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GEMA-freie Musik
GEMA-freie Musik ist die Bezeichnung für Werke der Musik, deren Urheberrechte nicht durch eine Verwertungsgesellschaft bzw. in Deutschland nicht durch die …
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Bedeutung von GEMA-freier Musik
GEMA-freie Musik sind Musikwerke, deren Urheberrechte für die jeweilige Nutzung nicht von einer Verwertungsgesellschaft, in Deutschland insbesondere nicht von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), wahrgenommen werden dürfen. Das bedeutet nicht, dass die Musik urheberrechtlich frei oder ungeschützt ist: Komponisten, Textdichter und gegebenenfalls Verleger behalten ihre Urheberrechte und können Nutzungsbedingungen oder eine Vergütung selbst festlegen.
Nach § 51 VGG kann eine Verwertungsgesellschaft Rechte auch für Außenstehende kollektiv einräumen, sofern diese der erweiterten Wirkung nicht vorher widersprochen haben. Als Außenstehende bezeichnet § 7a VGG Rechtsinhaber, die hinsichtlich der betreffenden Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft stehen. Nach der Darstellung des Artikels reicht das Fehlen eines Berechtigungsvertrags daher nicht stets aus: Ein vorgeschriebener Widerspruch kann zusätzlich erforderlich sein.
Veranstalter können die GEMA vor einer Nutzung fragen, ob sie für ein bestimmtes Werk Rechte einräumen darf oder ob es wegen eines Widerspruchs GEMA-frei ist. Die Auskunft muss nach § 55 VGG unverzüglich und elektronisch erteilt werden.
Wann eine GEMA-Lizenz nötig ist
Ob eine Nutzung GEMA-lizenzpflichtig ist, hängt laut Artikel vom Zweck der Nutzung, dem Urheberrechtsschutz, einer möglichen gesetzlichen Vergütungspflicht, dem GEMA-Repertoire und einem möglichen Widerspruch außenstehender Urheber ab.
Private, nicht öffentliche Nutzungen lösen grundsätzlich keine zusätzlichen GEMA-Gebühren aus (§ 53 UrhG). Auch öffentliche Veranstaltungen der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen können nach § 52 UrhG befreit sein, wenn sie keinem Erwerbszweck dienen.
Gemeinfreie Musik darf grundsätzlich auch öffentlich und gewerblich ohne GEMA-Lizenz genutzt werden. Gemeinfrei ist ein Werk, wenn der Komponist oder Liedtexter länger als 70 Jahre tot ist und der Schutz nach § 64 UrhG abgelaufen ist. Eine schutzfähige Bearbeitung eines gemeinfreien Werks kann trotzdem lizenzpflichtig sein, wenn die GEMA die Rechte des Bearbeiters wahrnimmt.
Bei Aufführung, Abspielen, Vervielfältigung, Verbreitung und Online-Nutzung ohne besondere gesetzliche Vergütungspflicht ist eine Lizenz erforderlich, wenn ein Werk noch geschützt ist und zum GEMA-Repertoire gehört. Urheber ohne Berechtigungsverhältnis können ihre Rechte selbst vergeben, kostenlos unter freien Lizenzen, etwa Creative Commons, bereitstellen oder eine eigene Vergütung vereinbaren. Seit dem VGG vom 1. Juni 2016 können außerdem unabhängige Verwertungseinrichtungen tätig werden (§§ 1 und 4 VGG).
Gesetzliche Gebühren und Nachweise
Für einige Nutzungsarten fallen gesetzliche Vergütungen an, unabhängig davon, ob das einzelne Werk zum GEMA-Repertoire gehört. Beispiele sind die öffentliche Vermietung von Vervielfältigungsstücken (§ 27 UrhG), Abgaben von Herstellern geeigneter Vervielfältigungsgeräte wie CD-Rohlingen, SD-Speicherkarten, USB-Sticks, MP3-Playern und Festplatten (§ 54h UrhG) sowie Kabelweitersendungen (§ 50 VGG).
Bei gesetzlich bestimmten Auskunfts- oder Vergütungsansprüchen dürfen diese nach dem Urheberrechtsgesetz nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, unter anderem nach §§ 20b, 26, 27, 45a, 49, 52a, 52b, 54h, 63a, 78, 79a und 137l UrhG. Werden Auskunfts- oder Zahlungspflichten nicht ausreichend erfüllt, wird die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft nach §§ 48 und 49 VGG vermutet. Dies ist eine Beweislastumkehr: Im Streitfall muss die GEMA ihre Sachbefugnis nicht zunächst selbst belegen.
