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Handelspolitik

Die Handelspolitik ist ein Teilbereich der staatlichen Wirtschaftspolitik, der sich mit allen Rechtsnormen und Maßnahmen befasst, die den Umfang und die …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Aufgaben
  2. 2. Zölle und weitere tarifäre Instrumente
  3. 3. Nicht-tarifäre Handelshemmnisse
  4. 4. Internationale Handelsordnung
  5. 5. Einheitliche Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft

Begriff und Aufgaben

Handelspolitik ist ein Teilbereich der staatlichen Wirtschaftspolitik. Sie umfasst alle Rechtsnormen und Maßnahmen, die den Umfang und die Richtung des Außenhandels und des Binnenhandels eines oder mehrerer Staaten beeinflussen. Sie besteht daher aus Außenhandelspolitik und Binnenhandelspolitik.

Zur Förderung des internationalen Handels und Kreditverkehrs können Staaten Handelsabkommen abschließen, Freihandelszonen bilden, eine Zollunion errichten und freien Kapitalverkehr ermöglichen. Auch die Förderung von Auslandsmessen, die der Anbahnung von Außenhandelsgeschäften dient, gehört dazu. Im weitesten Sinne kann die Integrationspolitik als Form der Handelspolitik gelten.

Daneben umfasst Handelspolitik protektionistische Maßnahmen. Protektionismus bedeutet, vom Ideal des Freihandels abzuweichen und den Außenhandel gezielt zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder Produzenten zu beeinflussen. Häufig wird der Begriff Handelspolitik auf diesen Bereich verengt. Die Binnenhandelspolitik regelt dagegen die wirtschaftlichen Austauschbeziehungen zwischen Wirtschaftssubjekten innerhalb eines Staates.

Zölle und weitere tarifäre Instrumente

Zölle sind das klassische Instrument der strategischen Handelspolitik. Dabei werden nach ihrer Begründung mehrere Arten unterschieden:

• Schutzzölle schützen heimische Anbieter vor ausländischer Konkurrenz.

• Erziehungszölle schützen eine noch im Aufbau befindliche Industrie, bis sie auf dem Markt wettbewerbsfähig ist. Idealerweise sind sie degressiv: Der Zoll wird in dem Maße reduziert, in dem die Wettbewerbsfähigkeit der geschützten Industrie steigt.

• Finanzzölle dienen ausschließlich dazu, staatliche Einnahmen zu erzielen.

• Antidumping- und Retorsionszölle sollen Nachteile ausgleichen, die durch Dumping ausländischer Anbieter oder durch Subventionen einer ausländischen Regierung entstanden sind. Nach den Regeln der Welthandelsorganisation WTO sind solche Zölle zulässig, sofern eine Schädigung festgestellt wurde.

Exportsubventionen sind staatliche Unterstützungen, mit denen die Ausfuhr bestimmter Güter gefördert wird. Eine ähnliche Wirkung kann Dumping haben. Darunter versteht man den Verkauf von Waren im Ausland zu einem Preis, der niedriger als die Herstellungskosten ist oder deutlich unter dem Preis liegt, zu dem der Hersteller das Produkt beispielsweise auf seinem Heimatmarkt verkauft. Dumping ist nur dann ein handelspolitisches Instrument, wenn staatliche Maßnahmen es ermöglichen; häufig handelt es sich stattdessen um eine Unternehmensstrategie.

Eine Sonderform ist das partielle, also nur bestimmte Güter betreffende, oder vollständige Handelsverbot gegenüber bestimmten Ländern, das Embargo. Es kann etwa die Ausfuhr von Kriegswaffen oder von Gütern betreffen, die zur Waffenherstellung verwendet werden können. In Deutschland wird dies durch das Außenwirtschaftsgesetz geregelt. Ein vollständiges Embargo wird in der Regel aus politischen Gründen und meist auf Beschluss der UNO verhängt; als Beispiel nennt der Artikel das Embargo gegen den Irak.

