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Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland
1845, 17. Januar: In Preußen tritt ein Gesetz in Kraft, das die Gründung von Krankenkassen für Arbeiter genehmigt. · 1867 Gründung des Kaufmännischen Vereins für …
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Bedeutung und frühe Entwicklung
Die Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland reicht vom Deutschen Kaiserreich bis in die Gegenwart. Sozialversicherung soll Menschen gegen wichtige Lebensrisiken absichern, etwa gegen Krankheit, Arbeitsunfälle, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit und später Pflegebedürftigkeit. Sie wurde wiederholt reformiert und ist Gegenstand politischer Diskussionen; ein Beispiel ist die Agenda 2010 von 2003 bis 2005.
Als Vorläufer gelten die Knappschaften, berufsspezifische Versorgungssysteme für Bergleute. Alexander von Humboldt ordnete um 1792 die „Bergbau-Hülfskasse“ neu und verbesserte damit die soziale Absicherung von Bergleuten. Staatliche Systeme entstanden erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Das Deutsche Kaiserreich war beim Aufbau staatlicher Sozialsysteme weltweit Vorreiter.
Ein früher gesetzlicher Schritt war ein preußisches Gesetz vom 17. Januar 1845: Es erlaubte die Gründung von Krankenkassen für Arbeiter. Gemeinden konnten Arbeiter und Gehilfen zum Beitritt verpflichten; dies bezeichnet man als Versicherungspflicht. 1867 entstand in Barmen der Kaufmännische Verein für Handlungsgehilfen, ein Vorläufer der heutigen Barmer Ersatzkasse.
Aufbau der gesetzlichen Sicherung
Am 17. November 1881 forderte Kaiser Wilhelm I. in der auf Otto von Bismarck zurückgehenden Kaiserlichen Botschaft Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter. Hintergrund waren der wachsende Einfluss der Arbeiterbewegung und andere soziale Strömungen. In den folgenden Sitzungsperioden beschloss der Reichstag mehrere Gesetze zur sozialen Sicherung.
1883 wurde die private von der gesetzlichen Krankenversicherung endgültig getrennt. Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV) wurde am 21. Juni 1883 verkündet und trat am 1. Dezember 1884 in Kraft. Es umfasste Krankengeld ab dem dritten Tag in Höhe von 50 Prozent für bis zu 13 Wochen, ärztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, Sterbegeld sowie Wöchnerinnenunterstützung als Mutterschaftshilfe. Arbeitgeber zahlten ein Drittel, Arbeitnehmer zwei Drittel der Beiträge; außerdem wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Träger waren Orts-, Innungs-, Gemeinde-, Hilfs-, Betriebs- und Baukrankenkassen.
Das Unfallversicherungsgesetz wurde am 6. Juli 1884 beschlossen und trat am 1. Oktober 1885 in Kraft. Bei Betriebsunfällen gab es ab der 14. Woche Unfallrenten, deren Höhe vom Verdienst abhing, medizinische Heilbehandlung und Unfallverhütung. Die Beweispflicht des Verunglückten entfiel. Die Arbeitgeber trugen 100 Prozent der Beiträge. Zuständig waren gewerbliche, Bau-, See-, Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Gesetze von 1886 und 1887 erweiterten den Kreis der Versicherten unter anderem auf Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft, bei Bauten und in der Seeschifffahrt.
1889 wurde die Alters- und Invalidenversicherung eingeführt. Ab 1. Januar 1891 zahlten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte; zusätzlich gab es einen Reichszuschuss. Leistungen waren Übergangsgeld während medizinischer Heilbehandlung, Altersrenten ab 70 Jahren und Invaliditätsrenten. 1916 wurde das Renteneintrittsalter für Arbeiter von 70 auf 65 Jahre gesenkt.
Einheitliches Recht und neue Versicherungszweige
Die Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde am 19. Juli 1911 verabschiedet. Sie fasste Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in einem einheitlichen Gesetzwerk zusammen, entwickelte frühere Regeln weiter und prägte die Sozialversicherung von 1914 bis 1991 / 1992. Später ging sie weitgehend im Sozialgesetzbuch auf. Eine wichtige Neuerung waren Hinterbliebenenrenten. Die Versicherungspflicht wurde unter anderem auf Dienstboten, Waldarbeiter sowie Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet. Hilfskrankenkassen mussten für die Zulassung als Ersatzkasse mindestens 1.000 Versicherte nachweisen.
Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 entstand die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA). Angestellte erhielten eine Altersrente ab 65 Jahren. Witwen erhielten unabhängig von Arbeitsfähigkeit und Alter 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat 1914 in Kraft und blieb bis zum Gesundheitsreformgesetz 1989 die entscheidende Rechtsgrundlage.
