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Schwertvers
Als Schwertvers (arabisch آية السيف , DMG āyat as-saif) bezeichnet man im klassischen islamischen Recht und in der klassischen Koranexegese einen Teil des …
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Begriff, Text und klassische Deutung
Als Schwertvers bezeichnet man einen Teil von Sure 9:5 des Korans. Im klassischen islamischen Recht und in der klassischen Koranexegese diente er als juristische Begründung für den Dschihad. Nach einer verbreiteten klassischen Auslegung abrogiert er andere Koranverse über den Umgang mit Nichtmuslimen. „Abrogieren“ bedeutet dabei, eine frühere Vorschrift aufzuheben oder durch eine spätere zu ersetzen. Diese Methode und die daraus abgeleitete Sichtweise werden heute von Muslimen allgemein kritisiert. Der Ausdruck „Schwertvers“ steht weder im Koran noch in den kanonischen Hadithsammlungen, erscheint aber schon relativ früh in der Koranexegese, besonders in Schriften zur Abrogation.
Sure 9 beginnt mit der Aufkündigung des bisherigen Friedens- und Rechtsverhältnisses gegenüber bestimmten Polytheisten. Ihnen wird zunächst eine Frist von vier Monaten gewährt. Ausgenommen werden Vertragspartner, die ihre Vereinbarung vollständig eingehalten und niemanden gegen die Muslime unterstützt haben; ihr Vertrag soll bis zum Ende der vereinbarten Frist erfüllt werden.
Der als Schwertvers bezeichnete Teil lautet in der Übersetzung von Rudi Paret: „Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“ Der Vers fährt fort: „Wenn sie sich aber bekehren, das Gebet verrichten und die Almosensteuer geben, dann lasst sie ihres Weges ziehen!“
At-Tabari, Verfasser eines der wichtigsten klassischen Korankommentare, bezieht die Anweisung auf Menschen ohne Vertrag sowie auf diejenigen, die einen Vertrag durch Feindschaft gegenüber Mohammed und seinen Gefährten verletzt hatten. „Greift sie“ deutet er als Aufforderung zur Gefangennahme. „Umzingelt sie“ bedeutet bei ihm, ihre freie Bewegung im islamischen Gebiet und ihren Zutritt nach Mekka zu verhindern. Das Auflauern könne auf ihre Tötung oder Gefangennahme zielen.
Die Bekehrung erklärt at-Tabari als Abkehr vom Schirk, also davon, dem einzigen Gott andere Gottheiten beizugesellen, und von der Leugnung der Prophetie Mohammeds. Hinzu kommen das vorgeschriebene Gebet und die Almosensteuer. Danach sollen die Betroffenen sich wieder frei bewegen und das Heiligtum betreten dürfen. Die alternative Übersetzung zu „wenn sie sich bekehren“ lautet „wenn sie reuevoll umkehren“.
Mit den vier heiligen Monaten der Friedenspflicht sind Muharram, Radschab, Dhu l-qaʿda und Dhu l-Hiddscha gemeint. Nach der dargestellten traditionellen Lesart sollten die Kampfhandlungen anschließend wieder aufgenommen werden. Eine auf Zaid ibn Aslam al-ʿAdawī († 753) zurückgeführte und von ʿAbdallāh ibn Wahb überlieferte Auslegung betrachtete die Annahme des Islams als Voraussetzung für die Einstellung des Kampfes.
Bedeutung in der Abrogationslehre
Schon der frühe Koranexeget Qatāda ibn Diʿāma (gest. 736) vertrat die Auffassung, der Schwertvers habe friedlich ausgerichtete Aussagen aufgehoben. Zu Sure 2:83, „Und sprecht freundlich zu den Leuten“, führte er eine Aussage von ʿAbdallāh ibn ʿAbbās (gest. gegen 687) an: Dies habe nur am Anfang gegolten und sei durch den Schwertvers abrogiert worden. Auch Sure 8:61, wonach Muslime sich dem Frieden zuneigen sollen, wenn die Feinde dies tun, betrachtete Qatāda als aufgehoben.
Gerade die behauptete Abrogation von Sure 8:61 war jedoch bereits unter klassischen Kommentatoren umstritten. At-Tabari bezeichnete sie als haltlose, weder im Koran noch in der Sunna begründete Aussage. Ibn Kathir erklärte, in diesem Vers gebe es „keinen Widerspruch, keine Abrogation oder Spezifikation“. Die klassische Überlieferung bietet daher keine völlig einheitliche Position.
Abū Dschaʿfar an-Nahhās (gest. 949) stellte in seinem Werk über die Abrogation 113 Koranverse zusammen, die seiner Meinung nach durch den Schwertvers aufgehoben worden waren. Hibatallāh ibn Salāma (gest. 1019) ging von insgesamt 124 abrogierten Versen aus. Dazu zählte er Sure 76:24, die Mohammed zur Geduld mit sündigen und ungläubigen Landsleuten auffordert, und Sure 4:81, nach der er sich von Ungehorsamen abwenden sollte. Nach seiner Auffassung wurde sogar eine unmittelbar benachbarte Anweisung aus Sure 9 aufgehoben: Verträge mit Menschen, die einen Bund bei der heiligen Kultstätte geschlossen und eingehalten hatten, sollten auch von muslimischer Seite eingehalten werden.
Hibatallāh vertrat zugleich die ungewöhnliche Auffassung, dass der zweite Teil von Sure 9:5 den ersten Teil selbst abrogiert habe: Die Aufforderung zum Kampf sei demnach durch die Anweisung aufgehoben worden, Menschen nach ihrer Bekehrung, der Verrichtung des Gebets und der Zahlung der Almosensteuer ihres Weges ziehen zu lassen.
Weitere Gelehrte dehnten die Abrogationswirkung ebenfalls aus. Ibn al-Dschauzī († 1200) meinte, der Schwertvers habe Sure 88:22 aufgehoben, wonach Mohammed keine Gewalt über die Menschen habe, um sie zum Glauben zu zwingen. Asch-Schaukānī (1760–1839) hielt die Schlussworte von Sure 10:108 – ein Irrender schade sich selbst, und Mohammed sei nicht der Sachwalter der Menschen – für durch den Schwertvers abrogiert. Insgesamt zeigen die unterschiedlichen Zahlen und Bewertungen, dass Reichweite und Berechtigung dieser Abrogation schon innerhalb der klassischen Auslegung umstritten waren.
Heutige Einordnung
Die meisten muslimischen Autoren der Moderne verstehen den Schwertvers nicht als allgemeines Gebot zum Kampf gegen Andersgläubige. Sie beziehen ihn auf eine konkrete Auseinandersetzung mit den Quraisch, die ihr Waffenstillstandsabkommen mit Mohammed gebrochen hatten. Damit widersprechen sie klassischen Kommentaren, die dem Vers eine umfassendere Geltung zuschrieben.
Nach dieser modernen Sicht sind nur solche Kriege legitim, die der Verteidigung islamischer Staaten, der Freiheit zur Verkündigung des Islams außerhalb dieser Staaten oder dem Schutz von Muslimen unter nichtislamischer Herrschaft dienen. Für die allgemeinen Beziehungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gelten demnach friedensorientierte Stellen als maßgeblich, etwa Sure 8:61: Wenn sich die Gegner dem Frieden zuneigen, sollen auch die Muslime dies tun und vom Kampf ablassen. Während frühe Exegeten wie Qatāda diesen Vers als abrogiert ansahen, betrachten moderne Autoren ihn somit weiterhin als gültige Grundlage.