wird in der Rechtswissenschaft diskutiert, ob es Laizität schon als eigenständiges Rechtsprinzip definierte. Erst die Verfassung von 1946 nannte sie ausdrücklich, ohne sie näher zu definieren. Die Verfassung von 1958 führt sie in Artikel 1 fort.
Sakralbauten, die vor 1905 errichtet wurden, gingen überwiegend in kommunales Eigentum über. Gemeinden tragen ihren Unterhalt, dürfen die nutzenden Religionsorganisationen aber nicht unmittelbar bezuschussen. In Elsass und Moselle gilt das Gesetz von 1905 nicht, weil die Gebiete damals zum Deutschen Kaiserreich gehörten und erst 1918 wieder französisch wurden. Dort gilt Droit local: Das Konkordat von 1801 mit staatlicher Mitfinanzierung und Anerkennung bestimmter Religionsgemeinschaften bleibt in Kraft; der Verfassungsrat bestätigte dies zuletzt 2013.
Umsetzung und Streitfragen
Der Staat anerkennt religiöse Vereinigungen nach formalen und ordnungsrechtlichen Kriterien, insbesondere nach ihrem ausschließlichen Zweck der Religionsausübung und der Wahrung der öffentlichen Ordnung. Ausnahmen vom Finanzierungsverbot bestehen etwa für Militärseelsorge und das Lokalrecht in Elsass-Lothringen. In der politischen Kultur sollen religiöse Argumente gewöhnlich nicht Grundlage gesellschaftlicher Debatten sein; der religiös begründete Widerstand Christine Boutins gegen den PACS 1999 wurde stark kritisiert.
Besonders umstritten ist die Sichtbarkeit von Religion im öffentlichen Raum. 2004 wurde das Tragen auffälliger religiöser Symbole wie Kopftüchern, Turbanen, Kippas und großen Kruzifixen an öffentlichen Schulen verboten. Seit 2011 ist Gesichtsverschleierung durch Burka oder Nikab in der Öffentlichkeit verboten. Befürworter sehen darin eine Voraussetzung für Gedanken- und Religionsfreiheit ohne Staatsreligion. Kritiker befürchten Einschränkungen der Religionsausübung und eine überproportionale Belastung von Minderheiten.
Nicolas Sarkozy forderte zeitweise einen „positiven Laizismus“, der Religionen mehr Raum im öffentlichen Diskurs geben sollte, vertrat ab 2009 aber wieder eine restriktivere Linie. Olivier Roy meint, strenge Maßnahmen wie Burkini-Verbote 2016 könnten Spannungen und Radikalisierung verstärken. Gilles Kepel widerspricht mit dem Hinweis auf ähnlich religiös motivierten Terrorismus in Großbritannien ohne vergleichbare Gesetze. Amin Maalouf kritisiert einen Widerspruch zwischen staatlicher Säkularität und der separaten Kategorisierung von Bevölkerungsgruppen nach Religion.
Andere Modelle und internationale Wirkung
Das französische Modell wirkte unter anderem auf Albanien, Mexiko und die Türkei. Mexiko wollte den Staat im März 2010 offiziell als „laico“ definieren. Kritiker sahen darin, auch wegen gleichzeitiger Konflikte über Abtreibung und gleichgeschlechtliche Partnerschaften, einen Versuch, den Einfluss der katholischen Kirche zu begrenzen.
In Québec prägte laïcité die Debatten nach der Stillen Revolution der 1960er-Jahre. Ein Entwurf von 2013 hätte öffentlichen Bediensteten auffällige religiöse Symbole verboten, wurde nach der Wahl 2014 nicht weiterverfolgt. Gesetz 21 von 2019 verbietet sie bestimmten Personen in Autoritätspositionen, darunter Lehrkräften, Polizei und Richtern, im Dienst.
Die Türkei kennt laiklik seit den Reformen Mustafa Kemal Atatürks; am 3. März 1924 wurde das Kalifat abgeschafft. Anders als in Frankreich verwaltet und finanziert die staatliche Diyanet den sunnitischen Islam. Religiöse Gemeinschaften sind dort nicht als Körperschaften anerkannt.
In den USA sichern Establishment Clause und Free Exercise Clause des 1. Zusatzartikels das Verbot einer Staatsreligion und die freie Religionsausübung. Religiöse Kleidung von Schülerinnen und Schülern sowie öffentliche Glaubensäußerungen von Politikern sind dort meist geschützt. Staatliche Einrichtungen dürfen jedoch keine religiösen Symbole anbringen oder offizielle Gebete anleiten. Jacques Maritain beschrieb das US-Modell als strikte rechtliche Trennung bei tatsächlicher Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.