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Künstliche Befruchtung
Der biologische Prozess beginnt mit dem Zusammentreffen der Spermien und der Eizelle und endet mit der Vereinigung der beiden Vorkerne mit ihren jeweils …
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Grundlagen, Formen und Bedeutung
Künstliche Befruchtung ist eine medizinische Behandlung, mit der eine Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Biologisch beginnt die Befruchtung mit dem Zusammentreffen von Spermium und Eizelle. Sie endet mit der Vereinigung ihrer jeweils haploiden Chromosomensätze in den Vorkernen; diese Karyogamie bildet eine Zygote mit den Genomen beider Eltern.
Sie hilft Einzelpersonen und Paaren mit Kinderwunsch, die auf natürlichem Weg kein Kind bekommen können oder wollen. Bei über 90 % der betroffenen heterosexuellen Paare haben körperliche Ursachen die Kinderlosigkeit verursacht. Auch lesbische Paare und alleinstehende Frauen nutzen diese Verfahren. In Deutschland besteht für gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende jedoch kein Anspruch auf eine Kinderwunschbehandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Bei der homologen Insemination stammen die Spermien vom Ehepartner oder vom Partner einer festen, auf Dauer angelegten Partnerschaft. Bei einer donogenen oder heterologen Insemination stammt das Sperma von einem anderen Spender. Eizellspende bedeutet, dass die Eizelle von einer Spenderin stammt. Sie ist in Deutschland verboten, in Ländern wie Spanien, Belgien und der Tschechischen Republik aber erlaubt.
1978 wurde Louise Brown als erstes „Retortenbaby“ nach einer Befruchtung im Reagenzglas geboren. Bis Juli 2014 wurden weltweit schätzungsweise fünf Millionen Babys durch künstliche Befruchtung geboren; die Erfolgsrate lag je nach Behandlungstyp bei etwa 20–30 %. 2020 führten deutsche Kinderwunschzentren 108.000 Behandlungen durch, 9,3 % mehr als 2019 mit 99.000 Behandlungen.
Medizinische Methoden
Die geeignete Methode richtet sich nach dem Grund der Unfruchtbarkeit. Die sogenannte Bechermethode ist keine medizinische Maßnahme.
Bei der Insemination werden Spermien mit einer Spritze oder einem weichen Katheter in die Gebärmutter, den Gebärmutterhals oder den Eileiter eingebracht. Die Spermien müssen anschließend selbst zur befruchtungsfähigen Eizelle gelangen.
- Bei der intrauterinen Insemination (IUI) wird Sperma während der fruchtbaren Tage bis in die Gebärmutter gebracht.
- Bei der intracervicalen Insemination (ICI) wird unbehandeltes Sperma in den Gebärmutterhals eingebracht.
- Bei der intrauterinen tuboperitonealen Insemination (IUTPI) gelangt vorbehandeltes Sperma in Gebärmutter und Eileiter.
- Bei der intratubaren Insemination (ITI) wird vorbehandeltes Sperma in den Eileiter gegeben.
Bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) werden der Frau Eizellen entnommen und in einer Nährlösung mit den Spermien befruchtet. Meist werden vorher Hormone gegeben, damit mehrere befruchtungsfähige Eizellen gewonnen werden können. Bei der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird eine Samenzelle direkt in eine Eizelle injiziert. Sie kann aus dem Ejakulat oder operativ aus Hoden oder Nebenhoden gewonnen werden.
Beim intratubaren Gametentransfer werden mittels Bauchspiegelung entnommene Eizellen zusammen mit aufbereiteten Spermien in einen oder beide Eileiter eingebracht. Das befruchtete Ei soll anschließend in die Gebärmutter wandern und sich dort einnisten.
Eine besondere Technik ist die Mitochondriale Austauschtherapie. Dabei wird der Zellkern einer in vitro befruchteten Eizelle in die entkernte Eizelle einer Spenderin eingesetzt. So enthält der Embryo Erbinformationen von drei Personen; sie kann bestimmte über Mitochondrien vererbte Krankheiten verhindern.
Gesundheitliche, psychische und medizinische Risiken
Epidemiologische Studien deuten bei Kindern nach assistierten Reproduktionstechnologien (ART) auf ein leicht erhöhtes Risiko für Frühgeburtlichkeit, niedriges Geburtsgewicht, Präeklampsie und Gestationsdiabetes hin. Langzeituntersuchungen weisen außerdem auf mögliche kardiovaskuläre Veränderungen wie eine höhere Prävalenz von Bluthochdruck hin. Die Studienlage ist aber uneinheitlich und beruht häufig auf kleinen Stichproben. Fachgesellschaften betonen, dass das absolute Risiko insgesamt gering ist und die Mehrheit der nach ART geborenen Kinder gesund ist.
Kritisiert werden unter anderem viele eingesetzte Embryonen und Behandlungen bei hohem Alter der Eltern, weil daraus ethische Fragen entstehen können. Auch die Zusammensetzung von Kulturmedien wird kritisch gesehen, weil sie keiner allgemein verbindlichen Regelung unterliegt und mögliche epigenetische Schäden befürchtet werden. Eine großzügige IVF-Indikation wird ebenfalls beanstandet: Die Behandlung kann psychisch belastend sein und die hormonelle Stimulation körperlich belasten. Etwa 30 % der IVF-Behandlungen erfolgen bei „idiopathischer Sterilität“, obwohl die Wirksamkeit der IVF sicher nur für die „tubare Sterilität“ nachgewiesen sei.
