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Gleichberechtigung
Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem. Inhaltsverzeichnis. 1 Grundlagen. 1.1 Geschichte.
Inhalt6 Abschnitte
Begriff und Grundlagen
Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem. Sie ist in Humanismus und Aufklärung verwurzelt und gilt als Wesenskern der Menschenwürde. Gemeint ist vor allem die rechtliche Gleichbehandlung, nicht die Behauptung, dass alle Menschen tatsächlich gleich seien.
Historisch lassen sich drei Entwicklungsfelder unterscheiden: die Gleichberechtigung aller Menschen, die Gleichberechtigung der Staatsbürger eines Staates sowie die Gleichberechtigung einzelner Gruppen, etwa nach Geschlecht, Hautfarbe oder Alter.
Das heutige Verständnis folgt dem Grundsatz „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich“ zu behandeln. Gleichberechtigung bedeutet daher nicht, alle Menschen faktisch gleichzumachen oder jede tatsächliche Gleichheit anzustreben. Rechte können beispielsweise bei Straffälligkeit entzogen werden; für Kinder können besondere Regelungen gelten.
Historische Entstehung
Die Forderung nach unverzichtbaren Freiheitsrechten entstand im Zusammenhang mit der Erfahrung menschlicher Unterdrückung. In der Antike vertrat Alkidamas die Auffassung, niemand dürfe zum Sklaven gemacht werden. Im absolutistischen Staat forderte John Locke (1632–1704), den Eigenwert des Individuums und seine Privatsphäre dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Reformatorisches Denken begründete ein angeborenes Naturrecht, darunter Glaubens- und Gewissensfreiheit, Schutz vor staatlichen Eingriffen und Eigentumsfreiheit.
In England wurden Grundfreiheiten, Gleichheit vor dem Gesetz und der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter durch die Petition of Rights (1628), die Habeas-Corpus-Akte (1679) und die Bill of Rights (1689) festgelegt. Eine ähnliche Entwicklung gab es in Amerika.
Die Französische Revolution verband Menschenrechte mit Staatsbürgerrechten, also mit der Mitwirkung an der Staatsgewalt. In den Generalständen von 1789 setzte sich der Dritte Stand mit der Abstimmung nach Köpfen durch und erklärte sich am 17. Juni 1789 zur Nationalversammlung. Der Ballhausschwur gilt als ein Ereignis, mit dem die Revolution begann. Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit wurden zu zentralen Forderungen.
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 gewährte unter anderem Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Menschenrechte und das Recht auf Eigentum. Sie schloss Frauen jedoch nicht ein. Olympe de Gouges forderte deshalb 1791 mit der Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter. Am 21. September 1792 begann nach der Absetzung Ludwigs XVI. durch den Nationalkonvent die Erste Französische Republik.
Deutschland bis zur Weimarer Republik
Im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert zeigte sich der Widerspruch zwischen Freiheitsforderungen und staatlicher Herrschaft besonders deutlich. Friedrich Schiller schilderte 1794 in „Kabale und Liebe“ Zwangsrekrutierungen für den Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg: In Württemberg wurden Menschen gegen ihren Willen verkauft oder erschossen; Deserteure wurden mit Spießrutenlaufen bestraft. In Bayern kritisierten anonyme Flugschriften im März 1800 die Belastung der Bauern. Kurbayern verpflichtete sich am 16. März 1800, mit englischem Geld zusätzlich 12.000 Mann aufzustellen.
Kurfürst Max Joseph stellte sich über bestehendes Recht und ließ persönliche Schulden durch den Staat begleichen. 3.659.068 fl persönlichen Schulden standen 5.767.712 fl Staatseinnahmen gegenüber; die Schulden entsprachen 63 % des Jahresetats. Zugleich wurden Steuern und Abgaben erhöht, Arbeitstage vermehrt, Streiks verboten und Spezialgerichte eingerichtet. Demgegenüber hatten die bayerischen Landstände seit 1790 und 1792 eine stärkere Rechenschafts- und Vertretungsfunktion.
Bayern erließ 1808 eine Verfassung. Das Organische Edikt vom 31. August 1808 gilt als erste Grundrechtsgarantie in einer deutschen Verfassung, weil alle Staatsbürger dem Gesetz untergeordnet und ihre Zugänge zum Gesetz gesichert wurden. Die Gleichheit war jedoch eingeschränkt: Die königliche Familie unterstand der Gerichtsbarkeit des Monarchen selbst, und Frauen waren bei Lehen, Vormundschaft und Erbfolge benachteiligt. Die Verfassungen Bayerns und Badens von 1818 enthielten unter anderem Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, gleichen Zugang zu staatlichen Stellen, gleiche Pflichten und unparteiische Rechtspflege.
