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Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die …
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Begriff und Voraussetzungen
Höhere Gewalt, in der juristischen Fachsprache auch Vis maior, liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall einen Schaden verursacht und zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Objektiv muss ein schadenverursachendes Ereignis vorliegen; subjektiv darf dieses Ereignis selbst durch die äußerste, vernünftigerweise noch zu erwartende Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein. Schon das geringste Verschulden, also die Nichtanwendung der erwartbaren Sorgfalt, schließt höhere Gewalt aus.
Die Begriffe unterscheiden sich zwischen den Rechtsordnungen. Die französische force majeure ist im engeren Sinne auf Naturereignisse beschränkt, entspricht im weiteren Sinne aber dem deutschen Begriff. Für menschengemachte Ereignisse verwendet die französische Rechtstradition cas fortuit. Im englischen Recht bezeichnet act of God nur einen Unterfall der höheren Gewalt; der übernommene Begriff force majeure kommt dem deutschen Verständnis näher.
Im deutschen Vertragsrecht ist entscheidend, ob ein Schuldner die Verletzung seiner Vertragspflicht zu vertreten hat. Maßstab ist meist die Fahrlässigkeit nach § 276 BGB. Das HGB kennt die höhere Gewalt nicht; im BGB erscheint sie nur in Randbereichen, etwa in § 206, § 484 und § 704 BGB.
Ereignisse und Abgrenzung
Als höhere Gewalt kommen insbesondere Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter und Vulkanausbrüche sowie Pandemien infrage. Auch menschengemachte Ereignisse können dazugehören, darunter Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Terrorismus, Verkehrsunfälle und industrielle Produktionsstörungen. Streiks können ebenfalls erfasst sein, etwa ein Fluglotsenstreik bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Fluggesellschaft sowie auch ein Streik bei der Fluggesellschaft. Der Ausdruck niederer Zufall beziehungsweise casus fortuitus bezeichnet solche zufälligen Ereignisse.
Ein Ereignis muss regelmäßig völlig unerwartet eintreten. Wiederkehrende Überschwemmungen in derselben Region sind deshalb grundsätzlich keine höhere Gewalt, wenn mit ihnen gerechnet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das schädigende Ereignis durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter verursacht, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und selbst mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln sowie äußerster vernünftiger Sorgfalt nicht zu verhindern oder unschädlich zu machen sein. Es darf außerdem nicht wegen seiner Häufigkeit als hinzunehmendes Risiko gelten.
Bei Verkehrsunfällen muss das außergewöhnliche Ereignis von außen auf den Fahrzeugbetrieb einwirken; Halter oder Fahrer dürfen damit nicht zu rechnen brauchen und es auch bei größter Sorgfalt nicht abwenden können. Zudem darf die Ursache grundsätzlich nicht aus der Sphäre einer Vertragspartei stammen. Ein Feuer in einem Teil eines Schiffes steht beispielsweise so eng mit dessen Betrieb in Verbindung, dass sich der Veranstalter nicht auf höhere Gewalt berufen kann. Auch die allgemeinen Gefahren der See gelten nicht als höhere Gewalt.
Vertragsklauseln und ihre Folgen
Höhere-Gewalt-Klauseln, auch Force-majeure-Klauseln genannt, regeln vorsorglich die Haftung bei extremen, unerwarteten Ereignissen. Sie enthalten typischerweise zunächst eine genaue Auflistung der erfassten Ereignisse und der Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung. Anschließend bestimmen sie die Rechtsfolgen, etwa die Befreiung von Schadenersatzpflichten, eine Nachfrist oder das Recht zur Kündigung, Auflösung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Solche Klauseln können das sonst geltende Recht verdrängen.
Bei Eintritt höherer Gewalt werden die Vertragspflichten zumindest vorübergehend ausgesetzt. Dadurch entfallen während dieser Zeit Fälligkeit und verbindliche Erfüllungszeiten. Wegen einer verspäteten Erfüllung besteht dann grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch. Jeder Vertragspartner trägt die ihn treffenden Folgen der Störung oder Verzögerung selbst; ein gegenseitiger Risikoausgleich findet nicht statt. Nach Ende des störenden Ereignisses kann die Klausel ein Wiederaufleben des Vertrags vorsehen. Ist die weitere Erfüllung oder das Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann die betroffene Partei zeitweise oder dauerhaft von ihren Pflichten befreit werden.
