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Creative Commons
Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen …
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Grundidee und Zweck
Creative Commons (CC) ist eine 2001 in den USA gegründete gemeinnützige Organisation. Sie stellt standardisierte Lizenzverträge bereit, mit denen Urheberinnen und Urheber der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen können. Die Lizenzen gelten für unterschiedliche Werkarten, etwa Texte, Bilder, Musik und Videos. Sie können so Freie Inhalte ermöglichen: Inhalte, die andere unter festgelegten Bedingungen nutzen und teils auch verändern dürfen.
Creative Commons ist nicht der Name einer einzelnen Lizenz. Die Lizenzen reichen von relativ stark eingeschränkten Nutzungen bis zu einem möglichst weitgehenden Verzicht auf Rechte. CC BY-SA erlaubt beispielsweise die Nutzung und Bearbeitung eines Werkes, verlangt aber die Nennung des Urhebers und der Lizenz sowie die Veröffentlichung bearbeiteter Fassungen unter derselben Lizenz. Wikipedia verwendet CC BY-SA.
Die Lizenzen sollen es Schöpfern ermöglichen, Rechte ohne individuelle Erlaubnisanfragen zu gewähren. Zugleich schaffen sie verständliche, rechtlich vorbereitete Regeln dazu, was erlaubt ist und wie etwa eine falsche Behauptung der Urheberschaft verhindert werden soll.
Rechtemodule und Kernlizenzen
CC-Lizenzen werden aus vier Rechtemodulen kombiniert:
- BY (Namensnennung): Der Name des Urhebers muss genannt werden.
- NC (Nicht kommerziell): Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
- ND (Keine Bearbeitung): Das Werk darf nicht verändert werden.
- SA (Weitergabe unter gleichen Bedingungen): Bearbeitungen müssen unter derselben Lizenz weitergegeben werden.
BY ist bei den aktuellen Kernlizenzen immer verpflichtend. ND und SA schließen sich logisch aus: Wer Bearbeitungen verbietet, kann für Bearbeitungen keine Weitergabe unter gleichen Bedingungen verlangen. Daraus entstehen sechs Kernlizenzen: CC BY, CC BY-SA, CC BY-ND, CC BY-NC, CC BY-NC-SA und CC BY-NC-ND. CC BY und CC BY-SA gelten als freie Lizenzen; zusammen mit CC0 werden sie als „Approved for Free Cultural Works“ bezeichnet.
Alle Kernlizenzen erlauben der Allgemeinheit unter ihren Bedingungen unter anderem Vervielfältigung, weltweite Weiterverbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Aufführung. SA begrenzt die Veröffentlichung bearbeiteter Fassungen auf dieselbe Lizenz, ND gewährt dieses Recht gar nicht und NC schließt kommerzielle Nutzung aus. Bei CC-BY-Material muss die Namensnennung beachtet werden; ein fehlender Hinweis kann eine Abmahnung mit hohen Kosten nach sich ziehen.
Eine Lizenz wird in drei Formen bereitgestellt: als vereinfachte Kurzfassung („Commons Deed“), als rechtlich maßgeblicher juristischer Volltext und als maschinenlesbare RDF-Fassung für Suchmaschinen. Da Urheberrecht national unterschiedlich geregelt ist, gab es außerdem an einzelne Rechtsordnungen angepasste „Ports“. Die internationale Version 4.0 liegt seit Januar 2017 in deutscher Übersetzung vor, ist aber keine deutsche Portierung.
CC0 und ältere Werkzeuge
CC0 („cc zero“) verbindet eine Erklärung zum Verzicht auf Schutzrechte mit einer bedingungslosen Rückfalllizenz („fallback license“). Damit soll ein Werk aktiv in die Gemeinfreiheit überführt werden. Ist ein vollständiger Rechteverzicht rechtlich nicht wirksam, etwa in Deutschland oder Österreich, erlaubt die Rückfalllizenz die Nutzung ohne die üblichen Bedingungen BY, SA, ND und NC. CC0 Version 1.0 wurde im März 2009 vorgestellt und soll besonders für Datenbanken geeignet sein; die Gemeinsame Normdatei ist ein genanntes Beispiel.
CC+ ist dagegen ein Protokoll für zusätzliche Rechte über eine CC-Lizenz hinaus. Es kann etwa die kommerzielle Nutzung eines sonst nur nichtkommerziell freigegebenen Werkes ermöglichen.