Bei pauschal eingeräumten Nutzungsrechten müssen Nutzer nach § 41 VGG Angaben zu den verwendeten Werken machen. Können Urhebername und Musiktitel nicht klar zeigen, dass ein Werk gemeinfrei ist oder nicht zum GEMA-Repertoire gehört, kann die Berechtigung der GEMA vermutet werden. Für Aufführungen, bei denen in der Regel gemeinfreie Werke verwendet werden, besteht nach § 42 Abs. 2 VGG keine Auskunftspflicht. Bei geschützten Werken außerhalb des Repertoires hat dagegen der Urheber oder Rechtsinhaber einen Auskunftsanspruch.
GEMA-Vermutung und Unterhaltungsmusik
Die GEMA-Vermutung ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Vermutungsregel. Sie geht auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vor dem Zweiten Weltkrieg und auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs von 1955 zurück. Bei „in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik“ wird danach vermutet, dass die GEMA die erforderlichen Rechte wahrnimmt. Wer die GEMA-Freiheit geltend macht, muss diese deshalb durch überprüfbare Angaben, insbesondere zu Urheber und Titel, nachweisen; andernfalls können Auskunfts-, Schadensersatz- oder Lizenzansprüche entstehen.
Unterhaltungsmusik oder U-Musik bezeichnet nach dem Artikel einen Teil des Musikrepertoires, das deutschsprachigen Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen wurde. Bei unerlaubter Nutzung geschützter Unterhaltungsmusik kann die Vermutung zu einer Beweislastumkehr führen.
Der Artikel erläutert zugleich, dass die Reichweite dieser Vermutung umstritten ist. Seit dem 1. Juni 2016 kann die GEMA nach § 5 VGG nicht mehr selbst als Rechtsinhaber auftreten, sondern nur die ihr tatsächlich anvertrauten Rechte ihrer Berechtigten und Mitglieder wahrnehmen. Daraus folgert der Artikel, dass pauschale Ansprüche aufgrund der GEMA-Vermutung ohne konkrete wahrgenommene Rechte nicht mehr anwendbar sein dürften. Der Ausgangstext selbst ist als überarbeitungsbedürftig und in Teilen als neutral umstritten gekennzeichnet.
Kommerzielle Nutzung, Freistellungen und spätere Mitgliedschaft
Für Geschäfte, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios, Arztpraxen oder andere öffentliche und gewerbliche Nutzungen bieten Anbieter Produktionsmusik von Komponisten ohne Wahrnehmungsvertrag an. Die Nutzungsrechte werden unmittelbar mit dem Komponisten vereinbart; Umfang und Preis sind grundsätzlich verhandelbar. Nutzer sollen außerdem klären lassen, ob Leistungsschutzrechte, etwa Rechte ausübender Künstler, über die GVL geregelt sind. „GEMA-frei“ ist nicht gleich „Royalty Free“: Royalty Free kann auch Musik eines GEMA-Mitglieds sein. Dann können trotz geklärter Verlags- und Leistungsschutzrechte GEMA-Gebühren anfallen.
Nach § 32 Abs. 1 UrhG besteht grundsätzlich ein Anspruch des Urhebers oder seiner Erben auf angemessene Vergütung, sofern Rechte nicht unentgeltlich eingeräumt wurden. Der Artikel nennt deshalb unbegrenzte Kopien zur Vermarktung, etwa auf DVDs, CDs oder USB-Sticks, als problematischen Fall und verweist auf eine angemessene prozentuale Beteiligung am Erlös.
GEMA-Mitglieder können angemeldete Werke für bestimmte audiovisuelle Produktionen von der Wahrnehmung freistellen lassen, ausgenommen Fernseheigen- und -auftragsproduktionen. Herstellungsrechte werden dann direkt mit dem Produzenten verhandelt; das Originalwerk und die audiovisuelle Produktion müssen dennoch bei der GEMA angemeldet werden. Mechanische Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte verbleiben bei der GEMA.
Bei einer späteren GEMA-Mitgliedschaft können zuvor GEMA-frei lizenzierte Titel grundsätzlich gebührenpflichtig werden. Eine zeitlich unbegrenzte GEMA-Freiheit kann nach dem Artikel nur abgesichert werden, wenn Rechte vor dem Beitritt unwiderruflich und exklusiv übertragen oder ausdrücklich garantiert wurden und die betreffenden Titel der GEMA mitgeteilt werden. Bei Ton- und Bildtonträgern verlangen Presswerke üblicherweise eine GEMA-Meldung; werden im GEMA-Meldebogen ausschließlich GEMA-freie Werke nachgewiesen, entfallen die GEMA-Gebühren.