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Fortführungsprinzip
Das Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und besagt, …
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Kernidee und Bedeutung
Das Fortführungsprinzip, auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung genannt, ist ein Grundsatz des Rechnungswesens. Es besagt, dass bei der Bewertung von Bilanzpositionen davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt, sofern weder tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten dagegen sprechen. Der Gedanke spielt außerdem in der Unternehmensbewertung eine Rolle.
In Deutschland wurde das Fortführungsprinzip durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985, das am 1. Januar 1986 in Kraft trat, in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gesetzlich geregelt. Dort heißt es: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Vorher war es bereits als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung anerkannt.
Die Vorschrift betrifft vor allem die Bewertung von Aktiva und Passiva. Aktiva sind Vermögenswerte eines Unternehmens, Passiva zeigen die Finanzierung und Verpflichtungen. Die Unternehmensfortführung gehört zu den Konzeptions- oder Systemgrundsätzen, also zu Grundbedingungen, auf denen der Jahresabschluss aufbaut. Dazu zählen außerdem der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung sowie das Prinzip der Pagatorik, also Zahlungsverrechnung beziehungsweise Nominalwertprinzip.
Bewertung in Handels- und Steuerbilanz
Das Prinzip gilt sowohl für die Handelsbilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als auch für die Steuerbilanz. Für die Steuerbilanz ergibt es sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: Bei der Ableitung des Werts eines Wirtschaftsguts ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen.
Die Folge ist, dass in Handels- und Steuerbilanz keine Liquidationswerte angesetzt werden dürfen. Liquidationswerte wären Werte, die bei einer Auflösung oder Veräußerung des Unternehmens maßgeblich wären. Stattdessen werden Vermögensgegenstände mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Auch bei Schulden dürfen keine Verpflichtungen passiviert werden, die nur bei einer Auflösung des Unternehmens entstehen würden, zum Beispiel Rückstellungen für einen Sozialplan.
Zwischen Bilanzstichtag und Erteilung des Testats müssen wertbegründende und werterhellende Ereignisse berücksichtigt werden. Wertbegründende Ereignisse schaffen neue Bewertungsgrundlagen, werterhellende Ereignisse liefern zusätzliche Informationen über Verhältnisse, die am Bilanzstichtag bereits bestanden. Die Annahme der Unternehmensfortführung gilt so lange, wie ihr keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können etwa schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten sein. Rechtliche Gründe können ein eingeleitetes Insolvenzverfahren oder existenzbedrohende Prozessrisiken sein.
Solche Gegebenheiten müssen konkret genug sein, dass eine Beendigung der Unternehmenstätigkeit zu erwarten ist. Als Beispiele nennt der Artikel die Einleitung des Insolvenzverfahrens, einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder ein behördliches Produktionsverbot. Auch dauerhafte Illiquidität, also anhaltende Zahlungsunfähigkeit, könnte der Unternehmensfortführung entgegenstehen.
Rechtsrahmen und Prüfung nach IDW
Das Fortführungsprinzip ist ein fundamentaler Bilanzierungsgrundsatz. Es liegt § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, IAS 1.25, F.23 und den US-GAAP nach CON 1.42 zugrunde. Weitere Konkretisierungen finden sich unter anderem in Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer; diese haben jedoch keinen Charakter einer gesetzlichen Norm.
Der IDW-Prüfungsstandard IDW PS 270 beschreibt die Berufsauffassung, nach der Wirtschaftsprüfer bei einer Abschlussprüfung die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter des bilanzierenden Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen. Die Verantwortung der Wirtschaftsprüfer bleibt dabei bestehen.
IDW PS 270 Tz. 11 nennt beispielhaft Umstände, die Zweifel an der Unternehmensfortführung auslösen können. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass bei einem oder mehreren solchen Umständen ernsthafte Zweifel bestehen müssen. Negative Umstände können durch positive Gegebenheiten teilweise oder vollständig ausgeglichen werden.
Finanzielle Risikoanzeichen sind zum Beispiel negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschäftstätigkeit, Überschuldung, kurzfristige Schulden über dem Umlaufvermögen, auslaufende Kredite ohne realistische Verlängerungs- oder Rückzahlungsmöglichkeit, ungünstige finanzielle Schlüsselkennzahlen, erhebliche Betriebsverluste, erhebliche Wertminderungen bei betriebsnotwendigem Vermögen, Zahlungsunfähigkeit gegenüber Gläubigern bei Fälligkeit oder die Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten.