Einige ältere Lizenzen sind weiterhin gültig, werden für neue Werke aber nicht empfohlen. Dazu gehören frühere Varianten ohne verpflichtendes BY, Sampling-Lizenzen und die DevNations-Lizenz. Die Developing Nations License gab nur Entwicklungsländern weitgehende Bearbeitungsrechte; sie wurde wegen erheblicher Kompatibilitätsprobleme eingestellt. Die frühere Bezeichnung „Music Sharing License“ meinte lediglich CC BY-NC-ND: Herunterladen, Tauschen und Webcasting waren erlaubt, Verkauf, Bearbeitung und kommerzielle Nutzung nicht.
Typische Verwendungen
Seit Juni 2020 veröffentlicht das ZDF wöchentlich Terra-X-Kurzclips unter CC BY 4.0 und CC BY-SA 4.0. Sie dürfen für beliebige Zwecke geteilt und bearbeitet werden, wenn Urheber genannt und die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Die Tagesschau veröffentlichte seit Oktober 2020 zunächst Clips ohne kommerzielle Nutzung und Bearbeitung; seit Januar 2023 ließ der NDR auch kommerzielle Nutzungen und Bearbeitungen zu, sodass die Clips unter anderem in Wikipedia-Artikel eingearbeitet werden können.
CC-Lizenzen werden auch für Wissenschaft und öffentliche Daten genutzt. Springer bot ab 2004 an, wissenschaftliche Arbeiten gegen eine Pauschale von 3000 Dollar beziehungsweise 2200 Euro ohne Mehrwertsteuer im Volltext freizuschalten und unter CC-Lizenz zu stellen. In Österreich können Behörden seit 2012 auf data.gv.at Daten unter CC BY 3.0 bereitstellen. Im Mai 2019 erlaubte Springer Nature zudem, als Preprint verbreitete Beiträge unter CC-Lizenz auf einer geeigneten Plattform zu veröffentlichen.
Weitere Beispiele sind die Space Night des Bayerischen Rundfunks, die seit 2013 grundsätzlich Musik unter CC-Lizenzen verwendet, und das Audioportal Freier Radios mit weit über 50.000 Beiträgen, meist unter CC BY-NC-SA 2.0 de.
Kritik, rechtliche Einordnung und Rechtsprechung
Kritisiert wird, dass die Kurzfassungen nicht stets reichen, um die Erlaubnisse genau zu verstehen; dann ist der juristische Volltext nötig. Außerdem können beim Kombinieren verschieden lizenzierter Werke Lizenzinkompatibilitäten entstehen, besonders bei SA. Die Bedeutung von „nicht kommerziell“ ist nicht genau definiert und kann deshalb etwa bei kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen, Zeitungen, Blogs oder Wikipedia Rechtsunsicherheit verursachen. Auch die Namensnennung kann bei vielen Miturhebern schwierig sein.
Im deutschen Recht gelten CC-Lizenzen als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel bei ihrer Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Lizenzgebers. Gerichte bestätigten wiederholt, dass Lizenzbedingungen durchsetzbar sind: Das Landgericht Berlin verlangte am 8. Oktober 2010 bei einem CC BY-SA 3.0 Unported-Foto die Nennung von Fotografin und Quelle. Das OLG Köln entschied am 31. Oktober 2014, dass ein Bildausschnitt unter CC BY-NC 2.0 ohne korrekte Urheberangabe und ohne Hinweis auf die Bearbeitung gegen die Lizenz verstößt. Schadensersatz wurde wegen der unklaren kommerziellen Bedeutung nicht zugesprochen; der Wert der nichtkommerziellen Nutzung wurde mit null Euro bewertet.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hielt am 27. August 2024 die Nutzung von BY-NC-4.0-Medien durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk jedenfalls vertretbarerweise für kommerziell. Bei unbefugter Nutzung ist nach § 86 UrhG ein angemessenes, marktübliches Entgelt zu zahlen. In den Niederlanden bestätigte ein Gericht 2006 die Gültigkeit von CC-Bedingungen und verurteilte ein Magazin bei weiteren Verstößen zu 1000 Euro je Bild. In Spanien erhielt 2006 ein Barbesitzer Recht, weil er nur CC-lizenzierte Musik spielte; Rechte einer Verwertungsgesellschaft erstreckten sich danach nicht auf diese nicht-proprietären Inhalte.