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E- und U-Musik
Bei der Aufteilung von Musik in E- und U-Musik – ernste Musik und Unterhaltungsmusik – handelt es sich um ein Klassifikationsschema zur Bewertung von …
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Grundidee und Bedeutung
Die Einteilung in E- und U-Musik ist ein Bewertungsschema für musikalische Werke. E-Musik bedeutet „ernste Musik“, zeitweise auch „ernst zu wertende Musik“. Sie wurde häufig mit Kunstmusik und klassischer Musik gleichgesetzt. U-Musik steht für „Unterhaltungsmusik“ und umfasst populäre und kommerzielle Richtungen wie Pop- und Rockmusik, Schlager und volkstümliche Musik sowie teilweise Jazz und Volksmusik.
Diese Zweiteilung ist besonders im deutschsprachigen Raum verbreitet. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts besitzt sie wirtschaftliche Bedeutung, weil Verwertungsgesellschaften die Vergütung für Aufführungen teilweise davon abhängig machen, welcher Kategorie ein Werk zugeordnet wird. Verwertungsgesellschaften wie die deutsche GEMA verwalten Nutzungsrechte und verteilen Einnahmen an Urheberinnen und Urheber.
Eindeutige Definitionen und objektive Grenzen zwischen E- und U-Musik gibt es nicht. Auch E-Musik, Kunstmusik und klassische Musik sind heute nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Eine zeitgenössische Komposition kann als künstlerisch bedeutend anerkannt und trotzdem als U-Musik eingestuft werden; umgekehrt kann das Umfeld klassischer Musik kommerziell als Unterhaltung vermarktet werden. Die Musikwissenschaft beurteilt die gedachte Zweiteilung deshalb skeptisch und bezeichnet sie als letztlich wirklichkeitsfern.
Entstehung und institutionelle Entwicklung
Arthur Schopenhauer verband als einer der Ersten die Begriffe „Ernst“ und „Musik“. Damit wollte er die Würde und besondere Bedeutung der gesamten Tonkunst hervorheben, nicht die Musik in zwei gegensätzliche Bereiche aufteilen.
Institutionell wurde die Trennung in Deutschland durch Verwertungsgesellschaften wichtig. Die 1903 gegründete Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA), der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), berechnete Vergütungen nach einem Punktesystem. Aufführungen ernster Musik erhielten höhere Punktzahlen. Bei U-Musik berücksichtigte man vor allem Musiktyp und Dauer, bei E-Musik zusätzlich die Schwierigkeit der Besetzung. Entscheidend konnte sogar der Aufführungsort sein: Eine Opernouvertüre galt im Biergarten möglicherweise als Unterhaltungsmusik, im Konzertsaal dagegen als ernste Musik.
Nach Verteilungsstreitigkeiten wurde 1915 die konkurrierende „Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“, die „alte GEMA“, gegründet. Sie unterschied in ihrem Verteilungsplan nicht zwischen E- und U-Musik und wurde stärker von der Unterhaltungsmusik geprägt.
Der Rundfunk übernahm die Kategorie E-Musik in den 1920er-Jahren für seine Programmplanung. Zwischen klassischer Musik, Salonmusik und frühem Jazz stand die Leichte Sinfonik oder Gehobene Unterhaltungsmusik, für die eigene Orchester und laufend neue Kompositionen benötigt wurden.
In der nationalsozialistischen Verwertungsgesellschaft STAGMA erhielt die ernste Musik zunächst eine Vorzugsstellung. Auf Forderung Richard Strauss’ wurde ein Drittel der Einnahmen aus konzertmäßigen Aufführungen für symphonische Musik, Kammermusik sowie Chor- und Kirchenmusik reserviert; dies hieß „Ernstes Drittel“. Im November 1940 ließ Joseph Goebbels den Verteilungsplan vorübergehend ändern: Die Kategorien blieben bestehen, das Ernste Drittel entfiel jedoch.
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1966 verwendete die E-/U-Begriffe nicht ausdrücklich, verlangte aber in § 7 Satz 2, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen gefördert werden sollen. Dieser Grundsatz wurde 2016 in § 32 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes übernommen. Die GEMA unterscheidet weiterhin zwischen E- und U-Musik und verwendet unterschiedliche Verrechnungsschlüssel. Daraus lässt sich allerdings nicht pauschal ableiten, dass jedes E-Werk besser vergütet wird. Deutsche Rundfunksender gaben die Kategorie E-Musik 1999 auf und ordnen entsprechende Sendungen seitdem unter „Klassik“ ein.
Probleme der Einteilung und Vergütung
Die Einteilung ist aus drei Hauptgründen umstritten: Sie ist vor allem im deutschsprachigen Raum gebräuchlich, enthält häufig eine Wertung zugunsten der E-Musik und eignet sich nur schlecht für eine systematische Klassifikation. In anderen Sprachen gibt es allerdings verwandte Gegenüberstellungen wie „popular music“ oder „light music“ einerseits und „serious music“ oder „art music“ andererseits.
Die Grenzen verändern sich mit der Zeit und hängen vom Aufführungskontext ab. Operetten und Musikrevuen der Gershwin-Brüder galten zu Beginn des 20. Jahrhunderts als typische U-Musik. Heute werden sie eher der E-Musik zugerechnet, besonders bei Aufführungen durch klassische Musiker, in entsprechenden Institutionen oder nach deren ästhetischen Maßstäben.