Betriebliche Risikoanzeichen sind etwa das Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen ohne passenden Ersatz, der Verlust eines Hauptabsatzmarktes, wichtiger Lieferanten oder wesentlicher Kunden, gravierende Personalprobleme, Engpässe bei wichtigen Vorräten oder ein nicht ausreichend kontrollierter Einsatz von Finanzinstrumenten. Sonstige Umstände können Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen sein, anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren mit wahrscheinlich nicht erfüllbaren Ansprüchen oder negative Folgen durch Änderungen in Gesetzgebung oder Regierungspolitik.
Internationale Vorschriften
Nach IAS 1.25 muss ein bilanzierendes Unternehmen die Unternehmensfortführung auf Grundlage des Going-Concern-Prinzips beurteilen. Der Jahresabschluss muss auf diesem Prinzip aufbauen. IAS 1.26 verlangt dafür einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag. Von Unternehmensfortführung ist auszugehen, wenn sie für mindestens ein Jahr nach dem Bilanzstichtag sichergestellt ist.
Eine detaillierte Analyse kann nach den genannten Regeln entfallen, wenn das Unternehmen eine profitable Historie hat und sofortigen Zugang zu liquiden Mitteln besitzt. Insgesamt handelt es sich aber um eine komplexe Prognoseentscheidung. Fällt diese negativ aus, kann die Going-Concern-Prämisse nicht mehr aufrechterhalten werden.
Die International Standards on Auditing behandeln die Prüfung des „going concern“ in ISA 570. ISA 570.10 stellt klar, dass der Bestätigungsbericht keine Garantie für die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens ist. Der Überprüfungszeitraum ist nach ISA 570.4 unter Berufung auf IAS 1.23 und 1.24 auf die vorhersehbare Zukunft begrenzt, also auf die nächsten zwölf Monate nach Abschlusstag.
ISA 570.8 nennt beispielhafte Risikoindikatoren, ISA 570.9 ff. schlägt Prüfungshandlungen und Gespräche mit dem Management vor. ISA 570.33 ff. unterscheidet drei Fallgruppen: einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn angemessene und ausreichende Nachweise für die Going-Concern-Prämisse vorliegen; einen Negativvermerk, wenn die Annahme des going concern den Jahresabschluss so wesentlich und weitgehend beeinflusst, dass dieser irreführend ist; und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Ergänzung, wenn wesentliche Unsicherheiten zur Unternehmensfortführung bestehen und der Jahresabschluss dies angemessen darstellt. Die Fortbestandsprognose muss sämtliche key financials des Unternehmens erfassen.
Folgen für Testat und Lagebericht
Die Prüfung des Going-Concern-Prinzips ist ein integrierter Bestandteil des Bestätigungsvermerks. Nach § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB muss der Wirtschaftsprüfer auch auf Risiken hinweisen, die den Fortbestand des Unternehmens oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft gefährden. Das Testat betrifft damit nicht nur vergangenheitsbezogene Urteile, sondern auch existenzielle Fragen der näheren Zukunft.
Trotzdem hat das Testat keine Garantiequalität für die Überlebensfähigkeit des geprüften Unternehmens. Kapitalgesellschaften müssen im Zweifel im Lagebericht auf Tatbestände zur Unternehmensfortführung hinweisen; Grundlage ist § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB.
Der Artikel beschreibt außerdem eine mögliche Wirkung der Berichterstattung selbst: Ein Hinweis des Abschlussprüfers auf Unsicherheiten zur Unternehmensfortführung könnte dazu beitragen, dass ein Unternehmen gerade deshalb zusammenbricht. Für diesen vermuteten Zusammenhang wird in Forschung und Praxis der Begriff der selbsterfüllenden Prophezeiung verwendet. Die empirische Prüfungsforschung kommt dazu jedoch zu gemischten Befunden. Der vermutete Effekt wird besonders dann beobachtet, wenn das betroffene Unternehmen vergleichsweise groß ist oder die Managementkompetenz eher gering eingeschätzt wird. Forschungsüberblicke nennt der Artikel bei Carson et al. (2013) sowie Heinrichs (2019).