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Kollektive Verteidigung
Kollektive Verteidigung oder Bündnisverteidigung ist in der Verteidigungspolitik ein traditionelles System zur Friedenssicherung in Form eines militärischen …
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Grundidee und Zweck
Kollektive Verteidigung, auch Bündnisverteidigung genannt, ist ein traditionelles System der Verteidigungspolitik zur Friedenssicherung. Mehrere Staaten schließen sich dabei zu einem militärischen Zweckbündnis zusammen. Diese Zusammenarbeit kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein.
Das System beruht auf gegenseitigem Beistand und Abschreckung. Gegenseitiger Beistand bedeutet, dass die Mitgliedstaaten einem angegriffenen Bündnispartner helfen sollen. Abschreckung bedeutet, dass die gemeinsame militärische Stärke mögliche Angreifer davon abhalten soll, einen Angriff zu beginnen. Solche Systeme werden durch völkerrechtliche Verträge eingerichtet, zum Beispiel durch die NATO oder früher durch den Warschauer Pakt. Die militärische Stärke soll ein Gleichgewicht schaffen und dadurch strategische Stabilität sichern.
Militärischer Beistand oder Nothilfe für einen angegriffenen Staat kann nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auch ohne ein formelles Militärbündnis erfolgen.
Historische Entwicklung
Bündnisse, Pakte und Allianzen zwischen Staaten gab es immer wieder. Sie dienten oft dazu, im Kriegsfall militärischen Beistand zu leisten. Otto von Bismarck nutzte ein ausgeklügeltes Bündnissystem, das zur Einigung Deutschlands beitrug und über Jahrzehnte Krieg verhinderte.
Solche Bündnisse konnten aber auch Kriege ausweiten. Vereinbarungen wie die Entente Cordiale oder die Achse Berlin–Rom–Tokio trugen dazu bei, dass sich nach Kriegsausbruch Konflikte rasch über Europa ausbreiteten. Das führte auch zum Eintritt der Vereinigten Staaten in beide Weltkriege.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden zwei große Verteidigungsbündnisse: die NATO und der Warschauer Pakt. Ihre Gründung gilt als Wegbereiter des Kalten Krieges und der Teilung Europas. Der Versuch, eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft zu gründen, scheiterte 1954.
Kollektive Verteidigung heute
Nach dem Zerfall des Sozialismus in Mittel- und Osteuropa und der Auflösung des Warschauer Pakts 1991 blieb in Europa zunächst nur ein kollektives Verteidigungssystem: die NATO. Ihre Ziele wurden etwas abgeschwächt. Sie dient heute stärker dem Erhalt von Frieden und Demokratie.
Trotzdem bleibt das zentrale Prinzip der NATO die Beistandspflicht nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags. Danach soll ein Angriff auf ein Mitglied als Angriff auf alle verstanden werden. Der Artikel bildet damit den Kern der Bündnisverteidigung.
Heute besteht auch die Bereitschaft, notfalls ohne UN-Mandat zu handeln. Als Beispiel nennt der Artikel den Kosovokrieg 1999. Viele frühere Staaten des Warschauer Pakts traten später der NATO bei, darunter Polen, Tschechien, Estland, Bulgarien, Rumänien und Ungarn. Dies beschleunigte den europäischen Einigungsprozess.
Bestehende Systeme
Zu den bestehenden Systemen kollektiver Verteidigung zählt die NATO. Der Artikel nennt sie als gegenwärtiges Beispiel für ein Verteidigungsbündnis, das auf vertraglich geregeltem Beistand beruht.
Ein weiteres System ist die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit, abgekürzt OVKS. Einige Nachfolgestaaten der Sowjetunion schlossen sich 1992 unter russischer Führung zu diesem militärischen Bündnis zusammen. Teilnehmer sind Russland, Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan.
Die Aufgabe der OVKS besteht darin, die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Grenzen ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ihr Sitz befindet sich in Moskau. Der Vorsitz rotiert zwischen den beteiligten Staaten.
EU-Beistandspflicht
Auch die Europäische Union enthält eine Beistandsverpflichtung. Sie wurde durch den Vertrag von Lissabon in Art. 42 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Dort heißt es: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung [...]“. Damit verpflichtet sich die EU zur Unterstützung eines Mitgliedstaats, wenn dessen Gebiet bewaffnet angegriffen wird.
Rechtliche Aspekte für Deutschland
Das Grundgesetz erlaubt Deutschland ausdrücklich die Teilnahme an kollektiven Sicherheitssystemen. In Art. 24 Abs. 2 GG ist die Einordnung in „ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens“ vorgesehen.
Dabei können deutsche Hoheitsrechte beschränkt werden. Ziel dieser Beschränkung ist die „Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt“.
Nicht rein humanitäre Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO sind erst seit 1994 möglich. Damals bezeichnete das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung, der sogenannten Out-of-Area-Entscheidung, die NATO als „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“.