Die Bundesakte von 1815 versprach in Artikel 13 lediglich: „In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung stattfinden.“ Inhalt und Zeitpunkt blieben offen. Studentenproteste, Pressezensur und Demagogenverfolgungen führten zu Forderungen nach Selbstregierung und sozialer Gleichheit. Der „Bund der Geächteten“ erklärte 1834: „Die Gleichheit ist das Grundgesetz der Gesellschaft.“ Ähnliche Forderungen enthielt das Offenburger Programm vom 12. September 1847.
Die Paulskirchenverfassung von 1849 und die preußische Verfassung von 1848/1850 formulierten Grundrechte als Reformprogramm und Zukunftsrecht. In der Reichsverfassung von 1871 und den meisten deutschen Einzelstaaten waren Grundrechte dagegen nicht als eigener Katalog enthalten. Ein Rückschritt war das Verbot von 1850, wonach Frauen und Minderjährige politischen Vereinen weder angehören noch deren Versammlungen besuchen durften.
Die Frauenbewegung forderte Bildung und politische Rechte. Louise Otto-Peters gründete 1849 die „Frauen-Zeitung“ und 1865 den Allgemeinen Deutschen Frauenverein. 1887 verlangten Helene Lange, Minna Cauer und andere eine bessere Lehrerinnenausbildung und Mädchenschulen. 1894 entstand der „Bund deutscher Frauenvereine“. 1902 wurde der Deutsche Verein für Frauenstimmrecht gegründet. Ab 1900 durften Frauen in Baden studieren; am 15. April 1907 wurde die Mädchenschulreform beschlossen, durch die auch Naturwissenschaften und Mathematik zum Lehrplan gehörten.
Die Weimarer Verfassung bestimmte in Artikel 109 Absatz 2: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ Artikel 128 regelte den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und bestimmte: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.“ Ob diese Formulierung unmittelbar geltendes Recht oder nur eine Richtlinie für spätere Gesetze war, war umstritten. Gegner versuchten Ausnahmen mit angeblich geringerer Belastbarkeit von Lehrerinnen oder mit ihrer Mutterrolle zu begründen. Das Frauenwahlrecht wurde in Deutschland 1918 eingeführt; Frauen erhielten 1919 erstmals das allgemeine aktive und passive Wahlrecht zur Nationalversammlung.
Rechtliche Bedeutung und Begriffe
Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung oder Privilegierung bezeichnet. Diskriminierung liegt vor, wenn jemand aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen, etwa wegen rassistischer Zuschreibungen, des Geschlechts oder der Sexualität, rechtlich benachteiligt wird. Privilegierung bedeutet die rechtlich nicht sachgerecht begründete Bevorzugung, beispielsweise wegen des Alters, der sexuellen Identität oder der religiösen Zugehörigkeit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt umfassend, was juristisch als Diskriminierung gilt.
Gleichberechtigung, Gleichheit und Gleichstellung sind nicht identisch. Gleichberechtigung verlangt gleiche Rechte und verbietet sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen. Gleichstellungspolitik zielt dagegen auf die tatsächliche Durchsetzung dieser Rechte und auf den Abbau bestehender Nachteile. Kritiker sehen eine mögliche Verwechslung, wenn Gleichstellung als faktisches Gleichmachen verstanden wird.
Als heutige Grundlage wird der Gleichheitssatz der UN-Menschenrechtekonvention genannt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“
Deutschland seit 1949
Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Artikel 117 Absatz 1 setzte dem Gesetzgeber für die Anpassung entgegenstehenden Rechts zunächst eine Frist bis zum 31. März 1953. Nach deren Ablauf stellte der Bundesgerichtshof am 14. Juli 1953 fest, dass Gerichte entgegenstehende Vorschriften prüfen mussten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies am 18. Dezember 1953 auch für Ehe und Familie.