In der Weimarer Republik verpflichtete die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 Kommunen zur zeitweisen, existenzsichernden Unterstützung kriegsbedingt Erwerbsloser nach Bedürftigkeitsprüfung. Frauen hatten nur Anspruch, wenn sie „erwerbsbedürftig“ waren, also nicht durch einen Ernährer versorgt wurden. Ansprüche erloschen etwa bei Rückkehr eines früheren Ernährers aus Kriegsgefangenschaft; Jugendliche erhielten nur 50 bis 60 Prozent der üblichen Beträge für ältere Personen. Die Hyperinflation von 1921 bis 1923 vernichtete fast das gesamte Vermögen der Rentenversicherung. 1925 wurde die Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt, und am 1. Oktober 1927 trat das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.
Veränderungen bis 1945
Von 1933 bis 1945 wurden Organisation, Finanzierung und Aufsicht der Krankenkassen grundlegend verändert; die Selbstverwaltung wurde abgeschafft. 1936 durften Ersatzkassen keine freiwillig Versicherten mehr aufnehmen. Diese Personen wurden in ausgegründete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit überführt, was den Beginn mehrerer Unternehmen der privaten Krankenversicherung markierte.
Das Handwerker-Versorgungs-Gesetz vom 21. Dezember 1938 führte die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker ein. 1941 wurden alle Rentner automatisch in die Krankenversicherung übernommen. Bis zum 1. Januar 1983 zahlten sie einen Pauschalbetrag. Ebenfalls 1941 wurden die Rentenkürzungen von 1933 aufgehoben und das Lohnabzugsverfahren anstelle des Beitragsmarkenverfahrens eingeführt. 1942 erhielten geschiedene Partner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente; seit dem 9. März 1942 waren alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Ausbau und Reformen seit 1949
In der Bundesrepublik wurde am 17. Juni 1949 die paritätische Beitragszahlung zur Krankenversicherung eingeführt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge gleich. 1951 wurde die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wiederhergestellt, 1953 folgte die erste Sozialwahl. Die Rentenreform vom 1. Januar 1957 baute die Rentenversicherung zu einem lohn- und beitragsbezogenen System auf Grundlage des Generationenvertrags aus. Ihr Kern war die Dynamisierung nach dem Grundsatz „Die Renten folgen den Bruttolöhnen“. Die höhere Rente war umstritten, weil eine Inflation befürchtet wurde. 1972 öffnete das Rentenreformgesetz die Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen und führte eine flexible Altersgrenze ein.
Der Kreis der Versicherten wurde weiter erweitert: 1971 wurde die Unfallversicherung auf Kindergartenkinder, Schüler und Studenten ausgedehnt. Von 1970 bis 1976 kamen unter anderem selbständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen sowie Künstler und Publizisten hinzu. 1975 begann die schrittweise Erarbeitung des Sozialgesetzbuchs; SGB I trat am 1. Januar 1976 in Kraft. 1989 wurde die Krankenversicherung durch das Gesundheitsreformgesetz als SGB V in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Neue Leistungen betrafen Gesundheitsförderung, Früherkennung von Krankheiten, Schwerpflegebedürftigkeit und kieferorthopädische Behandlungen.
1992 regelte SGB VI die Rentenversicherung und koppelte die Rentenentwicklung an Nettolöhne und -gehälter statt an Bruttolöhne und -gehälter. Das Gesetz von 1993 stärkte Beitragsgerechtigkeit und Wettbewerb zwischen Krankenkassen; ab 1996 galten Wahlfreiheit der Krankenkasse und Risikostrukturausgleich. 1995 schloss die gesetzliche Pflegeversicherung eine Versorgungslücke; rund 80 Millionen Menschen erhielten erstmals Schutz bei Pflegebedürftigkeit.
Von 2000 bis 2014 zielten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine wirtschaftlichere und qualitätsgesicherte Gesundheitsversorgung. Die am 1. April 2007 eingeführte allgemeine Krankenversicherungspflicht galt unabhängig vom Beschäftigungsstatus. Für 2008 wurden weiterhin geschätzte 200.000 nichtversicherte Bundesbürger genannt. Seit 1. Januar 2009 wurde die Pflicht auf zuvor Nichtversicherte ausgeweitet; bei Wiederversicherung konnten Strafbeiträge anfallen. Seit dem 31. Dezember 2013 können gesetzliche Krankenkassen Beitragsschulden für den Nacherhebungszeitraum nach § 256a SGB V auf das Niveau einer günstigeren Anwartschaftsversicherung senken.