Wegen unterschiedlicher Vergütungen entstehen Verteilungskonflikte. Nach der im Artikel beschriebenen GEMA-Praxis erhält ein E-Musik-Komponist bei der Aufführung vergleichbarer Werke achtmal so hohe Tantiemen wie ein U-Musik-Komponist. Eine 2003 erwogene Abschaffung dieser Praxis wurde nicht umgesetzt. Die schweizerische SUISA beendete die Unterscheidung bereits 1983. Anlass war ein Komponist, der dasselbe Werk unter zwei Titeln einreichte: Einmal wurde es als E-Musik und einmal als U-Musik eingestuft. Stattdessen bevorzugt die SUISA längere Werke.
Kritik und Forderungen nach Abschaffung
Bei der GEMA nimmt ein Werkausschuss die Einstufung vor. Nach der im Artikel dargestellten Praxis geschieht dies zunächst ohne Kenntnis der Partitur und ohne Beteiligung des Komponisten. Erst nach einem Einspruch kann dieser das Werk vorlegen und die zugrunde gelegten „stilistischen Merkmale“ erfahren. Der Verteilungsplan räumt dem Ausschuss in den §§ 63 bis 66 einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein; verbindliche und überprüfbare Kriterien fehlen. Kritiker sprechen daher von Willkür.
Die große Zahl der jährlich lizenzierten Konzerte erschwert eine genaue Einzelprüfung. Fast die gesamte zeitgenössische Chormusik werde inzwischen pauschal der U-Musik zugerechnet, unter anderem mit dem Argument, sie sei überwiegend für Laienensembles bestimmt. Moritz Eggert betont, dass auch E-Musik unterhalten und U-Musik ernst sein könne: Mozart und Haydn hätten ihre Musik vermutlich nicht als „nicht unterhaltsam“ verstanden, während etwa die Musik eines Horrorfilms Bedrohung statt Unterhaltung vermitteln solle.
Betroffene haben Einstufungen erfolgreich angefochten. Leo Sandners Orchesterwerk „Die sieben Todsünden“, uraufgeführt am 3. Oktober 2008 im Erfurter Dom, wurde zunächst als U-Musik eingestuft. Nachdem Sandner klagte und zugleich das Verteilungssystem infrage stellte, erklärte der GEMA-Werkausschuss das Stück noch vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren nachträglich zu E-Musik.
Enjott Schneider forderte 2002 die vollständige Abschaffung der Trennung. Nach seiner Auffassung behindert sie eine vielfältige, auf kulturelle Verständigung gerichtete Musikentwicklung. Auch Arlette-Louise Ndakoze und Hartmut Fladt wenden sich gegen die Annahme, Unterhaltungsmusik sei grundsätzlich weniger wertvoll. Im März 2021 verlangte Robert Habeck ebenfalls eine gleichberechtigte Wertschätzung aller Kulturformen und ein Ende der Unterscheidung.
Im Juni 2023 behandelte das Landgericht Berlin den als U-Musik eingestuften Zyklus „Mia Brentano’s Hidden Sea. 20 Songs for 2 Pianos“. Das Gericht kritisierte, dass die Einstufungen gewöhnlich geheim blieben und weder E- noch U-Musik definiert seien. Es konnte nicht feststellen, dass die GEMA willkürfrei entschieden hatte, und verpflichtete sie zu einer neuen Entscheidung. Im Mai 2024 kündigten Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA schließlich an, die kategorische Trennung in Verteilung und kultureller Förderung aufzulösen und genreneutral zu gestalten. Als Grund nannten sie, dass die Kategorien der Vielfalt des gegenwärtigen Musikschaffens nicht mehr gerecht würden und viele Werke nicht eindeutig zuzuordnen seien.
Soziologische und ästhetische Sicht
Musikphilosophie und Ästhetik untersuchen den künstlerischen Gehalt von Musik. Im Mittelalter gehörte Musik zum Quadrivium der höheren Bildung, wobei vor allem die Theorie geschätzt wurde. Seit dem 16. und 17. Jahrhundert gewann die musikalische Praxis an Ansehen; seit dem 18. Jahrhundert fand diese Aufwertung auch in der Philosophie Ausdruck. Bei Jean-Jacques Rousseau waren Musikgenres eng mit Wertvorstellungen verbunden, und Auseinandersetzungen zwischen Genres konnten soziale Konflikte widerspiegeln.
Theodor W. Adorno kritisierte die Aufspaltung der Musik in zwei Sphären, weil diese zugleich getrennt und miteinander verflochten seien. Statt nur die Werke zu betrachten, untersuchte er auch deren gesellschaftliche Funktion, Nachfrage und Gebrauchskontexte. Er unterschied fachkundige Hörer mit der Fähigkeit zum „strukturellen Hören“ von „Unterhaltungshörern“.
Aus musiksoziologischer und musikästhetischer Sicht bleibt die starre Einteilung schwierig. Nach einer im Artikel wiedergegebenen Position kann grundsätzlich jede Musik die Erkenntniskräfte zu einem freien Spiel anregen. Wie stark dies geschieht, hängt jedoch vom Werk und von den jeweiligen Hörenden ab; nicht alles unterhält jeden Menschen gleichermaßen. Damit ist auch „Unterhaltung“ kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium. Letztlich kann alle Musik für unterschiedliche Personen auf unterschiedliche Weise unterhaltend sein.