Wartezeiten und erfolglose Behandlungen können psychischen Stress verursachen. Betroffene können sich wegen der Nutzung assistierter Reproduktion als anders oder nicht zugehörig erleben; Diskriminierung kann dies verstärken. Eine psychosoziale Beratung ist nicht verpflichtend.
Bei Samen- oder Eizellspenden können vererbbare Krankheiten weitergegeben werden. Ende 2025 wurden Befruchtungen mit dem belgischen „Spender 7069“, der eine mit dem Li-Fraumeni-Syndrom assoziierte TP53-Variante hatte, mit 197 Kindern in 14 europäischen Ländern beziffert. Ende Juli 2026 wurde in Mailand infolge einer Namensverwechslung einer Frau ein falscher Embryo eingesetzt.
Rechtslage und Elternschaft in Deutschland
In Deutschland darf künstliche Befruchtung nur ein Arzt vornehmen; Mann und Frau müssen einwilligen (§ 9 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESchG). Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verbietet insbesondere Leihmutterschaft, Eizellspende und die Auswahl des genetischen Geschlechts anhand der Geschlechtschromosomen. Eine Ausnahme von der Geschlechtsauswahl ist möglich, wenn dadurch eine schwerwiegende geschlechtsgebundene Erbkrankheit verhindert werden soll. Auch eine Befruchtung mit dem Samen eines bereits verstorbenen Mannes ist grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG).
Eine ärztliche Richtlinie der Bundesärztekammer beschreibt den anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse bei der Verwendung menschlicher Keimzellen. Ärztlich unterstützte Inseminationen sind unter Voraussetzungen auch bei unverheirateten Paaren oder Frauen mit Partnerin möglich, etwa nach juristischer Beratung und notarieller Dokumentation der späteren Elternstellung.
Bei homologer Insemination gelten für Abstammung, Sorge, Unterhalt und Erbfolge grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einem natürlich gezeugten ehelichen Kind: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), Vater ist der mit ihr bei der Geburt verheiratete Mann (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Auch bei heterologer Insemination ist die Gebärende rechtlich Mutter. Bei ärztlich unterstützter Samenspende in einem Kinderwunschzentrum kann die Vaterschaft des Spenders nicht gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Der Spender ist dann insbesondere nicht unterhaltspflichtig, und das Kind ist nicht sein gesetzlicher Erbe. Bei einer privaten Samenspende, etwa einer Becherspende, gilt dieser Schutz nicht unbedingt; dem biologischen Vater können Vaterschaft oder Umgangsrechte zustehen.
Seit dem 1. Juli 2018 gezeugte Kinder haben einen Anspruch auf Auskunft über den Samenspender. Das Samenspenderregister ermöglicht ihnen, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu erfahren.
Kosten und Kostenübernahme
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nach § 27a SGB V grundsätzlich 50 % der Kosten für höchstens drei Versuche. Voraussetzungen sind unter anderem eine ärztlich festgestellte Erforderlichkeit, eine hinreichende Erfolgsaussicht, eine Ehe, die Verwendung der Ei- und Samenzellen beider Ehegatten, eine ärztliche Beratung, ein Behandlungsplan sowie ein Alter von mindestens 25 Jahren. Frauen dürfen das 40., Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Krankenkassen zahlen nicht bei unverheirateten Paaren, gleichgeschlechtlichen Ehen, Alleinstehenden oder heterologen Verfahren mit Spendersamen. Einige Krankenkassen können Satzungsleistungen anbieten. Private Versicherungen leisten im tariflichen Umfang, wenn eine körperlich bedingte Zeugungsunfähigkeit als Krankheit gilt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2017 verpflichtete eine private Krankenversicherung zur Kostenübernahme für eine ledige Frau; das Urteil wurde rechtskräftig.
Mehrere Bundesländer stocken die Krankenkassenleistung für die ersten drei Versuche auf. Seit Januar 2016 beteiligt sich auch der Bund an Kosten für unverheiratete Paare. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren fördern nach Stand Oktober 2023 Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen, Thüringen, Hessen und das Saarland staatlich unterstützte Behandlungen. Bremen bezuschusst homosexuelle Paare mit einem höheren Prozentsatz als heterosexuelle Paare.
Regelungen in anderen europäischen Ländern
Die Rechtslage unterscheidet sich stark. Österreich erlaubt Samenspenden durch Dritte; seit 2015 auch für verpartnerte lesbische Paare. In der Schweiz tragen Krankenkassen die Kosten. Seit dem 1. Juli 2022 gilt dort bei einer nach den gesetzlichen Regeln erfolgten Samenspende die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil, wenn die Mutter bei der Geburt mit einer Frau verheiratet ist.
Belgien legalisierte künstliche Befruchtung im März 2007. Frankreich erlaubt anonyme Samenspenden; seit Juni 2021 steht künstliche Befruchtung auch alleinstehenden Frauen und unverheirateten Paaren offen. Italien verbietet Leihmutterschaft, hob aber im April 2014 das Verbot der Gametenspende auf.
In den Niederlanden ist anonyme Samenspende erlaubt, doch ein Spender darf höchstens 25 Kinder in 12 Familien zeugen. In Tschechien sind Eizell- und Samenspende legal, sicher und anonym; dort werden IUI, IVF und ICSI sowie das Einfrieren von Eizellen und Spermien angeboten. Im Vereinigten Königreich ist anonyme Samenspende durch Dritte erlaubt.