Nicht-tarifäre Handelshemmnisse

Nicht-tarifäre Handelshemmnisse, auch Grauzonenmaßnahmen genannt, sind Vorschriften außerhalb des Außenhandelsrechts, die ausländischen Anbietern den Zugang zu einem Markt erschweren. Zu ihnen gehören:

• Kontingente, also mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Güter und, seltener, für deren Ausfuhr.

• Kennzeichnungspflichten. Die Bezeichnung „Made in Germany“ wurde ursprünglich von Großbritannien eingeführt, um deutsche Waren deutlich von heimischen Produkten zu unterscheiden.

• Besondere technische Normen und Zulassungsverfahren.

• Gesetzliche Anforderungen, für deren Erfüllung nur inländische Hersteller die notwendigen Patente besitzen, beispielsweise eine bestimmte CO₂-Messung im Innenraum eines Autos.

• Diskriminierende Maßnahmen bei der Zollabwicklung.

• Die Androhung handelspolitischer Maßnahmen. Schon die Drohung mit einem Zoll kann ausländische Anbieter dazu bewegen, ihre Preise zu erhöhen, die Importmenge zu begrenzen oder ein Selbstbeschränkungsabkommen abzuschließen.

• Anforderungen an die Qualifikation von Dienstleistungsanbietern. Vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden EU-Regel durften deutsche Ingenieure mit Fachhochschulabschluss beispielsweise in Frankreich keine Baustelle leiten. Das erschwerte deutschen Baufirmen den Marktzugang.

Zusätzlich können nichtstaatliche Handelsbarrieren bestehen. Beispiele sind ein auf heimische Produkte ausgerichtetes Konsumverhalten („buy national“), kulturelle Gewohnheiten der Verbraucher und undurchsichtige Besonderheiten des nationalen Wettbewerbs, etwa im Großhandel. Während tarifäre Hemmnisse durch internationale Abkommen des GATT und der WTO an Bedeutung verloren, nahmen nicht-tarifäre Hemmnisse zu.

Internationale Handelsordnung

Bis 1994 wurden die internationale Zusammenarbeit in der Handelspolitik und die Schlichtung von Streitigkeiten durch das 1947 gegründete Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT geregelt. In acht Welthandelsrunden wurde in seinem Rahmen bis 1994 ein deutlicher weltweiter Abbau der Zölle erreicht.

1995 wurde das GATT durch die Welthandelsorganisation WTO abgelöst. Teile des alten GATT bestehen innerhalb der WTO fort. Darüber hinaus umfasst die WTO Regeln für den internationalen Handel mit Dienstleistungen im GATS und Regeln zum Umgang mit geistigem Eigentum im TRIPS.

Früher konnten sich Staaten an das GATT und heute können sie sich an die WTO wenden, wenn sie sich im Außenhandel durch ein anderes Land benachteiligt fühlen. Wird einer Klage stattgegeben und beendet der verursachende Staat die Handelsbehinderung nicht, dürfen Retorsions- oder Antidumpingzölle erhoben werden.

Einheitliche Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben ihre gesetzgeberische Zuständigkeit für die Handelspolitik auf die europäische Ebene übertragen. Als Zollunion besitzt die Europäische Union gegenüber Drittländern einen gemeinsamen Zolltarif. Nach Art. 133 des EG-Vertrages durfte die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen für eine einheitliche europäische Handelspolitik einleiten.

Die Gemeinsame Handelspolitik gliedert sich in zwei Bereiche. Die autonome Handelspolitik umfasst interne Maßnahmen der EG, beispielsweise die Anti-Dumping-Verordnung. Die vertragliche Handelspolitik betrifft Außenhandelsabkommen mit Drittstaaten.

Die Europäische Kommission besitzt das Vorschlags- und Verhandlungsmonopol. Dabei wird sie vom Ratsausschuss für Handelspolitik beraten und unterstützt. Sie vertritt außerdem die EU-Staaten bei Verhandlungen innerhalb der WTO. Die ausgehandelten Abkommen werden vom Rat geschlossen.

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