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Energieversorgungsunternehmen
Energieversorgungsunternehmen (kurz Energieversorger) sind zur Energiewirtschaft gehörende Unternehmen, die in der Energieversorgung tätig sind.
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Aufgabe und Bedeutung
Energieversorgungsunternehmen (Energieversorger) gehören zur Energiewirtschaft und versorgen andere Unternehmen sowie Letztverbraucher als Erzeuger oder Verteiler mit Energie. Ihr Betriebszweck ist die Beschaffung und/oder Erzeugung und der Vertrieb von elektrischem Strom, Erdgas, Fernwärme, Flüssiggas und Nahwärme sowie von Trinkwasser.
Energie, besonders Strom, ist oft nicht körperlich. Deshalb unterscheiden sich Erzeugung, Handel und Vertrieb vom Warenhandel: Energie ist nur begrenzt lagerfähig und wird auf besonderen Transportwegen, vor allem über Netze, übertragen. Seit der Liberalisierung 1998 macht die Trennung von Netz und Vertrieb das Marktdesign komplex.
Da eine Volkswirtschaft ohne Energie nicht funktioniert, gelten Energieversorger als systemrelevant. Kraftwerke, deren Abschaltung die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems erheblich gefährden oder stören könnte, können von der Bundesnetzagentur zum Weiterbetrieb verpflichtet werden.
Gesetzliche Einordnung und Grundversorgung
Nach § 3 Nr. 36 EnWG bedeutet Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, ihren Vertrieb an Kunden sowie den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes. Das EnWG zählt dabei Elektrizität und Gas zur Energie, soweit sie leitungsgebunden versorgt werden (§ 3 Nr. 14 EnWG).
Energieversorgungsunternehmen sind nach § 3 Nr. 18 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder als dessen Eigentümer darüber verfügen; Kundenanlagen sind ausgenommen. Zu den Versorgern zählen Stromversorger (EVU), Gasversorger (GVU) sowie Fernwärme- und Nahwärmeversorgungsunternehmen.
Die Energieversorgung ist Teil der Grundversorgung. Der örtliche Grundversorger unterliegt daher einem Kontrahierungszwang: Er muss grundsätzlich jedermann an das Netz anschließen und versorgen. Dafür muss er im Versorgungsgebiet ein leistungsfähiges Netz errichten und unterhalten. Nach § 17 Abs. 1 EnWG müssen Strom- und Gasversorger unter technischen und wirtschaftlichen Bedingungen unter anderem Letztverbraucher, nachgelagerte Netze, Ladepunkte für Elektromobile sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen anschließen.
In Gebieten der Grundversorgung müssen Energieversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG allgemeine Bedingungen und Preise für Niederspannung oder Niederdruck öffentlich und im Internet bekannt geben und Haushaltskunden zu diesen Bedingungen versorgen. Ausgenommen ist eine wirtschaftlich unzumutbare Versorgung. Netzbetreiber müssen Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig und unverzüglich anschließen (§ 8 Abs. 1 EEG), abnehmen, übertragen und verteilen (§ 11 Abs. 1 EEG).
Aufsicht, Netze und Verträge
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beaufsichtigt Energieversorger. Die Aufnahme der Energielieferung an Haushaltskunden ist dort anzuzeigen. Eine beabsichtigte Stilllegung einer Stromerzeugungsanlage muss zwölf Monate vorher gemeldet werden (§ 13b Abs. 1 EnWG). Systemrelevant ist eine Anlage nach § 13b Abs. 2 EnWG, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht unerheblich gefährden oder stören würde und andere angemessene Maßnahmen dies nicht beseitigen können. Gaskraftwerke mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt gelten gemäß § 13f Abs. 1 EnWG ebenfalls als systemrelevant.
In Bereichen mit besonderen Marktstrukturen, etwa bei fehlendem Wettbewerb in der Fernwärme, besteht zusätzlich Kartellaufsicht. Strom- und Gasnetze sind natürliche Monopole, also Netze, die sinnvollerweise nur einmal in einem Gebiet betrieben werden. Sie werden deshalb durch Energieaufsicht und Regulierungsbehörden überwacht, beispielsweise bei den Netzentgelten.
Ein Versorgungsvertrag über Elektrizität, Erdgas, Fernwärme oder Trinkwasser ist ein Kaufvertrag in Form eines Bezugsvertrags. Die künftig benötigten Mengen sind beim Vertragsschluss noch ungewiss. Der Versorger muss deshalb ständig leistungsbereit sein; der Verbraucher bestimmt Zeitpunkt, Häufigkeit und Menge der einzelnen Abrufe. Weil wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis.
Das Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens gilt grundsätzlich als Realofferte, also als Angebot, das durch tatsächliche Entnahme aus dem Leitungsnetz stillschweigend angenommen wird. Nach dem BGH ist bei tatsächlichem Strombezug Vertragspartner derjenige, der am Übergabepunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt.
Rechnungslegung und Eigentümer
Energieversorgungsunternehmen müssen unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen (§ 267 HGB). Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen gelten für sie nicht.
Gesellschafter können Privatpersonen oder privatwirtschaftliche Unternehmen, etwa Aktionäre, sein. Hält die öffentliche Hand durch Gemeinden oder Gemeindeverbände mehr als 50 %, handelt es sich um ein öffentliches Versorgungsunternehmen und damit um ein Kommunalunternehmen, beispielsweise Stadtwerke. Private Unternehmen verfolgen Gewinnmaximierung, öffentliche dagegen das Kostendeckungsprinzip.
Energieerzeugung, Vertrieb und Netzbetrieb müssen nicht in einem Unternehmen vereinigt sein; sie können aber Teile eines größeren Energiekonzerns sein.
Abgrenzung und Marktrollen
Im üblichen, gesetzesnahen Verständnis liefern Energieversorger leitungsgebundene Energie. In einem weiteren, etwa wissenschaftlichen Verständnis können auch Unternehmen dazugehören, die nicht leitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl, Kohlebriketts oder Holzpellets liefern. Ebenso können Unternehmen aus vorgelagerten Bereichen wie Energieerzeugung, Energiehandel, Energiespeicherung oder Energietransport über große Entfernungen als Energieversorger gelten.
Seit der Liberalisierung sind Energieversorger meist nicht zugleich Verteilnetzbetreiber (VNB) oder Netzbetreiber (NB). Nur kleinere Stadtwerke dürfen beides sein. Je Netzgebiet gibt es nur einen Strom- oder Gasnetzbetreiber; Kunden können ihn anders als ihren Energieversorger nicht wählen. Auch der Messstellenbetreiber (MSB) muss seit der Liberalisierung des Messwesens nicht mehr mit dem Netzbetreiber identisch sein.
Wegen ihrer Monopolstellung setzt die Bundesnetzagentur für Netzbetreiber Erlösobergrenzen fest. Diese bestimmen den maximalen Betrag, den sie durch Netznutzungsentgelte, kurz Netzentgelte, einnehmen dürfen. Nach Abzug der Betriebskosten ergibt sich daraus der Gewinn des Netzbetreibers.