Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Krankenversicherung in der Schweiz

In der Schweiz ist die Krankenversicherung seit 1996 verpflichtend für jeden. Es gibt definierte Leistungen, die in dieser sogenannten Grundversicherung …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundversicherung und ihr Geltungsbereich
  2. 2. Unfall, Zusatzschutz und Lohn bei Arbeitsausfall
  3. 3. Entwicklung zur Versicherungspflicht
  4. 4. Versicherte Personen und Prämien
  5. 5. Franchise und Selbstbehalt

Grundversicherung und ihr Geltungsbereich

Die Krankenversicherung ist in der Schweiz seit 1996 für jede Person verpflichtend. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird meist Grundversicherung genannt. Versicherer, die sie anbieten, müssen jede sich in der Schweiz aufhaltende Person aufnehmen; dies wird Kontrahierungszwang genannt.

Die Grundversicherung übernimmt bei Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen die Kosten für Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittel. Zahnärztliche Behandlungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen bezahlt. Die Korrektur von Zahnfehlstellungen und Krankheitszustände infolge mangelhafter Zahnhygiene werden in der Regel nicht übernommen. Seit 2017 werden verschiedene komplementärmedizinische Therapien erstattet.

Oft bezahlen Versicherte eine Leistung zunächst selbst und verlangen danach die Erstattung durch die Krankenkasse. Dieses Verfahren heisst tiers garant. Bei der direkten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer spricht man von tiers payant; Spitäler vereinbaren häufig eine solche direkte Abwicklung.

Unfall, Zusatzschutz und Lohn bei Arbeitsausfall

Die Unfallversicherung richtet sich vor allem nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg sind stets über den Arbeitgeber versichert. Nicht-Berufsunfälle sind ebenfalls über den Arbeitgeber gedeckt, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeitet; die Prämie wird dann vom Lohn abgezogen. Arbeitslose mit Taggeldern sind automatisch über die Suva unfallversichert.

Die UVG-Deckung ist umfassender als die Unfalldeckung der Krankenkasse: Im Schadenfall gibt es keine Kostenbeteiligung; zudem werden Taggelder sowie Invaliden- und Hinterbliebenenrenten bezahlt. Andere Personen, etwa Selbstständige, Studierende, Sozialhilfeempfänger oder Flüchtlinge, können oder müssen eine Unfalldeckung über ihre Krankenkasse abschliessen. Dort gilt bei Unfällen ein Selbstbehalt. Bei Kindern ist die Unfalldeckung bei der Krankenkasse obligatorisch.

Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können zum Beispiel höhere oder längere Krankentaggelder, Privatabteilungen im Spital, Chefarztbehandlung, Such- und Rettungskosten, Behandlungskosten im Ausland oder alternativmedizinische Behandlungen abdecken. Selbstständige können damit auch eine Unfallversicherung mit UVG-ähnlichen Leistungen abschliessen. Anders als bei der Grundversicherung dürfen Versicherer nach VVG Prämien frei bestimmen und Verträge, auch wegen Vorerkrankungen, ablehnen.

Nach Art. 324a OR muss der Arbeitgeber erwerbsunfähige Mitarbeitende im ersten Dienstjahr während drei Wochen weiterbezahlen, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens drei Monate eingegangen wurde. In späteren Dienstjahren dauert die Lohnfortzahlung angemessen länger; nach Gerichtspraxis etwa vier Monate im 11. Dienstjahr. Der Anspruch gilt pro Dienstjahr, nicht für jede einzelne Erkrankung oder jeden Unfall. Eine Krankentaggeldversicherung gilt als gleichwertig, wenn sie innerhalb von 900 Tagen während 720 Tagen mindestens 80 % des Lohnes zahlt und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie trägt.

Entwicklung zur Versicherungspflicht

Vor Krankenkassen bestanden private Versicherungen und nicht profitorientierte Hilfsvereine, die häufig von Kirchen, Gewerkschaften, Berufsverbänden und Gemeinden organisiert wurden. Diese sicherten vor allem den Erwerbsausfall durch Krankheit oder Unfall ab; Heilungskosten waren weniger wichtig. Um 1880 gehörten rund 15 % der Bevölkerung einem Hilfsverein an.

1890 entstand durch Wilhelm Klein Artikel 34bis der Bundesverfassung, der den Bund zur Bildung einer Kranken- und Unfallversicherung verpflichtete. Ein Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1899, die Lex Forrer, wurde jedoch am 20. Mai 1900 mit knapp 70 % Nein-Stimmen abgelehnt.

Am 4. Februar 1912 wurde das bis 1995 geltende KUVG angenommen. Die Kranken- und Unfallversicherung war damals freiwillig. Beaufsichtigte Krankenkassen erhielten Bundesbeiträge, wenn sie einen Katalog von Minimalleistungen anboten. Kantone durften Versicherungen ganz oder teilweise obligatorisch erklären. Prämien richteten sich nach dem Eintrittsalter. Rücklagen konnten bei einem Wechsel nicht mitgenommen werden; dadurch entstanden für Versicherte «goldene Fesseln» und weniger Wettbewerb.