Nach deutschem Recht sind solche Klauseln nicht notwendig, weil das Verschuldensprinzip des § 276 BGB eine ähnliche Funktion erfüllt. Sie begünstigen überwiegend Verkäufer oder Werkunternehmer beziehungsweise Lieferanten. Käufer oder Besteller werden eher benachteiligt, wenn zusätzlich zu § 280 BGB eine weitere Voraussetzung für Schadenersatz vereinbart wird. Im internationalen Handel sind ausdrückliche Regelungen wichtiger, weil unvorhergesehene Ereignisse langfristige Verträge grundlegend verändern oder ihre Erfüllung verhindern können.
Die Internationale Handelskammer (ICC) veröffentlichte erstmals 1985 eine später revidierte englischsprachige Broschüre mit Vertragsregelungen zu force majeure und hardship, also Unzumutbarkeit. Sie soll die Interessen aller Vertragsparteien fair ausgleichen und zählt in Ziffer 3 mögliche Ereignisse genau auf.
Ein Beispiel bieten die international verwendeten FIDIC-Musterbauverträge. Ziffer 19.4 gewährt eine Bauzeitverlängerung, wenn höhere Gewalt die Fertigstellung verzögert. Dauert eine Unterbrechung 84 Tage hintereinander oder dauern mehrere Unterbrechungen insgesamt mehr als 140 Tage, darf jede Vertragspartei kündigen. Nach Unterklausel 19.6 erhält der Bauunternehmer dann unter anderem die Vergütung für ausgeführte Leistungen sowie Ersatz bestimmter Kosten für bestellte Materialien und Geräte, eingegangene Verbindlichkeiten, den Abbau von Bauhilfswerken, die Rücksendung von Baugerät und die Rückführung des Personals.
Besonderheiten im Reiserecht
Bis zum 30. Juni 2018 durften Reisende und Reiseveranstalter einen Reisevertrag nach § 651j BGB alter Fassung kündigen, wenn eine bei Vertragsschluss unvorhersehbare höhere Gewalt die Reise erheblich erschwerte, gefährdete oder beeinträchtigte. Der Veranstalter verlor den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, konnte für bereits erbrachte Leistungen aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Er musste die Rückbeförderung organisieren; deren Kosten trugen Veranstalter und Reisender jeweils zur Hälfte. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter entstanden nicht.
Unterinstanzliche Gerichte bewerteten einzelne gezielte Terroranschläge noch nicht als höhere Gewalt. Dafür mussten sie zu flächendeckenden, unkontrollierbaren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter anwachsen. Schon länger andauernde, allgemein bekannte Unruhen galten wegen ihrer Vorhersehbarkeit als allgemeines Lebensrisiko. Dagegen konnte der Abbruch einer Reise an die „türkische Riviera“ wegen des Golfkrieges höhere Gewalt sein, wenn das konkrete Kriegsrisiko beim Vertragsschluss im August 1990 nicht vorhersehbar war. Die damalige Schwelle im Reiserecht lag damit höher als im übrigen Handels- und Vertragsrecht, wo grundsätzlich schon ein einzelner gezielter Terroranschlag eine Force-majeure-Klausel auslösen kann.
Seit dem 1. Juli 2018 gelten auch nicht beeinflussbare Risiken wie Bürgerkrieg, Terroranschlag oder Tropensturm als Reisemangel, weil der Reiseveranstalter nach § 651i Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig haftet. Nach § 651h Abs. 1 und 3 BGB können Reisender oder Veranstalter vor Reisebeginn entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen vor, wenn sie außerhalb der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei liegen und ihre Folgen trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeidbar wären. Reisewarnungen der WHO, des Auswärtigen Amtes oder des Robert Koch-Instituts können dafür ein Indiz sein.
Weitere Rechtsfolgen und Versicherung
Liegt höhere Gewalt vor, entfällt im Schadensfall regelmäßig die Haftung: Die Pflichten sind ausgesetzt, sodass keine Pflichtverletzung gegeben ist. Im Straßenverkehr schließt § 7 Abs. 2 StVG die sonst verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters aus, wenn höhere Gewalt den Unfall verursacht hat. Ausgeschlossen werden damit nur Risiken, die nichts mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu tun haben und rechtlich ausschließlich einem Drittereignis zuzurechnen sind.
Im Baurecht verlängert höhere Gewalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VOB/B die Ausführungszeit des Auftragnehmers. Auch beim Underwriting von Börsengängen, Kapitalerhöhungen oder internationalen Kreditsyndizierungen werden entsprechende Klauseln eingesetzt, um Risiken durch Ereignisse wie den 11. September 2001 zu regeln.
Viele Exportkreditversicherungen decken im Rahmen politischer Risiken typische Fälle höherer Gewalt ab. Da jedoch nicht alle Unterfälle versichert sind, bleibt der genaue Haftungsausschluss in der Force-majeure-Klausel wichtig. Nicht gedeckt sind außerdem Schäden, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mitverursacht wurden.