Das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau im bürgerlichen Recht trat am 1. Juli 1958 in Kraft. Es beseitigte das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns, führte die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand ein und erlaubte Frauen, ihr eingebrachtes Vermögen selbst zu verwalten. Das Recht des Ehemanns, das Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen zu lassen, wurde aufgehoben. Das Partnerschaftsprinzip ohne gesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung gilt seit der Reform des Ehe- und Familienrechts von 1977. 1959 erklärte das Bundesverfassungsgericht den väterlichen Stichentscheid und das alleinige Vertretungsrecht des Vaters für verfassungswidrig. Seitdem gilt die volle Gleichordnung von Vater und Mutter bei der Kindererziehung. 1974 wurde die unterschiedliche Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Kinder als mit der Gleichberechtigung unvereinbar erklärt.
Das Gleichberechtigungsgrundrecht ist nach Artikel 1 Absatz 3 GG unmittelbar geltendes Recht, ein Individualrecht und grundsätzlich ein Verhältnisrecht zwischen Bürgern und Staat. Es unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, aber nicht der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG. 1994 wurde Artikel 3 GG ergänzt: Der Staat soll die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern, bestehende Nachteile beseitigen und niemanden wegen einer Behinderung benachteiligen.
Fortbestehende Unterschiede betreffen unter anderem die Wehrpflicht: Nach Artikel 12a können Männer zum Wehrdienst verpflichtet werden, Frauen jedoch nicht zum Dienst an der Waffe. Seit 2001 können Frauen freiwillig in der Bundeswehr dienen; 2026 wurde wieder eine Möglichkeit der Bedarfswehrpflicht verankert. Nach dem Wehrpflichtgesetz sind ab 2026 Fragebogen und Musterung für junge Männer verpflichtend, für junge Frauen freiwillig. Weitere gesetzliche Unterschiede bestehen etwa beim nur für Männer strafbaren Exhibitionismus, bei der rechtlichen Vaterschaft und beim Sorgerecht unverheirateter Eltern. Im Bundesdienst müssen Frauen bei Unterrepräsentation und gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt und häufiger zu Bewerbungen beziehungsweise Vorstellungsgesprächen aufgefordert werden; entsprechende Vorgaben für unterrepräsentierte Männer fehlen.
Das 2025 beschlossene Gewalthilfegesetz definiert geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt ausdrücklich als Gewalt gegen Frauen. Männliche, transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Opfer sind dadurch nach der Darstellung ausgeschlossen; die Regelung könnte daher mutmaßlich nicht verfassungskonform sein. Ein gesetzliches Hilfetelefon für Männer besteht neben dem Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ nicht. Auch bei Soldatinnen und Soldaten bestehen unterschiedliche Haar- und Schmuckregeln. In Göttingen wurde „oben ohne“ in Schwimmbädern ab 1. Mai 2022 zunächst am Wochenende und seit 2023 an jedem Wochentag erlaubt; ähnliche Regelungen gibt es in weiteren Städten.
Österreich und Schweiz
In Österreich wurde die formale Gleichberechtigung mit der Märzverfassung von 1849 eingeführt. Weitere Schritte waren die Abschaffung des Adels 1919, die Annahme der Deklaration der Menschenrechte 1948, das Männerwahlrecht 1907 und das Frauenwahlrecht 1918. Religionsfreiheit entwickelte sich zwischen 1867 und 1919. Minderheiten-Volksgruppen wurden 1955 anerkannt; 1975 wurde die Koedukation eingeführt, 1979 Diskriminierung in der Arbeitswelt durch das Gleichbehandlungsgesetz unter Strafe gestellt. Es folgten unter anderem die Anerkennung der Gebärdensprache 2005, die vollständige Gleichstellung Behinderter 2006, Barrierefreiheit für amtliche Webseiten 2008 und grundlegende Transgenderrechte durch die eingetragene Partnerschaft 2010.
Heute bestehen in Österreich unter anderem die Wehrpflicht nur für Männer und ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter. Faktische Unterschiede zeigen sich in der Einkommensschere und der gläsernen Decke. Gleichbehandlungspolitik arbeitet mit Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot und positiver Förderung. Institutionen sind etwa die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Frauenbeauftragte, der Behindertenanwalt und Kinder- und Jugendanwaltschaften.
In der Schweiz gehörte die Rechtsgleichheit zu den Forderungen der liberalen kantonalen Revolutionen um 1830. Ziel war vor allem die Beseitigung von Geburtsprivilegien aristokratischer Herrschaftsschichten. Die rechtliche Benachteiligung der Frauen blieb zunächst bestehen; ihre Beseitigung begann erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971.