Nach Kostensteigerungen seit den 1980er Jahren trat 1996 das KVG in Kraft. Es machte die Versicherung mit gesetzlichem Leistungskatalog für alle Einwohner obligatorisch, führte kantonale Prämienverbilligungen für Geringverdiener ein und vereinheitlichte die Prämien für beide Geschlechter. Die Prämien sind nach Art. 61 KVG altersabhängig und in die Gruppen 0–18, 19–25 und über 25 Jahre eingeteilt. Ein Kassenwechsel wurde erleichtert, weil die Prämie dabei nicht zwingend steigt.

Versicherte Personen und Prämien

Grundsätzlich müssen alle Personen mit Aufenthalt in der Schweiz eine Krankenversicherung haben. Eine ausländische Versicherung wird nur in besonderen Fällen akzeptiert, wenn sie nach Art. 2 Abs. 4 KVV einen zum KVG-System gleichwertigen Schutz mit keinen oder nur geringen Einschränkungen bietet. Familienangehörige sind nicht mitversichert: Jede Person benötigt eine eigene Versicherung.

Versicherte können unter den über 90 zugelassenen Krankenkassen (Stand 2016) wählen, sofern die gewünschte Kasse im jeweiligen Kanton tätig ist. Die Grundversicherung kann jährlich auf den 31. Dezember gewechselt werden; die Kündigung muss bis 30. November erfolgen. Bei ordentlicher Franchise ist zusätzlich ein Wechsel auf den 30. Juni möglich. Für freiwillige Zusatzversicherungen gelten die vertraglichen Kündigungsfristen. Anders als in Deutschland beteiligt sich der Arbeitgeber bei abhängig Beschäftigten nicht an der Krankenversicherung. Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten vom Wohnkanton eine Prämienverbilligung; Verfahren und Berechnung unterscheiden sich je nach Kanton.

Seit Juni 2019 versichert die CSS schweizweit asylsuchende und ausreisepflichtige Personen in Bundesasylzentren obligatorisch. Ausländische Strafgefangene ohne Schweizer Wohnsitz vor der Haft unterliegen dagegen nicht der Versicherungspflicht, weil ein Aufenthalt in Krankenhaus, Pflegeheim oder Gefängnis keinen Schweizer Wohnsitz begründet. Im Juni 2026 lehnte der Ständerat eine Versicherungspflicht für diese Gruppe ab; ihre Gesundheitskosten trägt der Steuerzahler. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz vor der Haft bezahlt in der Regel die Sozialhilfe der damaligen Wohngemeinde die Versicherung.

In der Grundversicherung gilt eine einkommensunabhängige Kopfprämie innerhalb der vom Bundesamt für Gesundheit bestimmten Prämienregionen und Altersgruppen. Es gibt 43 Prämienregionen; kleine Kantone haben eine, grosse bis zu drei Regionen. Die Gruppen sind Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene vom 19. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und Erwachsene ab 25 Jahren. Das Bundesamt für Gesundheit muss die Prämien genehmigen. HMO-, Hausarzt- und Bonusmodelle können Beiträge senken. Bei VVG-Zusatzversicherungen sind die Prämien frei festlegbar und häufig altersabhängig.

Franchise und Selbstbehalt

In der Grundversicherung besteht die Selbstbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt. Die Franchise ist der jährliche Betrag, bis zu dem Versicherte alle Kosten selbst zahlen. Für Erwachsene beträgt die ordentliche Franchise mindestens 300 Franken pro Jahr; für Kinder und Jugendliche ist keine Franchise erforderlich. Eine höhere Franchise senkt den Versicherungsbeitrag. Erwachsene können 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 CHF wählen, Kinder und Jugendliche 100, 200, 300, 400, 500 oder 600 CHF.

Nach Abzug der Franchise zahlen Versicherte 10 % der weiteren Kosten als Selbstbehalt, höchstens 700 Franken pro Jahr für Erwachsene und 350 Franken für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Für pharmazeutische Originalpräparate, obwohl Generika verfügbar wären, gilt seit 2006 ein Selbstbehalt von 20 %, seit 2024 bis 40 %.

Damit liegt die maximale Selbstbeteiligung bei Erwachsenen je nach gewählter Franchise zwischen 1000 und 3200 CHF, bei Kindern und Jugendlichen zwischen 350 und 950 CHF. Sie wird bei Krankheitskosten ab 7300 beziehungsweise 9500 CHF für Erwachsene und ab 3850 beziehungsweise 4100 CHF für Kinder und Jugendliche erreicht. Bei stationärer Behandlung zahlen alleinstehende Personen, die nicht mit familienrechtlich verbundenen Personen zusammenwohnen, zusätzlich zeitlich unlimitiert 15 Franken pro Tag. Von jeder Selbstbeteiligung ausgenommen sind Leistungen bei Mutterschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sowie bestimmte präventive Massnahmen.

Weiterlesen